Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2008, Az.: 2 StR 489/08
Zulässigkeit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 19.05.2008
Rechtsgrundlage
- Art. 36 WÜK
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Durch die rechtlich bedenkliche Zubilligung einer Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (vgl. BGH NJW 2008, 1090 [BGH 20.12.2007 - 3 StR 318/07]) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rothfuß
Fischer
Appl
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