Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1974, Az.: II ZR 113/73
Ersatz des Schadens an einer Stromleitung und eine Gasleitung beim Setzen eines Schiffs; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 113/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 05.06.1973
- LG Aurich
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 359-360 (Urteilsbesprechung von RAam BGH Peter Gürich)
- NJW 1975, 1320-1321 (Volltext mit amtl. LS) "Umfang der Rechtskraft des Abweisungsurteils"
Prozessführer
E... W...-E... Aktiengesellschaft, O...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Gerd R..., O..., T... ... und Dr.
Hans M..., O..., A... Nr. ...
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. ...
Prozessgegner
Schiffseigner und Kapitän Heinrich H..., H..., M... Nr. ...
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... und ...
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungs-(wider-)klage aus sachlichen Gründen abweist, wenn sich diese Klage gegen eine der Höhe nach noch nicht abschließend bezifferte Schadensersatzforderung gerichtet hat.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 1973 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 9. März 1968 beschädigte MS 'S... M...' (299 BRT), das der Beklagte damals bereederte und auch verantwortlich führte, beim Setzen eines Ankers im Handelshafen von L... eine Strom- und eine Gasleitung der Klägerin. Diese nahm ihn hierauf in einem früheren Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei bezifferte sie die Kosten für die Wiederherstellung der Stromleitung auf 39.969,40 DM. Ferner gab sie an, daß sie für die notwendige Neuverlegung der Gasleitung mit weiteren Kosten von ca. 70.000 DM rechnen müsse. Nachdem in jenem Rechtsstreit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und eine - im Berufungsrechtszug vom Beklagten erhobene - Widerklage 'festzustellen, daß der Klägerin über den Betrag von 50.000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Schadensfall vom 9. März 1968 zustehen' als unbegründet abgewiesen worden war (vgl. Senatsurteil v. 24. 5. 71 - II ZR 58/70, VersR 1971, 856), zahlte der Versicherer des Beklagten an die Klägerin 50.000 DM.
In dem vorliegenden, im März 1972 anhängig gewordenen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten einen weiteren Teilbetrag von 25.100 DM nebst Zinsen. Sie gibt nunmehr ihren Schaden mit 236.769,84 DM an (Wiederherstellung der Stromleitung: 39.919,84 DM; Neuverlegen der Gasleitung: 196.800 DM). Diesen Anspruch hält der Beklagte in erster Linie deshalb für unbegründet, weil die Schadensersatzforderung der Klägerin inzwischen verjährt sei.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin allein aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 48 SeeSchStrO a. F. hergeleitete Klageanspruch nach den §§ 902, 901, 903, 754 Nr. 9 HGB a. F. am 31. Dezember 1969 verjährt. Dem ist, wie die Revision mit Grund rügt, nicht zu folgen, weil infolge der Abweisung der negativen Feststellungswiderklage im Vorprozeß rechtskräftig feststeht, daß die Klägerin von dem Beklagten auch den über 50.000 DM hinausgehenden Schaden aus dem Unfall vom 9. März 1968 ersetzt verlangen kann, und dieser Anspruch nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB erst in dreißig Jahren verjährt, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Hätte die Klägerin im Vorprozeß neben dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, außerdem beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Unfall vom 9. März 1968 entstandenen Schaden zu ersetzen, und wäre der Klage auch insoweit stattgegeben worden, so stünde dieser Anspruch nunmehr rechtskräftig fest. Hier ist dieses Ergebnis dadurch eingetreten, daß der Beklagte seinerseits im Vorprozeß im Wege einer negativen Feststellungswiderklage beantragt hat 'festzustellen, daß der Klägerin über den Betrag von 50.000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Schadensfall vom 9. März 1968 zustehen', und diese Klage als sachlich unbegründet abgewiesen worden ist. Denn ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (OGH, Urt. v. 26. 1. 50-I ZS 54/49, NJW 1950, 502; vgl. auch BGHZ 7, 174, 183). Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft einer derartigen Entscheidung - wie bei jedem klagabweisenden Urteil - stets erst aus deren Gründen, so daß er sich im Einzelfalle verschieden gestalten kann (RGZ 90, 290, 292; BGH, Urt. v. 21. 3. 72 -VI ZR 110/71, LM § 209 BGB Nr. 23). Im Streitfall führen diese Gründe aber nicht dazu, den Umfang der Rechtskraft des die negative Feststellungswiderklage des Beklagten im Vorprozeß abweisenden Urteils anders zu bestimmen, als wenn die Klägerin eine gegenteilige positive Feststellungsklage erfolgreich durchgeführt hätte. Hier ist die negative Feststellungswiderklage des Beklagten abgewiesen worden, weil - so das Berufungsgericht im Vorprozeß - bei der Art der Beschädigungen, die ein Taucher an der Gasleitung festgestellt habe und die nur durch eine Neuverlegung der Leitung behoben werden könnten, davon auszugehen sei, daß die endgültige Schadensersatzforderung der Klägerin den Betrag von 50.000 DM nicht unwesentlich übersteige und die Forderung durch kein Mitverschulden der Klägerin gemindert werde. In einem solchen Falle bedeutet das Abweisen einer negativen Feststellungs-(wider-)klage nichts anderes als die positive Feststellung des - dem Gegenstand nach bereits konkret umrissenen - Schadensersatzanspruchs der widerbeklagten Partei, der allerdings, da er noch nicht endgültig beziffert war, der Höhe nach noch der Prüfung bedarf. Insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts, worin dieses bei der Beurteilung eines ähnlich gelegenen Falles ausgeführt hat, die Abweisung einer negativen Feststellungsklage bewirke nicht, daß nunmehr die ganze Forderung der Gegenseite festgestellt sei. Hingegen wäre dem Reichsgericht nicht zu folgen, sofern es außerdem gemeint haben sollte, einer negativen Feststellungsklage komme überhaupt keine positive Rechtskraftwirkung zu, wenn sie sich nicht gegen einen bereits bezifferten Anspruch richte. Eine derartige Ansicht würde zu einer unterschiedlichen Festlegung der Rechtskraft einer unbezifferten positiven und einer gegenteiligen unbezifferten negativen Feststellungsklage führen, die nicht zu rechtfertigen ist. Zwar mag es zutreffen, daß ein gegen eine negative Feststellungsklage gerichteter Abweisungsantrag - im Gegensatz zu einer positiven Feststellungsklage - nicht geeignet ist, die Verjährung nach § 209 BGB zu unterbrechen, weil er sich als ein lediglich der Abwehr dienendes Verhalten und nicht als tätiges, auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen darstellt (BGH, Urt. v. 21. 3. 72 - VI ZR 110/71, a.a.O.). Das hat jedoch mit der hier zu beurteilenden Frage nichts zu tun. Auch läßt sich dieser Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht entnehmen, daß nach dessen Ansicht der Umfang der Rechtskraft einer negativen Feststellungs-(wider-)klage nach anderen als den vor erörterten Grundsätzen zu beurteilen ist, Vielmehr stellt diese Entscheidung insoweit ebenfalls auf die Gründe des die Feststellungsklage abweisenden Urteils ab, die sich in jenem Falle allerdings auf den Satz beschränkt hatten, es habe sich 'nicht feststellen lassen', daß der Kläger aus dem Unfall keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, die über (die vom Kläger im Vorprozeß verlangten) 15.000 DM hinausgehen.
Danach läßt sich die Abweisung der Klage nicht damit begründen, daß der mit ihr verfolgte weitere Schadensersatzanspruch verjährt sei. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, da die Höhe des geltend gemachten Schadensbetrages noch der tatrichterlichen Prüfung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.