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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.08.1968, Az.: 1 ABR 6/68

Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren; Betriebsverfassungsrechtliche Frage; Materiell-rechtliche Entscheidung; Materielle Rechtskraftwirkung; Identität der Beteiligten; Identität des Sachverhalts; Kommanditgesellschaft; Unternehmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1968
Aktenzeichen
1 ABR 6/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 25.02.1968 - 5 BVTa 8/67

Fundstellen

  • BAGE 21, 139 - 147
  • DB 1968, 1819-1820 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig.

2. Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, daß bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren unterbreitet werden kann.

3. Zur Identität einer Kommanditgesellschaft und eines Unternehmens.