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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1965, Az.: 11/1 RA 207/62

Rentenversicherung; Beitragsbefreiung; Befreiungsvoraussetzungen; Befreiungsversicherung; Befreiung von der Versicherungspflicht; Befreiungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.08.1965
Aktenzeichen
11/1 RA 207/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 241
  • BB 1965, 1150

Amtlicher Leitsatz

Nach AnVNG Art 2 § 1 Buchst b ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Befreiung nur davon abhängig, daß "für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären"; weitere Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen; es kommt nicht darauf an, daß die Leistungen aus der "Befreiungsversicherung" im wesentlichen das Fehlen der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Auch die besonderen Versicherungsverhältnisse, die im Rahmen des VVG § 189 (bei Werkspensionskassen mit Zwangsbeitritt und bei "kleineren Vereinen" iS von VAG § 53) abgeschlossen werden, begründen den Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Bundesaufsichtsamt sind nach dem Gesetz nicht ermächtigt, verbindlich zu bestimmen, bei welcher Werkspensionskasse und "kleineren Vereinen" Versicherungsverträge iS des AnVNG Art 2 § 1 abgeschlossen werden dürfen.