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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2005, Az.: XII ZR 97/02

Tenor eines Berichtigungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.2005
Aktenzeichen
XII ZR 97/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 08.12.2000 - AZ: 10 O 171/98
OLG Köln - 20.03.2002 - AZ: 11 U 74/01

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. September 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 10. August 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Verwechslung der Parteirollen dahin geändert, dass es in den Entscheidungsgründen

  1. 1.

    im vorletzten Absatz des Abschnittes I in Satz 2 (statt: Auftragskündigung durch den Beklagten) "Auftragskündigung durch den Kläger",

  2. 2.

    im vorletzten Absatz des Abschnittes II 2 in Satz 1 (statt: trägt die Klägerin selbst nicht vor) "trägt die Beklagte selbst nicht vor" und

  3. 3.

    im letzten Absatz der Entscheidungsgründe (statt: Das ist nicht der Fall, weil die Klägerin) "Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte"

    heißen muss.

Hahne
Sprick
Fuchs
Wagenitz
Dose