Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1971, Az.: 5 StR 235/71
Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.10.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Nötigung zur Unzucht u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Fleischmann,
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Be. für den Angeklagten L.,
Rechtsanwalt ... aus Be. für den Angeklagten R. als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus Be. als Vertreter der Nebenklägerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1970 wird
- a)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen,
- b)
auf die Revision der Nebenklägerin Monika T. im vollen Umfang
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben die Nebenklägerin T. und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Nebenklägerin ficht das Urteil in vollem Umfang an, die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1.
Die Revision der Nebenklägerin nötigt wegen der Unteilbarkeit der Schuld- und Strafaussprüche dazu, das Urteil unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, gleichviel, ob sie zur Nebenklage berechtigen oder nicht (RGSt 65, 60, 62; BGH NJW 1952, 945, 947 [BGH 03.04.1952 - 3 StR 630/51]; BGHSt 13, 143, 146) [BGH 01.10.1958 - 2 StR 251/58].
Die Prüfung ergibt, daß der Tatrichter den gegen beide Angeklagten erhobenen Vorwurf der Notzucht mit Erwägungen verneint hat, die der Lebenserfahrung widersprechen. Er hält die Aussage der Zeugin T., sie sei nach dem Betreten der Wohnung nicht mehr zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, vielmehr von den Angeklagten dazu gezwungen worden, für nicht glaubhaft, da die Zeugin auch andere Handlungen, welche die Angeklagten an ihr vorgenommen haben sollen, widerlegbar falsch bekundet habe. So sei ihre Behauptung, der Angeklagte L. habe ein spitzes stehendes Klappmesser mehrmals aus einiger Höhe auf ihren Rücken fallen lassen, offensichtlich unwahr, weil die Zeugin keine Stich- oder Schnittverletzungen erlitten habe (UA S. 9). Dabei legt die Strafkammer ersichtlich, einen allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde, daß ein solches aus einiger Höhe auf den unbekleideten Rücken herabfallendes Messer immer eine Stich- oder Schnittverletzung herbeiführe. Tatsächlich besteht ein solcher Erfahrungssatz nicht. Das Messer, braucht nicht in jedem Fall mit der Spitze oder der Schneide auf die Haut zu treffen und diese daher nicht notwendig zu verletzen.
Das angefochtene Urteil ist schon wegen dieses Mangels in vollem Umfang aufzuheben.
2.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet., Die Strafzumessungsgründe erwecken den Eindruck, das Landgericht habe mildernd berücksichtigt, daß das Opfer der Tat (nur) eine Prostituierte war. Außerdem ist § 23 Abs. 2 StGB unrichtig angewendet worden.
Bei dem Angeklagten L. findet das Landgericht die besonderen Umstände in der Tat u.a. darin, daß der zum ersten Mal mit einer Dirne verkehrende Angeklagte von dem Verhalten der Nebenklägerin angeekelt gewesen sei und sich daher aus Abscheu und Verachtung für sie zu seiner strafbaren Handlungsweise habe hinreißen lassen (UA S. 13). Indessen heißt es bei der Darlegung der inneren Tatseite, die Angeklagten hätten die Nebenklägerin auf die festgestellte Weise mißhandelt, "um hierdurch ihr Lustempfinden zu steigern" (UA S. 10). Beides läßt sich nicht miteinander vereinbaren. Was jemand mit einem Geschlechtspartner zur Steigerung seines eigenen Lustempfindens vornimmt, kann er nicht zugleich aus Ekel, Abscheu und Verachtung tun.
Bei dem Angeklagten R. begründet das Landgericht die besonderen Umstände in der Tat u.a. mit einem seelischen Ausnahmezustand, der in Verbindung mit der geringen alkoholischen Beeinflussung sein strafbares Tun bestimmt haben dürfte (UA S. 13). Welcher Art dieser seelische Ausnahmezustand gewesen ist, besagt das Urteil nicht. Es läßt insbesondere nicht erkennen, ob es sich dabei allein um einen Zustand geschlechtlicher Erregung oder um eine auch auf anderen Ursachen beruhende außergewöhnliche Bewußtseinslage gehandelt hat. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß der Tatrichter auch insoweit den - eng auszulegenden - Begriff der besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB verkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Schuster