Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2005, Az.: XII ZR 97/02
Tenor eines Berichtigungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.2005
- Aktenzeichen
- XII ZR 97/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 21578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 08.12.2000 - AZ: 10 O 171/98
- OLG Köln - 20.03.2002 - AZ: 11 U 74/01
Rechtsgrundlage
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. September 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen
- 1.
im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger",
- 2.
im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und
- 3.
im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte"
heißen muss.
Sprick
Fuchs
Wagenitz
Dose