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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2022, Az.: 3 StR 88/22

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.2022
Aktenzeichen
3 StR 88/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 26712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR88.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 08.09.2021 - AZ: 3 KLs 930 Js 60287/20 (6/21)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls unbegründet. Die hiesige Fallkonstellation ist derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 zugrunde lag (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 [BGH 02.03.2022 - 5 StR 457/21]). Der Senat schließt sich der dort vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung an.

Schäfer
Anstötz
Erbguth