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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1990, Az.: 3 StR 57/90

Betäubungsmittel; Wirkstoffgehalt; Srafmaß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1990
Aktenzeichen
3 StR 57/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1990, 395 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Von genaueren Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels darf ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann.

Tatbestand:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch bezüglich des Strafausspruches.

Entscheidungsgründe

2

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in vielen Teilmengen Kokain und Haschisch zum unerlaubten Handeltreiben und zum Eigenverbrauch. Insgesamt verkaufte er nach seinem Geständnis "mindestens 12 Kilogramm" Haschisch (UA S. 6). Die Summe der festgestellten Teilmengen des erworbenen Kokains beläuft sich auf 90 Gramm. Hinsichtlich einer Kokainteilmenge ist festgestellt, daß er "davon" ein Viertel bis ein Drittel selbst konsumierte (UA S. 4). Da er erst beim Einschreiten der Polizei mit dem Eigenverbrauch aufhörte (UA S. 7), kann im Zweifel für den Angeklagten angenommen werden, er habe von den gesamten 90 Gramm Kokain ein Drittel für sich abgezweigt, also nur 60 Gramm verkauft. Damit steht die Wertung, beim unerlaubten Handeltreiben mit 80 Gramm Kokain liege eine nicht geringe Menge vor (UA S. 8), nicht im Einklang. Dennoch ist der Strafausspruch dadurch nicht gefährdet, daß der Schuldumfang beim Kokainverkauf möglicherweise zu hoch angesetzt und der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht genau angegeben worden ist.

3

Selbst wenn der Angeklagte von den 90 Gramm Kokain nur 60 statt 80 verkauft und 30 statt 10 Gramm für sich verbraucht haben sollte, würde für die 20 Gramm Kokain, deren Verwendung unklar ist, jedenfalls der Straftatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt sein. Nach Überzeugung des Senats hat sich die möglicherweise insoweit unrichtige rechtliche Bewertung bei den Gesamtmengen von Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte unerlaubt befaßt war, nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt.

4

Der Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes (stets) "unerläßlich" sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Eine solche Aussage ist auch dem rechtlichen Hinweis der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht zu entnehmen (insoweit nicht in BGHR StGB § 21 Sachverständiger 4 abgedruckt). Zwar erfordern es die Bestimmung des Schuldumfangs und insbesondere der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15). Von genaueren Feststellungen darf ausnahmsweise aber dann abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, daß eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 I 1 Schuldumfang 1; § 29 III 1 Schuldumfang 2). Das ist hier der Fall.

5

Das Haschisch, mit dem der Angeklagte unerlaubt Handel getrieben hat, war "guter Qualität" (UA S. 4, 8). Bei lediglich durchschnittlicher Qualität kommen THC-Werte von 5 % (BGHR BtMG § 29 I 1 Erwerb 1) oder 6 % (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1990 - 3 StR 390/89 zum Abdruck in BGHR BtMG § 29 III 4 Menge 6 vorgesehen) in Betracht. Einer guten Qualität entsprechen auch - ebenso wie bei dem Kokain - die im einzelnen bei den Teilmengen angegebenen Ein- und Verkaufspreise. Daraus folgt, daß der Angeklagte neben dem Kokain jedenfalls mit einer 100fachen nicht geringen Menge Haschisch unerlaubt Handel getrieben hat.

6

Der Senat kann im Hinblick auf die - auch unter Berücksichtigung des § 31 BtMG - milde Strafe bei diesen Betäubungsmittelmengen und im Hinblick auf die Versorgung der Szene auf der ganzen Insel F. über den langen Zeitraum von zwei Jahren ausschließen, daß sich die verbleibenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten im angefochtenen Urteil bei der Bestimmung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hinzu kommt, daß das Landgericht die Tatsache des unerlaubten Erwerbs einer größeren Menge von Haschisch und jedenfalls 10 Gramm Kokain zum Eigenverbrauch bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

7

Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung des Schuldspruchs durch tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ab. Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.