Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1965, Az.: 5 StR 307/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 20.11.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 20, 268 - 269
- DRiZ 1965, 407
- JZ 1966, 197 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1965, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2262 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fortgesetzten schweren
Diebstahls i.R.
Prozessgegner
1. den Gastwirt Günter L. aus H. geboren am ... 1934 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bauarbeiter Horst W. aus H., dort geboren am ... 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Zum Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils durch den vernehmenden Staatsanwalt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten L.,
Rechtsanwältin ... aus ... für den Angeklagten W. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. November 1964 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten L. und W. (L. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Beide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen u.a. gegen die Verwertung der von ihnen im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse, da diese unter Verletzung des § 136 a StPO zustande gekommen seien. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1.
Zur Revision des Angeklagten W.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt S. gab in der Hauptverhandlung über die Entstehung des Teilgeständnisses vom 26. Juni 1963 folgende Erklärung ab:
W. hatte bei meiner Vernehmung vom 26.6.[nicht 3.]1963 von sich aus gesagt, L. habe ihn einmal im Auto aufgefordert, ob er nicht bereit sei, mit ihm wieder ein Ding zu drehen. Anknüpfend an diese bezeichnende Bemerkung habe ich dann mit ihm darüber gesprochen, ob er nun nicht vielleicht noch mehr zu sagen hätte. Weil er immer Wert darauf legte, im Hinblick auf seine hochschwangere Frau entlassen zu werden, habe ich ihm gesagt, darüber ließe sich vielleicht reden. "Sie wollen, daß ich Ihnen einen Gefallen erweise. Dann müßten Sie natürlich auch Ihrerseits einsichtiger sein und mehr aus sich herausgehen. Wenn ich den Eindruck haben kann, daß Sie mir nun rückhaltlos die Wahrheit sagen, dann verspreche ich Ihnen (Hand darauf). Sie aus der Haft herauszulassen"(Bd. II Bl. 364 d.A.).
Ähnliches bringt inhaltlich bereits der "Vermerk", den Staatsanwalt S. der Vernehmungsniederschrift vom 26. Juni 1963 vorausgeschickt hat, zum Ausdruck (Bd. I Bl. 126 d.A.).
W., der bis dahin jede Beteiligung an dem am 22. und 25. März 1963 verübten Einbruchsdiebstahl bestritten hatte, gab auf dieses Versprechen hin zur Niederschrift des Staatsanwalts S. eine mit den Worten: "Ich will jetzt ein umfassendes Geständnis ablegen" beginnende Erklärung ab, in der er auf mehreren Schreibmaschinenseiten seine Mitwirkung an dem ersten Teil der Straftat zugab (Bd. I Bl. 126 ff d.A.). Auf Antrag des Staatsanwalts hat ihn der Haftrichter zwei Tage später unter Meldeauflagen mit dem Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont, da insoweit keine Verdunkelungsgefahr, mehr bestehe (a.a.O. Bl. 134 d.A.). Wendt widerrief später sein Teilgeständnis (Bd. II Bl. 295 R.d.A.; UA S. 19, 30 f).
2.
Zur Revision des Angeklagten L.
In ähnlicher Weise ist nach dem Vortrag des Angeklagten L., der durch das Vernehmungsprotokoll vom 15. August 1963 bestätigt wird, Staatsanwalt S. bei der Vernehmung des L. verfahren. Auch L., der vorher trotz der in seinem Besitz vorgefundenen Diebesbeute jede Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl geleugnet hatte, bestritt bei der Vernehmung zunächst erneut jede Mitwirkung an der Tat. Er brachte aber zugleich den Wunsch, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, deutlich zum Ausdruck. Staatsanwalt S. machte daraufhin L. ähnliche Eröffnungen wie vorher dem Mitangeklagten W. Im Gegensatz zu seinem bisherigen Leugnen gab jetzt L. einleitend die Erklärung ab: "Ich möchte aussagen, ich habe die Sache gemacht" (Bd. I Bl. 164, 165 d.A.). Sodann legte er ein umfassendes Geständnis ab (a.a.O. Bl. 165-169 d.A.). Staatsanwalt S. erteilte daraufhin noch am gleichen Tage die vorher verweigerte Besuchserlaubnis für die Ehefrau und für die Mutter des L. Gleichzeitig leitete er dessen Haftverschonung ein, die der Amtsrichter in gleicher Weise wie bei W. wenige Tage danach anordnete (Bd. II Bl. 171, 191 d.A.). Auch L. hat später das Geständnis widerrufen.
3.
Die Verwertung der auf diese Weise zustande gekommenen Geständnisse verstößt gegen § 136 a StPO.
Der Staatsanwalt hat die Beschwerdeführer dadurch zu Geständnissen veranlaßt, daß er ihnen die Entlassung aus der Untersuchungshaft versprach. Zwar wäre ein bloßer Hinweis darauf, daß ein Geständnis sich für Haftentlassung, Strafzumessung und späteren Gnadenerweis günstig auswirken könne, nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1, 387; 16, 164; BGH 5 StR 372/56 vom 5. März 1957); denn das könnte der Vernommene sich vernünftigerweise selbst sagen. Anders ist es jedoch mit dem Versprechen von Vergünstigungen. Damit bringt der Vernehmende Vorteile, die das Gesetz nicht dafür vorsieht, überhaupt erst in einen Zusammenhang mit der Aussage. Der Vernehmende war zur Gewährung der versprochenen Vergünstigungen gar nicht befugt. Ein Geständnis vermochte hier nicht die Fluchtgefahr zu beseitigen, die den Haftrichter neben der Verdunkelungsgefahr zum Erlaß des Haftbefehls bewogen hatte, weil ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildete (Bd. I Bl. 26 d.A.). Die Fluchtgefahr konnte nur auf andere Weise (etwa durch Meldeauflagen oder Sicherheitsleistung) vermindert werden (§ 117 StPO a.F.). Der Staatsanwalt konnte zwar nach § 126 StPO a.F. im Ermittlungsverfahren die Aufhebung des Haftbefehls mit bindender Wirkung für den Haftrichter beantragen; eine Haftverschonung stand jedoch nicht in seiner Macht. Auch war im Zeitpunkt des Versprechens noch nicht mit Sicherheit vorherzusehen, ob das gewünschte Geständnis die Verdunkelungsgefahr wirklich beseitigen würde.
Bei ihrer Entschließung darüber, ob und inwieweit sie ihre Mitwirkung an der Straftat weiterhin bestreiten oder zugeben sollten, standen die Beschwerdeführer hiernach unter dem unsachlichen Zwang der Zusage, daß sie sich ihre Freilassung mit einem Geständnis ihrer Tatbeteiligung erkaufen könnten. Durch das Versprechen des "gesetzlich nicht vorgesehenen" Vorteils sind sie vor Abgabe der Geständnisse in der Freiheit ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Das verstößt gegen § 136 a Abs. 1 StPO. Die Aussagen durften und dürfen nach § 136 a Abs. 3 StPO nicht verwertet werden, nicht einmal mit Zustimmung der Angeklagten.
Auf dem Verstoß beruht das Urteil. Nach dem Inhalt der Gründe hat das Landgericht seine Oberzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auf ihre in der angeführten Weise gesetzwidrig erlangten Geständnisse gestützt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.