Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 97/77
Filmkamera; Filmen der Tätigkeit; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Technische Überwachungseinrichtung; Kurzzeitige Filmaufnahmen einzelner Arbeitsplätze
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 ABR 97/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 24.08.1977 - AZ: 3 TaBV 34/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1714
- DB 1979, 2427-2428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 359 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i.S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.