Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1983, Az.: 6 AZR 323/81
Jugendvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.09.1983
- Aktenzeichen
- 6 AZR 323/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bielefeld 02.10.1980 - 3 Ca 1176/80
- LAG Hamm 13.05.1981 - 3 Sa 1310/80
Rechtsgrundlagen
- § 78a BetrVG
- § 64 BetrVG
- § 63 BetrVG
- § 31 WahlO 1972
- § 19 WahlO 1972
- § 18 WahlO 1972
- § 24 WahlO 1972
- § 21 WahlO 1972
- § 13 WahlO 1972
- § 15 KSchG
Fundstellen
- BAGE 44, 154 - 160
- DB 1984, 936
- JR 1985
- NJW 1984, 2599 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Für den Schutz nach § 78 a BetrVG ist nicht nur auf die Amtszeit der dort genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe abzustellen, sondern auch auf die Mitgliedschaft eines Auszubildenden in diesen Organen.
2. Zu unterscheiden ist zwischen dem Beginn der Amtszeit der Jugendvertretung und dem Beginn der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung. Diese ist nicht davon abhängig, ob bereits Amtsbefugnisse ausgeübt werden können.
3. Ein Jugendvertreter hat die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung bereits dann erworben, wenn nach der Stimmauszählung feststeht, daß er eine für seine Wahl ausreichende Stimmenzahl erhalten hat. In diesem Zeitpunkt besteht der Schutz nach § 78 a BetrVG, wenn das Berufsausbildungsverhältnis noch nicht beendet ist.
4. Über den Antrag eines Jugendvertreters auf Feststellung eines nach § 78 a BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist im Urteilsverfahren zu entscheiden.