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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 6 ABR 60/80

Betriebsrat; Einigungsstelle; Beisitzer; Betriebsfremde Person; Honorar

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
6 ABR 60/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 23.04.1980 - 4 BV 56/79
LAG Düsseldorf 16.10.1980 - 3 TaBV 10/80

Fundstellen

  • BB 1984, 1746
  • DB 1984, 2307

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.

2. Der Beschluß des Betriebsrats, mit dem er über die Bestellung des Beisitzers entscheidet, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Betriebsrat andere objektiv geeignete Personen als Beisitzer hätte benennen können.