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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1983, Az.: III ZR 157/82

Rechtsanwalt; Gegner des Auftraggebers; Mahnung; Kündigung; Vergütung; Gebühr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1983
Aktenzeichen
III ZR 157/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2451-2453 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt an den Gegner seines Auftraggebers nur ein Schreiben einfacher Art wie eine Mahnung oder eine Kündigung gerichtet hat, kann er statt der in § 120 I BRAGO für eine solche Tätigkeit vorgesehenen Vergütung eine Gebühr nach § 117 BRAGO verlangen, wenn der erteilte Auftrag weiter ging.