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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1960, Az.: VIII ZR 208/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1960
Aktenzeichen
VIII ZR 208/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.04.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. April 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger schloß als Inhaber eines Getränke-Großvertriebes am 17. Oktober 1956 mit der Beklagten für die Zeit von fünf Jahren ab Eröffnung eines Wein- und Bierrestaurants in ihrem Anwesen in B., spätestens jedoch ab 15. Januar 1957, einen Vertrag ab, nach dem sie sich verpflichtete, während des angegebenen Zeitraums das für die Gaststätte benötigte Bier aus dem Lieferungsprogramm des Klägers ausschließlich und ununterbrochen zu beziehen oder beziehen zu lassen, ebenso auch sämtliche Weine und Spirituosen sowie alkoholfreie Getränke mit Ausnahme der von der Firma A. in E./M. zu liefernden Weine. Andererseits verpflichtete sich der Kläger in dem Vertrage, der Beklagten ein Darlehen von 3.000 DM zu geben, das mit 2 % über den jeweiligen Landeszentralbank-Diskont-Satz verzinst und monatlich mit 150 DM zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger wurde in dem Vertrag berechtigt, bei etwaigen Vertragsverletzungen der Darlehensnehmerin sofort die Rückzahlung des Darlehens und die Begleichung aller sonstigen Forderungen zu verlangen, ohne daß hierdurch die vereinbarte Bezugspflicht berührt werden sollte. Beim Abschluß dieses Vertrages hatte sich der Kläger bereite zur Sicherung seiner Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung eine Grundschuld in Höhe von 5.000 DM auf dem Grundbesitz der Beklagten gemäß Bewilligung vom 10. September 1956 bestellen lassen. Am 7. Mai 1957 schloß er mit der Beklagten, die das bisher verpachtete Geschäft am 17. Januar 1957 in eigene Bewirtschaftung genommen hatte, einen Vertrag, durch welchen er sich verpflichtete, der Beklagten ein weiteres Darlehen von 10.000 DM zur Ablösung der durch eine Grundschuld in dieser Höhe auf dem Anwesen der Beklagten sichergestellten Darlehensforderung des Weingutsbesitzers Heinrich A. zu geben, dessen Vertrag mit der Beklagten zum 1. Juli 1957 gelöst werden sollte. Auch dieses Darlehen des Klägers war mit 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskont zu verzinsen; es sollte mit 300 DM monatlich zurückgezahlt werden. Zur Sicherheit sollte der Kläger die Grundschuld erhalten, die für Andre in Höhe von 10.000 DM bestellt war. Im übrigen sollten für diesen Vertrag, der als Nachtrag zur Vereinbarung vom 17. Oktober 1956 bezeichnet ist, die weiteren Bedingungen jener Vereinbarung gelten. Die Beklagte verpflichtete sich dagegen, während weiterer zehn Jahre in ihrem Anwesen ein Wein- und Bierrestaurant zu betreiben oder betreiben zu lassen und nunmehr alle alkoholischen und alkoholfreien Getränke ausschließlich von dem Kläger zu beziehen.

2

Am 28. Mai 1957 und am 29. Juni desselben Jahres bewilligte die Beklagte dem Kläger die Eintragung weiterer Grundschulden in Höhe von je 15.000 DM auf ihrem Grundstück und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesen in Höhe von 10 % jährlich zu verzinsenden Verpflichtungen. Aus der letzteren Grundschuld betrieb er sodann mit Antrag vom 31. Oktober 1957 die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz. In dem Verfahren wurde später sein Beitritt auch wegen der ihm zustehenden Ansprüche aus den Grundschulden von 5.000 und 10.000 DM zugelassen.

3

Im ersten Jahr bezog die Beklagte vom Kläger für etwa 60.000 DM Getränke. Am 14, Januar 1958 verkaufte sie ihr Grundstück an die Eheleute R., die ab 1. Februar 1958 auch die Führung des Wirtschaftsbetriebes übernahmen und seitdem keine Getränke mehr von dem Kläger bezogen.

4

Der Kläger macht der Beklagten zum Vorwurf, sie habe es unterlassen, den Eheleuten Rische die Verpflichtung aufzuerlegen, die Getränke bei ihm zu beziehen, und erhebt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der beiden Getränkebezugsverträge. Er hat behauptet, sein entgangener Verdienst betrage mindestens 15 % des Umsatzes, bei einem Jahresumsatz von 60.000 DM also 9.000 DM für das Jahr. Der Umsatz würde in den weiteren Jahren wahrscheinlich höher geworden sein. Um diesen Schaden jedoch mit größerer Sicherheit schätzen zu können, berechne er zunächst nur einen Jahresverdienstausfall von 7.200 DM. Der Schaden für sechs Jahre betrage also 43.200 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen von gestaffelten Teilbeträgen hat der Kläger eingeklagt. Er hat sodann in erster Reihe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung sowie weitere 41.200 DM in dreimonatlichen Teilbeträgen von 1.800 DM erstmals am 1. August 1958 nebst 4 % Zinsen von den jeweils fälligen Teilbeträgen zu zahlen, und hilfsweise anstelle der Verurteilung zur künftigen Leistung festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Nichterfüllung der Getränkebezugsverträge entstellt.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, die beiden Verträge vom 17. Oktober 1956 und 7. Mai 1957 verstießen gegen die guten Sitten; der Kläger habe ihre Unerfahrenheit und mangelnde Geschäftsgewandtheit ausgenutzt und sich Vermögensvorteile versprechen lassen, die zu dem Wert seiner Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis stünden. Er habe sie damit auch in völlige wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht. Sittenwidrig seien insbesondere die erschwerenden Bedingungen des Vertrages hinsichtlich der Fortdauer der Bezugspflicht über den Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen hinaus und hinsichtlich der Einräumung des Rechts an den Kläger, bei etwaigen Vertragsverletzungen die sofortige Rückzahlung der Darlehen samt aller sonstigen Forderungen zu verlangen, ohne daß hierdurch der vereinbarte Lieferungsbezug beeinflußt werden sollte. Selbst bei Gültigkeit der Erträge habe sie nur die Verpflichtung gehabt, ihren Nachfolgern die Bezugsverpflichtung aufzuerlegen; das habe sie getan. Auf jeden Fall könne der Kläger aus den Verträgen schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch herleiten, weil er bei den Verhandlungen, die zu dem Verkauf des Grundstücks an die Eheleute R. geführt haben, das Angebot der Ehefrau R., mit einer Sofortzahlung von 20.000 DM die Schulden der Beklagten zum Teil abzudecken und die Bezugsverpflichtung in vollem Umfange zu übernehmen, zurückgewiesen und hiermit eine Belieferung der Ehefrau R. mit Getränken abgelehnt habe. Seinem Gesamtverhalten sei zu entnehmen, daß er darauf ausgegangen sei, die Notlage der Beklagten auszunutzen, um sich auf diese Weise in den Besitz des Grundstücks zu setzen.

6

Der Kläger ist der Auffassung über die Sittenwidrigkeit der Verträge mit näheren Ausführungen entgegengetreten. Er hat ferner erwidert, Frau R. habe sich zwar bereit erklärt, weiter bei ihm Ware zu beziehen und die Bezugsverpflichtung zu übernehmen, sie habe aber diese Erklärung mit dem Angebot verbunden, die Schuld der Beklagten durch Zahlung von 20.000 DM und die weiteren Verpflichtungen der Beklagten in Raten zu tilgen. Hiermit sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe die Begleichung seiner gesamten Forderungen gegen die Beklagte gefordert, wenn er an die Eheleute R. liefern sollte, weil ihm diese weder kredit - noch vertrauenswürdig erschienen seien. Damit habe er also die Belieferung der Eheleute B. nicht grundsätzlich abgelehnt. Jedenfalls sei ihm nicht zuzumuten gewesen, mit den Eheleuten Rische vertragliche Vereinbarungen zu treffen, denn sie seien nicht kreditwürdig gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich auch nicht mit einer Übernahme dar Schuld der Beklagten durch sie einverstanden zu erklären brauchen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Berufung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

  1. 1.

    5.400 DM nebst 4 % Zinsen von je 1.800 DM seit Klageerhebung, seit 1. August und seit 1. November 1958

  2. 2.

    weitere 37.800 DM in vierteljährlichen erstmals am 1. Februar 1959 fälligen Teilbeträgen von je 1.800 DM nebst 4 % jeweils ab Fälligkeit der Teilbeträge zu entrichtenden Zinsen zu zahlen

8

und mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß sie ihren Rechtsnachfolger im Betrieb der Gaststätte B., St.straße ..., nicht dazu bestimmt habe, die in den Verträgen vom 17. Oktober 1956 und 7. Mai 1957 festgelegte Getränkebezugsverpflichtung gegenüber dem Kläger zu übernehmen.

9

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

10

Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht sieht die Klage auch insoweit als zulässig an, als sie auf Zahlung von Geldbeträgen gerichtet ist, die als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1959, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, verlangt werden. Es begründet diese Ansicht mit der Erwägung, insoweit sei der Schadensersatzanspruch zwar noch nicht fällig, es handle sich aber nicht um einen erst künftig entstehenden Anspruch, deshalb bestünden keine Bedenken, die Klage aus § 259 ZPO zuzulassen, und zwar auch dann nicht, wenn man der Rechtsansicht folge, nach dieser Bestimmung könnten künftige (künftig entstehende) Ansprüche nicht eingeklagt werden.

12

Die Voraussetzungen, unter denen nach den §§ 257 bis 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind Prozeßvoraussetzungen und daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BG HRR 1932 Nr. 989). Nach § 259 ZPO kann zwar Klage auf künftige Leistung außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Begriff der künftigen Leistung in § 259 umfaßt zwar nicht künftige, Ansprüche, wohl aber solche, die von einer erst nach dem Urteil eintretenden Bedingung abhängen (Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 259 Anm. I 1) oder die in ihrem Entstehen noch von dem Eintritt gewisser Tatbestände abhängig sind; jedoch muß die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestände gewiß sein (RGZ 168, 321 [325]).

13

Von einer solchen Gewißheit kann hier keine Rede sein. Wenn, wie hier, der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns für die Zukunft davon anhängig ist, daß auch künftig die Voraussetzungen für die Erzielung des behaupteten Umsatzes gegeben sind, nach denen die Höhe des entgangenen Gewinns zu bemessen wäre, so kann der Schadensersatz für die Zukunft noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. Unvorhergesehene Umstände verschiedener Art können eintreten, die geeignet sind, den Gewinn zu beeinflussen, den der Kläger hätte erzielen können, wenn seinem Anspruch darauf, die Getränkebezugspflicht dem Betriebsnachfolger aufzuerlegen, entsprochen worden wäre. Selbst wenn man von normalen Verhältnissen und dem im ersten Betriebsjahr gezogenen Gewinn des Klägers ausgehen würde, um danach den in künftigen Jahren entgehenden Gewinn zu berechnen, so könnten Ereignisse eintreten, die die Erzielung solchen Gewinns verhindern würden. Es könnte sich dann ergeben, daß nach den in Wirklichkeit eingetretenen Ereignissen und Umständen der Gewinn unrichtig bemessen und die Beklagte, wenn sie zur Zahlung der so berechneten Beträge verurteilt würde, zur Zahlung eines Betrages zu Unrecht verurteilt worden sei. Das gilt für den vorliegenden Fall umsomehr, als der Kläger in der Berufungsbegründung Seite 8 selbst vorgetragen hat, er habe damit rechnen müssen, Frau Rische werde sich bei den gegebenen hohen Anfangsbelastungen im Betrieb der Beklagten ebensowenig halten können wie vorher diese. Damit hat der Kläger selbst in Zweifel gezogen, ob eine fortdauernde Nutzung der Betriebsstätte zu erwarten ist, die durch Fortsetzung des Getränkebezuges Gewinn für ihn würde abwerfen können. Der Klagevortrag ergibt jedenfalls nicht ausreichende Grundlagen dafür, daß der behauptete Gewinnentgang den Umständen nach auch für die Zukunft in Höhe der beanspruchten Geldbeträge zu erwarten ist (vgl. RG Gruchot Band 58, 1082, 1084). Für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet der Sachvortrag deshalb keine ausreichenden Unterlagen. Bei diesem Sachvortrag kann die erhobene Leistungsklage nicht als eine Klage auf Zahlung künftig fällig werdender bestimmter Beträge angesehen werden. Die Klage kann daher nach § 259 ZPO nicht als Leistungsklage für die Zukunft zugelassen werden. Insoweit muß der Schadensersatzanspruch jedoch unter dem Gesichtspunkt der hilfsweise beantragten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geprüft werden.

14

II.

1.)

Das Berufungsgericht verneint den Schadensersatzanspruch zunächst mit der Begründung, die beiden Bezugsverträge seien sittenwidrig und damit nichtig. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die auf den Inhalt der beiden Verträge abgestellten Ausführungen des Berufungsgerichts reichten nicht aus, einen Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen. Sie rügt, das Berufungsgericht sei von unrichtigen Erwägungen beeinflußt, es habe auch die Besonderheiten des Einzelfalles nicht genügend gewürdigt, wobei es insbesondere die zeitliche Entwicklung der Kreditgewährung prüfen und die geschäftliche Entwicklung auf Grund der vertraglichen Beziehungen der Parteien habe untersuchen müssen.

15

Ob ein Vertrag den guten Sitten widerspricht, ist eine Rechtsfrage, die als solche auf Grund der von dem Berufungsgericht festgestellten oder unstreitigen Tatsachen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt.

16

Für die Beurteilung ist nicht bloß der objektive Inhalt des Geschäfts maßgebend, sondern es ist die Gesamtheit der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Verhältnisse von dem besonderen Standpunkt der Vertragsschließenden unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Anschauungen, Beweggründe und Zwecke in Betracht zu ziehen. Unter diesem Gesichtspunkt mögen Bedenken bestehen, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die beiden Bezugsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien. Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß die Klage auch dann abgewiesen werden muß, wenn die Verträge nicht als sittenwidrig und nichtig zu erachten sind.

17

2.)

Bei Prüfung dieser Frage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte nach den Verträgen verpflichtet war, die Getränkebezugspflicht einem Nachfolger im Betrieb der Gaststätte auch dann aufzuerlegen, wenn sie ihr Grundstück veräußerte. Einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Kläger aber nicht geltend machen, wenn er selbst nicht bereit war, den Übernehmer der Gaststätte mit den benötigten Getränken zu beliefern. Das folgt schon aus dem nach Treu und Glauben zu bestimmenden Inhalt und Sinn der Verträge, daran Durchführbarkeit auch von der Bereitschaft des Klägers abhing, mit einem Geschäftsnachfolger Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Zwingende Gründe dafür, daß ihm dies nicht zuzumuten gewesen sei, sind von dem Kläger nicht vorgebracht worden. Er war nicht berechtigt, zunächst zu fordern, daß die gesamte Schuld der Beklagten beglichen würden müsse, und hiervon die weitere Belieferung abhängig zu machen, wenn er gleichzeitig seine Rechte aus der Bezugsverpflichtung für den Fall der Veräußerung oder Verpachtung der Gaststätte wahren wollte.

18

Das Berufungsgericht hat das unstreitige Vorbringen, wonach Frau R. sich bereit erklärt hatte, 20.000 DM auf die Schulden der Beklagten sofort an den Kläger zu bezahlen und in die Bezugsverpflichtung einzutreten, dahin gewürdigt, Frau R. sei bereit gewesen, mehr als das von dem Kläger gewährte Darlehen von 13.000 DM zurückzuzahlen. Es hat ausgeführt: Da Frau R. auch in die Bezugsverpflichtung habe eintreten wollen, habe die Beklagte alles getan, was man bei großzügiger Auslegung des Vertrages von ihr verlangen könne. Wenn Frau R. nicht in die Bezugsverpflichtung eingetreten sei, so sei das allein auf den Kläger zurückzuführen, der von ihr etwas verlangt habe, was er nach den Verträgen nicht habe beanspruchen können. Er habe gewollt, daß sämtliche Schulden beglichen wurden, und auf der anderen Seite verlangt, daß Frau R., die dann praktisch keine Vorteile aus der Darlehensgewährung an die Beklagte gehabt hätte, bis zum Jahre 1972 von ihm alle Getränke bezog. Eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Vereinbarung über die Getränkebelieferung begründen könnte, liege somit nicht vor.

19

Die Revision macht dagegen geltend, der Kläger habe behauptet, die Verhandlungen zwischen ihm und Frau R. seien über vorbereitende Gespräche nicht hinausgelangt, während die Beklagte nicht einmal behauptet habe, daß sie Frau Rische bei dem Verkauf des Grundstücks die Verpflichtung zum Bezug der Getränke auferlegt habe. Verhandlungen das Klägers mit Frau R. etwa über einen nach § 414 BGB abzuschließenden Vertrag (auch soweit eine Warenforderung des Klägers gegen die Beklagte bestanden hat) seien von der Interessenlage des Klägers und der Frau R. bestimmt worden, aber davon unabhängig gewesen, ob die Beklagte eine Bezugspflicht der Frau R. bereits auferlegt gehabt hätte. Es fehle eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dies getan habe. Das Berufungsgericht verkenne auch, daß die Beklagte ihren Zahlungsverzug und die Unmöglichkeit, den Vertrag auszuhalten, zu vertreten habe.

20

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen.

21

Zunächst sei bemerkt, daß die Beklagte behauptet hatte, sie habe ihre Bezugspflicht Frau R. auferlegt (vgl. Schriftsätze vom 16. Juni 1958 S. 2 und vom 4. Juli 1958 S. 1). Es fehlt zwar eine Feststellung, daß dies geschehen sei. Darauf kommt es aber nicht an. Die entscheidenden Verhandlungen des Klägers mit Frau R. haben, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, am 13. Januar 1958 stattgefunden. Wenn er es an diesem Tage ablehnte, auf ihre Vorschläge einzugehen, so hätte er wenigstens zum Ausdruck bringen müssen, daß er auch ohne eine Regelung über die Schuld der Beklagten bereit wäre, Frau R. zu beliefern und von ihr die Erfüllung der Getränkebezugspflicht entgegenzunehmen. Daß er dazu nicht ohne weiteres bereit war, ergibt sich bereits aus der Feststellung des Berufungsgerichts, er habe die Begleichung sämtlicher Schulden der Beklagten verlangt. Wie sehr dieses Verlangen im Vordergrund stand, ist zudem seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Juli 1958 zu entnehmen, mit dem er geltend gebracht hat, er habe die Eheleute R. nicht für kreditwürdig gehalten; das ist dahin zu verstehen, er sei deshalb nicht bereit gewesen, mit ihnen oder auch nur mit Frau R. vertragliche Vereinbarungen zu treffen, wenn nicht die Schulden der Beklagten sofort bezahlt würden. Nur unter dieser Voraussetzung wäre er, wie er in der Berufungsbegründung S. 7/8 ausführen ließ, bereit gewesen, Frau R. unter Einräumung des geschäftsüblichen Kredits zu beliefern. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger Bedingungen gestellt habe und nicht bereit gewesen sei, mit Frau R. in Geschäftsbeziehungen zu treten, ehe die gesamte Schuld bezahlt wurde. Dann ist es aber unerheblich, ob die Beklagte die Getränkebezugspflicht Frau Rische verbindlich auferlegt hat.

22

Die Erwägung der Revision, dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, sich eine neue selbständige Bezugsverpflichtung der Frau R. durch einen Verlust von 10.000 DM abkaufen zu lassen, geht daran vorbei, daß ihr Angebot dies nicht zum Inhalt hatte, Entscheidend ist, daß der Kläger gegenüber dem Angebot der Frau Rische, mit dem sie sich auch bereit erklärt hatte, von dem Kläger Getränke zu beziehen, Bedingungen gestellt hat, von deren Erfüllung er die Belieferung der Frau R. nach Treu und Glauben nicht abhängig machen durfte, wenn er noch darauf Wert legte, daß die Beklagte die vertraglich übernommene Getränkebezugspflicht dem Geschäftsnachfolger übertrug. Er war zwar berechtigt, von der Beklagten die Bezahlung der fälligen Forderungen zu verlangen. Wenn sie hierzu aber außerstande war, was der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, und sie deshalb die Gaststätte (sei es mit oder ohne Grundstück) veräußerte, so durfte der Kläger die Belieferung des Geschäftsnachfolgers, mit dem er einen neuen Schuldner jedenfalls für die Bezahlung der künftigen Lieferungen erhalten hätte, nicht von der vollständigen Bezahlung seiner Forderungen an die Beklagte abhängig machen. Denn ein solches Verlangen lief darauf hinaus, der Beklagten die Übertragung des Geschäfts an einen Dritten unter gleichzeitiger Übernahme der Getränkebezugspflicht solange wirtschaftlich unmöglich zu machen, bis die Restschuld, bezahlt war. Das kann aber nicht der Sinn der Vereinbarungen sein, mit denen sich die Beklagte verpflichtet hat, die vertraglich vereinbarte Bezugspflicht zu erfüllen oder durch einen Nachfolger im Betrieb erfüllen zu lassen.

23

Dem Kläger ist der Schadensersatzanspruch somit schon deshalb zu versagen, weil er nicht bereit war, Frau R. als Geschäftsnachfolgerin der Beklagten mit Getränken zu beliefern. Er hat einen gegenteiligen Willen auch nach der Unterredung vom 13. Januar 1950 nicht zu erkennen gegeben, vielmehr in diesem Rechtsstreit sein Verhalten damit zu rechtfertigen versucht, die Eheleute R. seien nicht kreditwürdig gewesen. Er hat jedoch, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, es unterlassen zu klären, ob Frau R. willens gewesen wäre, seine Bedenken gegen ihre Kreditwürdigkeit auszuräumen, und tat auch nach dem 13. Januar 1958 nicht zu erkennen gegeben, daß er überhaupt bereit sein würde, ohne vorherige Tilgung seiner Forderungen gegen die Beklagte an die Geschäftsnachfolgerin zu liefern.

24

Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte die Unmöglichkeit, den Bezugsvertrag auszuhalten, zu vertreten habe, und daß aus diesem Grunde die Verhältnisse anders zu beurteilen seien, ist nicht zu folgen. Denn keinesfalls hat die Beklagte eine vom Kläger selbst herbeigeführte Unmöglichkeit zu vertreten, den Bezugsvertrag zu erfüllen, die dadurch eingetreten ist, daß der Kläger die Belieferung der Frau R. ohne ausreichenden Grund verweigert hat.

25

Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Kläger auch dann keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hat, wenn sie unterlassen haben sollte, die Getränkebezugspflicht ihrer Geschäftsnachfolgerin aufzuerlegen.

26

III.

Die Abweisung der Klage ist demnach gerechtfertigt, Infolgedessen war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner