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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: 1 StR 410/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 410/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020426B1STR410.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 26.05.2025 - AZ: 4 KLs 206 Js 35069/23

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.
hier: Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Mai 2025 mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2026.

2

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen desselben übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.

4

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zu der Gegenerklärung ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 5 mwN).

5

Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts sei die im Zusammenhang mit der Auswertung einer DNA-Spur gerügte Überzeugungsbildung des Tatgerichts fehlerhaft als Verfahrensrüge behandelt worden, ergibt sich hieraus kein Gehörsverstoß. Die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Senat im Hinblick auf den Verweis auf eine konkrete Seite des Urteils auch als sachlich-rechtliche Aussage gewertet.

6

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger
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