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§ 64 GOLT - Volksbegehren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten die Vorschriften des ersten und zweiten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. § 63 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.