§ 18 VaG M-V - Voraussetzungen des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VaG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-5
Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder hält er die Frist nach § 16 Abs. 3 nicht ein, so findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.