Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1980, Az.: BVerwG 1 C 70.78
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft; Wohlwollensklausel nach dem deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 70.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.09.1976 - AZ: 12 K 2154/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.08.1978 - AZ: IV A 2111/76
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
Fundstellen
- DokBerA 1981, 133
- GewArch 1981, 307
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1978 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, reiste 1962 mit einer Legitimationskarte zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt Aufenthaltserlaubnisse, die seit April 1967 mit dem Vermerk versehen waren, selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1974 beantragte der Kläger beim Beklagten, die seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügte Aufläge zu streichen, so daß er zum selbständigen Betrieb einer Gaststätte berechtigt sei. Das Ausländeramt des Beklagten holte Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer zu K. des Verbandes des nordrheinischen Gaststätten- und Hotelgewerbes e.V. in ..., des Amtes für Wirtschaftsförderung und der Gewerbeüberwachungsbehörde ein. Die Industrie- und Handelskammer empfahl, den Antrag abzulehnen. Sie führte aus: Der Kläger sei, abgesehen von einer kurzen Tätigkeit als selbständiger Ausfuger, lediglich als Arbeiter beschäftigt gewesen. Seine Deutschkenntnisse seien nur knapp ausreichend. Er gebe zwar an, in Griechenland zwei Jahre als angestellter Koch gearbeitet zu haben, verfüge aber weder über kaufmännische Kenntnisse noch über Fachkenntnisse im Gaststättenberuf in der Bundesrepublik Deutschland. Im selben Sinne äußerten sich die übrigen oben genannten Stellen. Unter Berufung hierauf lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. April 1975 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab.
Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident K. durch Bescheid vom 18. August 1975 als unbegründet zurück. In dem Bescheid heißt es: Es stehe den Ausländerbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen frei, eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen zu versehen. Dies treffe insbesondere bei solchen Ausländern zu, die in ihrer Heimat als unselbständige Arbeitnehmer angeworben worden seien. An der vom Kläger beabsichtigten Aufgabe der Arbeitnehmertätigkeit zugunsten einer selbständigen Gewerbeausübung als Gastwirt bestehe kein volkswirtschaftliches Interesse. Die Industrie- und Handelskammer habe Bedenken hinsichtlich der kaufmännischen, der Fach- und Sprachkenntnisse des Klägers geäußert. Solche Kenntnisse seien jedoch wesentliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Führung einer Gaststätte. Außerdem sei im Gebiet der Stadt K. der Bedarf an Gaststätten mit griechischen Inhabern gedeckt. In der Regel werde von Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Gewerbebetrieb übernähmen, eine dauernde Niederlassung angestrebt; die Bundesrepublik Deutschland sei jedoch kein Einwanderungsland. Die Existenzgrundlage des Klägers sei auch durch die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit gesichert.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. April 1975 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1975 zu verpflichten, erneut über seinen Antrag vom 18. Juli 1974 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte, und zwar zum Betrieb der ... schänke, ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 21. September 1976 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Wohlwollensklausel in Nr. 1 Satz 1 des Protokolls zum deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag gewähre griechischen Staatsangehörigen eine gegenüber den anderen Ausländern bevorrechtigte Position. Dies habe der Beklagte außer acht gelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen: Die aus dem deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag sich ergebende Pflicht zur Erleichterung des Aufenthalts des Klägers und zu wohlwollendem Verhalten ihm gegenüber beschränke sich auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erstrecke sich nicht darauf, welche Auflagen die Behörde dem Kläger gemäß § 7 Abs. 3 AuslG mache. Die Ausländerbehörde müsse befugt sein, die Zahl der selbständig tätigen Griechen, deren Anteil erheblich höher liege, als dies bei vergleichbaren Ausländern der Fall sei, zu beschränken. Im Stadtgebiet von K. sei eine ausreichende Versorgung mit griechischen Gaststätten festzustellen; es brauche nicht gerade für den Stadtteil E. in dem der Kläger eine Gastwirtschaft übernehmen wolle, nachgewiesen zu werden, daß kein Bedürfnis für den Betrieb der Marktschänke durch den Kläger bestehe. Allgemeine wirtschaftliche Überlegungen dürften der Ausländerbehörde nicht abgeschnitten werden. Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat das verwaltungsgerichtliche Urteil verteidigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Durch Urteil vom 23. August 1978 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Auslandergesetz stelle die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie darüber, ob diese mit einer Auflage versehen werde, in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 1 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags die Regelung des Ausländergesetzes einschränke, ob die Vertragsbestimmung lediglich eine Wohlwollens- und Förderungsklausel ohne eine die Ermessensbefugnis der deutschen Ausländerbehörden wesentlich begrenzende Wirkung darstelle oder ob etwa die Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis nur aus den in Art. 1 Abs. 2 des Vertrags genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit abgelehnt werden dürfe. Der Beklagte berufe sich zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung nämlich auf Erwägungen, nach denen jedenfalls auch Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des deutsch-griechischen Vertrags und im Sinne des Art. 1 und 2 des Europäischen Niederlassungsabkommens der strittigen Umgestaltung der Auflage entgegenstünden. Eine solche Sachlage sei schon dann gegeben, wenn Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Ordnung entgegenzutreten oder vorzubeugen sei.
Die selbständige Tätigkeit als Gastwirt, die von einem als Arbeitnehmer angeworbenen Ausländer angestrebt werde, sei mit dem vorrangigen wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland nur vereinbar, wenn und soweit an dieser Betätigung ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis bestehe. Es sei schon generell im Interesse der innerstaatlichen Wirtschaftsordnung wünschenswert, daß die Ausländer, die zu einer unselbständigen Tätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, nur entsprechend dem Einreisezweck tätig seien und namentlich in Zeiten eines rezessionsbedingt zurückgehenden Bedarfs an unselbständigen Arbeitskräften nicht in eine selbständige Tätigkeit überwechselten. Denn die Zunahme der Zahl der Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit ausübten, könne wegen der damit notwendig verbundenen Weiterungen nicht unbeschränkt hingenommen werden. Das gelte vor allem, weil die Bundesrepublik Deutschland durch die Bindungen der Europäischen Gemeinschaft bereits in großem Umfang gehalten sei, ausländischen Staatsangehörigen eine selbständige Tätigkeit zu gestatten. Für den Bereich des Gaststättengewerbes ergebe sich die Notwendigkeit, die Zulassung von Ausländern zur selbständigen Führung von Betrieben auf Fälle eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen örtlichen Bedürfnisses zu beschränken, auch aus den Erfordernissen der Gaststättenüberwachung. Die Überwachung von Gaststätten mit deutschen Inhabern sei regelmäßig wesentlich leichter durchzuführen als die Aufsicht über Gaststätten, die von Ausländern geführt würden. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, daß ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis daran bestehe, daß der Kläger die Führung einer Gaststätte in K. übernehme.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend: Die Verwaltungsbehörden und die bisher mit der Angelegenheit befaßten Gerichte hätten den Inhalt und die Tragweite des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags verkannt und die Ermessensbindungen verletzt, die sich aus der dem Vertrag in Nr. 1 des Protokolls beigefügten Wohlwollensklausel ergäben. Er verweist hierzu auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254). Seine Revisionsschrift enthält den Antrag,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 1976 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1978 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 1975 und des Widerspruchsbescheids vom 18. August 1975 zu verpflichten, erneut über den Antrag des Klägers vom 18. Juli 1974 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Mit ihr erstrebt, der Kläger sinngemäß die Wiederherstellung des ihm günstigen Urteils des Verwaltungsgerichts. Allerdings stimmt der in der Revisionsschrift formulierte Antrag mit der Fassung des vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageantrags, der sich auf eine bestimmte Gaststätte bezieht, nicht völlig überein; auch läßt er unberücksichtigt, daß das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat. Dies ist jedoch unerheblich; denn aus dem Umstand, daß der Kläger in der Revisionsbegründung auf die jetzige Formulierung seines Klageantrags nicht eingegangen ist, ergibt sich, daß eine Änderung des durch den erstinstanzlichen Antrag konkretisierten Klagezieles nicht in seiner Absicht liegt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid vom 28. April 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 1975 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 AuslG steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis zu regeln, ob und inwieweit der Ausländer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein Gewerbe betreiben darf. Nach den zitierten Vorschriften ist die Ausländerbehörde allerdings dann zur Beifügung einer die selbständige Erwerbstätigkeit einschränkenden oder ausschließenden Nebenbestimmung rechtlich verpflichtet, wenn andernfalls Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Bei griechischen Staatsangehörigen muß neben den Vorschriften des Ausländergesetzes der Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505) - NV - beachtet werden. Dieser Vertrag bleibt vom Ausländergesetz unberührt (§ 55 Abs. 3 AuslG), soweit nicht dieses Gesetz günstigere Regelungen enthält und deswegen Vorrang hat (Art. 26 NV). Dasselbe gilt für das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Gründe vor, die es rechtlich gebieten würden, dem Kläger die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu versagen. Wie im Urteil vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254 [263]) kann der Senat auch hier offenlassen, ob Art. 1 Abs. 2 NV die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach die Aufenthaltserlaubnis bei Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht erteilt werden darf, in der Weise einschränkt, daß griechischen Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis nur dann wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland versagt oder beschränkt werden muß, wenn dem Aufenthalt Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit oder Sittlichkeit entgegenstehen. Denn auch wenn dem Art. 1 Abs. 2 NV eine solche einschränkende, den Kläger als griechischen Staatsangehörigen begünstigende Wirkung nicht zukommen sollte, sind zwingende Versagungsgründe im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht jede entfernte Gefährdung eines noch so geringen öffentlichen Belangs bereits eine zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwingende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland darstellt; andernfalls liefe die Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG weitgehend leer. Von einer Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann vielmehr nur die Rede sein, wenn diese Beeinträchtigung von beachtlichem Gewicht ist (BVerwGE 56, 254 [258]).
Das bloße Fehlen eines öffentlichen Interesses an einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers als Gastwirt bedeutet daher keine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt von der Erwägung des Berufungsgerichts, es sei generell wünschenswert, daß die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eingereisten Ausländer nur entsprechend diesem Einreisezweck tätig seien; denn ein konkreter gewichtiger Belang der Bundesrepublik Deutschland, der durch eine selbständige Erwerbstätigkeit des - schon seit 1962 entsprechend dem ursprünglichen Einreisezweck als Arbeitnehmer tätigen - Klägers beeinträchtigt würde, ist damit nicht genannt. Auch der im Berufungsurteil hervorgehobene Gesichtspunkt, die Überwachung von Gaststätten mit deutschen Inhabern lasse sich regelmäßig leichter durchführen als die Aufsicht über Gaststätten, die von Ausländern geführt werden, ist nicht von solchem Gewicht, daß der Beklagte zur Ablehnung des Antrags des Klägers verpflichtet wäre. Dafür, daß gerade der Kläger Anlaß zu der Besorgnis gäbe, eine von ihm betriebene Gaststätte werde sich nur unter besonderen Schwierigkeiten überwachen lassen, besteht kein Anhaltspunkt. Die Bedenken, die der Beklagte gegen die Eignung des Klägers als Gastwirt insbesondere wegen dessen möglicherweise unzureichender kaufmännischer und fachlicher Kenntnisse erhebt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht zwingend entgegen. Die Ausländerbehörde hat die Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen für die von ihm beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt, bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis nur zu prüfen, wenn und soweit diese Frage aufenthaltsrechtlich erheblich ist. Bei einem Ausländer, der wie der Kläger nicht etwa zum Zwecke einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen will, sondern sich hier ohnehin bereits rechtmäßig aufhält, kann die Prüfung der Eignungsbedenken ohne Beeinträchtigung aufenthaltsrechtlich erheblicher Belange der für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis zuständigen Behörde überlassen bleiben (BVerwGE 56, 254 [269 f.]). Was schließlich die Befürchtung des Beklagten angeht, eine selbständige Erwerbstätigkeit könne zu einer Verfestigung des Aufenthalts und damit zu einer Einwanderung führen, so ist dieser Gesichtspunkt zwar insofern erheblich, als die Belange der Bundesrepublik Deutschland einwanderungspolitische Interessen umfassen; aber nicht jeder auf eine gewisse Dauer gerichtete Aufenthalt beeinträchtigt solche Belange und ist deswegen von den Ausländerbehörden zu verhindern. Dies wird durch die gesetzliche Regelung über die Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AuslG) bestätigt (BVerwGE 59, 104 [107 f.]) und hat erst recht im Rahmen des deutsch-griechischen Vertrags zu gelten, dessen Art. 1 Abs. 2 sich gerade auch auf den längeren und dauernden Aufenthalt bezieht mit dem Ziel, ihn wohlwollend zu ermöglichen (BVerwGE 56, 254 [270]).
Die angefochtenen Bescheide gehen demnach zu Recht davon aus, daß gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 AuslG über den Antrag des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 1978 (BVerwGE 56, 254 [262 ff.]) im einzelnen dargelegt hat, schließt weder der deutsch-griechische Vertrag noch das Europäische Niederlassungsabkommen diese Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde aus. Der deutsch-griechische Vertrag schränkt das Ermessen aber - und zwar mindestens ebenso weitgehend wie das Europäische Niederlassungsabkommen - ein.
Die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig, weil die Behörde diese Schranken nicht beachtet hat.
Die Ermessensschranken ergeben sich aus dem in Nr. 1 des Protokolls zum Vertrag enthaltenen Wohlwollensgebot. Dieses gilt nicht nur für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch für die damit in Zusammenhang stehende Beifügung von Nebenbestimmungen und daher auch für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes (BVerwGE 56, 254 [266 f.]). Die Ausländerbehörden müssen sich bei der Entscheidung über einen solchen Antrag davon leiten lassen, daß die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des deutsch-griechischen Vertrags die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch in dieser Hinsicht gegenüber den unter das allgemeine Ausländerrecht fallenden Ausländern in begrenztem Maße begünstigen wollen. Dagegen spricht nicht, daß der Betrieb eines Gewerbes die Verfestigung des Aufenthalts und damit die Einwanderung fördert; denn Art. 1 Abs. 2 NV und die Wohlwollensklausel beziehen sich, wie bereits erwähnt, auch auf die Gestattung eines längeren und dauernden Aufenthalts. Die selbständige gewerbliche Tätigkeit von griechischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ist Gegenstand des Vertrags. Sie ist damit trotz der mit ihr verbundenen Verfestigung des Aufenthalts nicht grundsätzlich unerwünscht und zu verhindern. In diesem Sinne wirkt Art. 7 NV als Ausdruck eines der Vertragszwecke auf das Ermessen begrenzend ein (BVerwGE 56, 254 [267]). Von besonderer Bedeutung für eine wohlwollende Ermessensausübung sind die persönlichen Interessen des Ausländers an dem vorgesehenen Aufenthaltszweck. Die Dauer seines Aufenthalts, seine Eingliederung in das wirtschaftliche und, soziale Leben des anderen Vertragsstaates, seine Vertrautheit mit den im Lande bestehenden Lebensverhältnissen sowie etwaige familiäre Bindungen an dieses Land dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Je länger und intensiver ein griechischer Staatsangehöriger im Geltungsbereich des Ausländergesetzes sich seine Lebensgrundlage geschaffen und ausgebaut hat und in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist, desto weniger ist es in der Regel bei verhältnismäßiger und wohlwollender Handhabung des ausländerbehördlichen Ermessens gerechtfertigt, ihn in der Entfaltung seiner wirtschaftlichen Existenz weiterhin ausländerrechtlich zu beschränken (BVerwGE 56, 254 [268]).
Die Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide werden diesen Grundsätzen nicht gerecht. Die Ausländer- und die Widerspruchsbehörde waren sich, wie die Bescheide zeigen und durch das Prozeßvorbringen des Beklagten bestätigt wird, nicht bewußt, wohlwollend entscheiden zu müssen. Die Behörden haben den Antrag des Klägers vielmehr in Verkennung des Wohlwollensgebotes mit den Maßstäben gemessen, die sie auf nicht durch besondere Vorschriften privilegierte Ausländer anwenden. Schon dieser Umstand muß zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. Überdies sind einzelne in den Bescheiden enthaltene Ermessenserwägungen wegen der Wohlwollensklausel gegenüber griechischen Staatsangehörigen rechtlich verfehlt. Das gilt vor allem für den Hinweis auf den Mangel eines öffentlichen Interesses und eines besonderen Bedürfnisses hinsichtlich der vom Kläger angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit; denn das Wohlwollensgebot kann nur da wirksam werden und muß deshalb gerade da Bedeutung gewinnen, wo nicht schon öffentliche Interessen oder ein örtliches Bedürfnis die positive Bescheidung eines Antrags erheischen. Bloße Konkurrenzschutzerwägungen und allgemeine einwanderungspolitische Grundsätze, die sich nahezu jeder selbständigen Erwerbstätigkeit durch griechische Staatsangehörige entgegenhalten ließen, sind ebenfalls mit dem Gebot einer wohlwollenden Ermessensausübung nicht vereinbar. Nicht zu beanstanden ist allerdings eine ausländerbehördliche Prüfung der Frage, ob der Ausländer nach seinem bisherigen Aufenthalt als Arbeitnehmer im Bundesgebiet mit den deutschen Verhältnissen so vertraut ist, daß er sich als selbständiger Gewerbetreibender in das Wirtschaftsleben eingliedern kann und nicht etwa von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 28.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 13 a [S. 70]). Hierbei sind Art und Umfang der von dem Ausländer ins Auge gefaßten selbständigen Erwerbstätigkeit von Bedeutung, bei einer Tätigkeit als Gastwirt unter Umständen also auch der Zuschnitt der Gaststätte, die der Ausländer betreiben möchte. Wohlwollend zu berücksichtigen sind aber auch die persönlichen Interessen und Lebensumstände, die ihn zu dem Wunsch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit veranlassen.
Sind die ablehnenden Behördenbescheide demnach ermessensfehlerhaft, so ist das erstinstanzliche Urteil, das den Beklagten zur erneuten Bescheidung des Klägers verpflichtet, unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach