Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2020, Az.: 3 StR 599/19
Neufassung eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Straftaten; Strafbarkeit wegen schweren sowie wegen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.2020
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 14019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 30.08.2019
Rechtsgrundlage
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer