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Art. 3 LJKostG - Verwaltungszwangsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.