Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1975, Az.: BVerwG 7 P 14/73
Personalrat; Verhinderung eines Mitglieds; Ersatzmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 P 14/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 38 PersVG ND 1972
- § 42 PersVG ND 1972
- § 44 PersVG ND 1972
- § 31 Abs. 1 BPersVG
- § 37 BPersVG
Fundstelle
- BVerwGE 49, 271
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert, so tritt kraft Gesetzes das Ersatzmitglied unabhängig von einer Ladung oder Entscheidung des Vorsitzenden oder des Personalrates ein. Ist dem Vorsitzenden im Zeitpunkt der Ladung der Personalratsmitglieder bekannt, daß ein Mitglied verhindert ist, so hat er das Ersatzmitglied zur Sitzung zu laden.
2. Eine zeitweilige Verhinderung liegt bereits vor, wenn das Mitglied an lediglich einer Sitzung des Personalrats nicht teilnehmen kann.
3. Tritt die Verhinderung erst nach der Ladung der Mitglieder des Personalrates zur Sitzung ein oder wird sie erst in diesem Zeitpunkt bekannt, so hat der Vorsitzende des Personalrats das eintretende Ersatzmitglied unverzüglich zu verständigen und ihm Sitzungstermin und Behandlungsgegenstände mitzuteilen. Das Ersatzmitglied kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, nicht rechtzeitig geladen worden zu sein.
4. Das Ersatzmitglied ist auch bei unterbliebener Ladung oder Mitteilung berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.