Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.03.1980, Az.: 1 AZR 125/78
Standesamtliche Eheschließung; Nicht laisierter katholischer Priester; Leiterin des Pfarrkindergartens; Katholische Kirchengemeinde; Personenbedingter Grund; Betriebsbedingter Grund; Ordentliche Kündigung; Kirchenautonomie; Umstellung des Klagebegehrens; Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.03.1980
- Aktenzeichen
- 1 AZR 125/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Herne - 27.04.1977 - AZ: 1 Ca 2867/76
- LAG Hamm - 03.11.1977 - AZ: 4 Sa 874/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 4 KSchG
Fundstellen
- BAGE 33, 14 - 26
- BB 1980, 1102
- NJW 1980, 2211-2213 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch die standesamtliche Eheschließung mit einem nicht laisierten katholischen Priester setzt die Leiterin des Pfarrkindergartens einer katholischen Kirchengemeinde einen personen- und betriebsbedingten Grund zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
2. Zum Verhältnis von GG Art. 6 Abs. 1 (verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familie) und der gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie.
3. Die Frist des KSchG § 4 ist gewahrt, wenn der Kläger gegen eine ihm als sicher in Aussicht gestellte Kündigung Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der zu erwartenden Kündigung erhoben hatte und die Umstellung des Klagebegehrens auf eine Kündigungsschutzklage erst später als drei Wochen nach der Kündigung erfolgt.