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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: 1 ABR 97/77

Filmkamera; Filmen der Tätigkeit; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Technische Überwachungseinrichtung; Kurzzeitige Filmaufnahmen einzelner Arbeitsplätze

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
1 ABR 97/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 24.08.1977 - AZ: 3 TaBV 34/77

Fundstellen

  • BB 1979, 1714
  • DB 1979, 2427-2428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 359 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i.S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.