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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2020, Az.: 3 StR 599/19

Neufassung eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Straftaten; Strafbarkeit wegen schweren sowie wegen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2020
Aktenzeichen
3 StR 599/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 14019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:040320B3STR599.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 30.08.2019

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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