Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.12.1972, Az.: I B 42/72

Vollmachtloser Vertreter; Klage; Erledigung der Hauptsache; Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.12.1972
Aktenzeichen
I B 42/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 10414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1973, 532
  • DB 1973, 2496 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1973, 278-279 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Der vollmachtlose Vertreter kann im Verfahren über eine von ihm namens des angeblich Vertretenen eingelegte Klage die Erledigung der Hauptsache erklären.

Tatbestand:

1

Der Beschwerdeführer ist als Prozeßbevollmächtigter vor dem FG in einem Verfahren aufgetreten, das sich auf die einheitliche Gewinnfeststellung 1968 einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft bezog. Während des gerichtlichen Verfahrens sind die Steuererklärungen von dem Beschwerdeführer abgegeben worden; das FA stellte erklärungsgemäß den Gesamtgewinn auf 2 627 DM fest.

2

Die Behörde hat hierauf die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Gerichts wie folgt:

3

"... erkläre ich ebenfalls, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

4

Weiter erkläre ich namens der Klägerin bzw. des Klägers, daß ich die Klagen zurücknehme."

5

Zu der schon früher angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der Beschwerdeführer nicht erschienen; er hatte dies vorher angekündigt.

6

Im Anschluß an diese mündliche Verhandlung ist folgender Beschluß verkündet worden.

7

"Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Klageverfahrens werden dem Rechtsanwalt Dr. B. auferlegt.

8

Der Streitwert beträgt 1 166 DM.

9

Gründe

10

Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, daß der Rechtsstreit durch antragsgemäße Änderung des angefochtenen Bescheids seine Erledigung gefunden hat. Der Ausspruch über die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 138 Abs. 1 und 2, 137 FGO. Dem Vertreter der Kläger sind die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden, weil er die Klage ohne Vollmacht eingereicht hat. Der Streitwert ist gemäß § 140 Abs. 3 FGO bestimmt worden."

11

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die diesen Beschluß enthält, ist von dem Gerichtsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet; sie ist dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Er hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst um eine Überprüfung des Streitwerts und um eine entsprechende Zwischenverfügung bat.

12

Auf die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats, zu erklären, ob er die Beschwerde im eigenen Namen oder namens der angeblich von ihm vertretenen beiden Kläger erhoben habe, gegebenenfalls eine Prozeßvollmacht vorzulegen und anzugeben, ob sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und/oder die Streitwertfestsetzung richte, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.

13

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entscheidungsgründe

14

Für die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf an, daß dem Beschwerdeführer nur die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift (§ 94 FGO) mit dem Inhalt des im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündeten Beschlusses und nicht ein von den Berufsrichtern unterzeichneter Beschluß zugestellt worden ist. Mit der Verkündung war der angefochtene Beschluß entstanden und für die Instanz grundsätzlich (vgl. § 139 FGO) unabänderbar und durch die Beteiligten anfechtbar (Urteil des BFH vom 16. Dezember 1971 I R 212/71, BFHE 104, 493 [495], BStBl II 1972, 425).

15

II.

In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat. Er ist durch die Kostenentscheidung und damit auch durch die von ihm ausdrücklich angegriffene Streitwertfestsetzung beschwert.

16

Das FG hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473) ist ein durch einen vollmachtlosen Vertreter eingelegter Rechtsbehelf, durch den eine gegen den angeblich Vertretenen ergangene Entscheidung angefochten wird, als unzulässig abzuweisen; die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Der BFH geht dabei davon aus, daß die von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Klage die des angeblich Vertretenen ist; der vollmachtlose Vertreter werde nicht dadurch Partei, daß ihm die Vertretungsmacht fehle (Beschlüsse des BFH V R 46/66, BFHE 87, 2, BStBl III 1967, 5; III B 85/67, BFHE 92, 174, BStBl II 1968, 473). Hieraus folgt, daß die von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Klage des Steuerpflichtigen von dem vollmachtlosen Vertreter mit Wirkung für den Kläger zurückgenommen und daß auch mit Wirkung für den Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens im Streitfalle gemäß § 138 Abs. 1 FGO dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen sind.

17

§ 138 Abs. 2 FGO findet im Streitfall keine Anwendung. Der Rechtsstreit ist nicht dadurch erledigt worden, daß dem Antrag der beiden Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben worden wäre. Der gegen die Steuerpflichtigen gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil der Beschwerdeführer nicht der Prozeßbevollmächtigte dieser beiden Steuerpflichtigen war. Für das vorliegende Verfahren ist es unerheblich, ob das beklagte FA den Gewinnfeststellungsbescheid ändern durfte.

18

Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen des FA und des Beschwerdeführers erledigt worden. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Wäre die Hauptsache nicht erledigt worden, so wäre die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen gewesen.