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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1964, Az.: VI ZR 113/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1964
Aktenzeichen
VI ZR 113/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 11.03.1964

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. März 1964 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.

Tatbestand

1

Der Kläger hat nach seinem Vortrag in der Zeit vom 29. März 1943 bis zum 31. März 1945 im Flugzeugwerk Oranienburg als Häftling des Konzentrationslagers Sachsenhausen Zwangsarbeit geleistet. Diese Flugzeugwerke gehörten früher der Beklagten, heute stellen sie einen sowjetzonalen volkseigenen Betrieb dar. Der Kläger hat mit der Klage eine Entschädigung für die geleistete Arbeit und im Hinblick auf die unmenschliche Behandlung ein Schmerzensgeld verlangt.

2

Das Landgericht hat die Schmerzensgeldforderung abgewiesen und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

3

Der Kläger hat mit der Berufung gebeten, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zuzubilligen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung beantragt, den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Hilfsweise hat sie gebeten, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

5

Mit der Revision hat die Beklagte beantragt, das Berufungsurteil und das Verfahren der Berufungsinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

7

Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), greift durch. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart war der 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts in der Zeit vom 1. Januar bis zum 11. März 1964 mit neun Richtern besetzt, von denen ein Richter dem Senat nur mit halber Arbeitskraft zugeteilt war. Eine solche Überbesetzung, die schon nach den Bestimmungen der §§ 62, 122 GVG bedenklich ist, steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (NJW 1964, 1020) mit Art. 101, Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in demUrteil vom 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63 - dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen und es als unzulässig beanstandet, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sieben Richtern besetzt war.

8

Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, ohne das auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen war. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564, 565 ZPO). Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da diese von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt.

9

In Anwendung der §§ 7, 4 Abs. 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl. BGHZ 27, 163, 170 ff) [BGH 28.04.1958 - III ZR 43/56].

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens