Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1985, Az.: 4 StR 42/85
Blutspur als Hauptbelastungsbeweis für eine Täterschaft; "Mischblut" als Indiz der Täterschaft; Pflicht des Gerichts zum Ausschluss anderer Personen bei "Mischblut"; Bewertung zugunsten des Angeklagten bei uneindeutiger Zuordnung der Blutspur
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 15983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau - 19.07.1984
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hugo K. aus O./P., dort geboren am ... 1930
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 19. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich an zwei Menschen begangenen Totschlags" schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der - die Tat bestreitende - Angeklagte habe Andrea L. und Ramona S. vorsätzlich getötet, vor allem darauf, daß eine im Pkw des Angeklagten aufgefundene (mit der Nummer ... bezeichnete) Blutspur mit der Serumkonstellation des Blutes der Ramona S. übereinstimme. Sie folgt damit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., der errechnet hat, daß die Blutspur mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9976 % von diesem Mädchen stamme.
In ihr war allerdings auch der Faktor Gm (17) vorhanden, den Ramona S. nicht hatte. Dies hat der Sachverständige, dem sich die Strafkammer auch insoweit angeschlossen hat, damit erklärt, daß es sich "im Hinblick auf die Gesamtsituation ohnehin um Mischblut handelte, so daß das Auffinden des Faktors Gm (17) nicht gegen die Zuordnung der Blutspur zu Ramona S. spricht" (UA 27).
2.
Das begegnet - wie die Revision zutreffend bemerkt - rechtlichen Bedenken:
a)
Die Annahme der Strafkammer, aus der Blutspur ... lasse sich auch bei der Annahme von "Mischblut" ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten herleiten, beruht auf einem Kreisschluß. Es sollte bewiesen werden, daß die aufgefundene Blutspur von einer der Getöteten oder von beiden stammte. Dazu hätte die Strafkammer - was sie nicht getan hat zunächst ausschließen müssen, daß sich in der Blutspur auch das Blut anderer Personen als das der beiden Mädchen gemischt hatte. Erst wenn dies feststand, hätte die Blutspur für eine Wahrscheinlichkeitsberechnung verwertet werden können. Statt dessen ist die Strafkammer - im Anschluß an den Sachverständigen davon ausgegangen, daß sich in der Blutspur nur das Blut von Ramona S. und Andrea L. gemischt hatte. Sie hat sodann den Faktor Gm (17), den Ramona S. nicht, wohl aber Andrea L. hatte, dieser zugeordnet und auf den verbliebenen Faktoren eine Wahrscheinlichkeitsberechnung hinsichtlich der Übereinstimmung der Blutspur mit dem Blut der Ramona S. aufgebaut. Damit wurde das, was bewiesen werden sollte (Verursacher der Blutspur), vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Folge (Wahrscheinlichkeitsberechnung) als Beweis gewertet.
b)
Die Annahme der Strafkammer, es sei von "Mischblut" auszugehen, ist aber noch aus einem weiteren Grunde zu beanstanden. Sie läßt die naheliegende, dem Angeklagten günstigere Möglichkeit außer acht, daß die Blutspur auch nur von einer Person herrühren kann, die - neben den anderen Faktoren - auch den Faktor Gm (17) besaß. In diesem Falle hätte Ramona S. als Verursacherin der Blutspur ausscheiden müssen. Warum diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
3.
Die festgestellten in der Beweiswürdigung der Strafkammer liegenden sachlich-rechtlichen Mängel eines Kreisschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 419/83) und des Außerachtlassens einer für den Angeklagten günstigeren, naheliegenden Möglichkeit (vgl. BGH StrVert 1984, 188 m. zust. Anm. Wagner) müssen zur Aufhebung des Urteils führen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend - abgesehen von der Aussage des Zeugen Kö. - auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gestützt hat.
Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, braucht auf die Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner