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§ 28 ThürGleichG - Sprache

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ThürGleichG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

Behörden und Dienststellen haben bei Erlass von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben und bei Stellenausschreibungen soweit wie möglich geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu wählen.