Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1967, Az.: 5 StR 472/67
Ablehnungsgesuch gegen einen ärztlichen Sachverständigen ; Annahme voller Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz depressiven Zustands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.03.1967
Verfahrensgegenstand
Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt ..., beide aus ..., als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. März 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
1.
Die Strafkammer hat das dritte, zu Beginn der Hauptverhandlung angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den ärztlichen Sachverständigen Dr. Hiob insoweit, als es den Inhalt älterer Gesuche wiederholte, mit einem Hinweis auf die früheren Gerichtsbeschlüsse abgelehnt. Die neu geltend gemachten Gründe hat es zurückgewiesen, weil sie nicht geeignet seien, "bei dem Angeklagten, der langjähriger und erfahrener Volljurist ist, verständige Gründe gegen die Unbefangenheit des seit vielen Jahren, wie dem Angeklagten bekannt ist, für Gerichte, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und vor allem auch für das Entschädigungsamt Berlin tätigen Sachverständigen herzuleiten".
Dazu taugen die zahlreichen Punkte, auf die sich das Abiehnungsgesuch stützt, entgegen der Meinung der Revision weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit.
a)
In einer gutachtlichen Äußerung vom 23. Juni 1966 über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte der Sachverständige geschrieben, der Angeklagte habe einen erholteren Eindruck als früher gemacht, aber "immer noch eine Leidensmiene zur Schau" getragen, obwohl er dem Sachverständigen "auf der Straße, als er unbeobachtet war, wesentlich aufgelockerter und aufgeschlossener erschienen" sei. Dieser Satz konnte beim Angeklagten verständigerweise keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufen, obwohl dieser den Ort und die Zeit der unbemerkten Beobachtung nicht abgegeben hatte.
b)
Der Sachverständige hatte die Gerichtsakten übersandt erhalten und gelesen. Bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß dadurch seine Unbefangenheit beeinträchtigt worden sei oder der Angeklagte dies habe annehmen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c)
Im Ehrengerichtsverfahren war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem anderen ärztlichen Sachverständigen bejaht worden, der demselben gerichtsärztlichen Institut wie Dr. Hiob angehörte. Das ist für den Angeklagten verständigerweise kein Ablehnungsgrund.
d)
Das gilt auch für die übrigen vorgetragenen Tatsachen, insbesondere für die zahlreichen Einwendungen gegen den Inhalt des schriftlichen Gutachtens, das Dr. Hiob erstattet hatte. Seine Stellungnahme zu den Äußerungen anderer Ärzte und das teilweise abweichende Untersuchungsergebnis lassen nicht entfernt auf Voreingenommenheit schließen. Seine Bemerkung im Gutachten, der Angeklagte habe nach dem Inhalt der Akten keine Selbstanzeige gemacht, war nicht deshalb falsch, weil der Angeklagte am 23. September 1964 freiwillig bei der Kriminalpolizei erschienen war und erklärt hatte, Selbstanzeige zu erstatten (Bl. 4, 5 d.A.). Am Tage vorher hatte der Landgerichtsrat Hö. bei einer Notariatsrevision einen Fehlbetrag von etwa 100.000 DM festgestellt. Darauf hatte der Angeklagte versprochen, sich am nächsten Tage der Polizei zu stellen. Er tat dies also nicht von sich aus, sondern notgedrungen. Darum trifft die Bemerkung des Sachverständigen Dr. Hiob zu.
2.
Laut Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger sein Abiehnungsgesuch mit Gründen verlesen und überreicht. Es umfaßte 14 Seiten (Bd. II Bl. 255-268 (i.A.)). Von der gerügten Versagung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Ob die Strafkammer auf die Beratung über das Gesuch nur etwa eine Viertelstunde verwendet hat, ist schon deshalb unerheblich, weil sie es mit Recht abgelehnt hat.
3.
Die Sachverständigen waren am zweiten Verhandlungstage im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Bd. II Bl. 281 d.A.). Das Landgericht verletzte nicht seine Aufklärungspflicht, indem es am nächsten Tage noch einige Fragen an den Angeklagten richtete, ohne die Sachverständigen wieder heranzuziehen. Das hätten der Angeklagte oder sein Verteidiger beantragen können, wenn sie es für nötig hielten.
4.
Den Antrag des Verteidigers, "aus der Reihe der im (früher überreichten) Schreiben des Dr. March vom 16. Juli 1965 genannten Sachverständigen einen Sachverständigen als Obergutachter zu hören", hat das Landgericht ohne rechtlichen Fehler als bloße Anregung zur weiteren Sachaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO behandelt und mit einer Begründung abgelehnt, die dieser Bestimmung gerecht wird. Im übrigen hatte die Strafkammer einen der Ärzte, die in dem Schreiben als besonders sachkundig aufgeführt waren, nämlich den Prof. Dr. Venzlaff, in der Hauptverhandlung bereits gehört.
5.
Die Revision behauptet nicht, daß der Strafkammervorsitzende es abgelehnt habe, bestimmte Urkunden, die ihm überreicht werden sollten, entgegenzunehmen. Sie trägt nur vor, er habe dies als nicht erforderlich bezeichnet, weil die dazu mündlich abgegebenen Erklärungen ausreichten. Darin liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Verteidiger hätte die Urkunden, wenn er sie für wichtig hielt, auf den Richtertisch legen und beantragen können, sie als herbeigeschaffte Beweismittel zu verlesen.
6.
Die Aufklärungsrüge, daß der Tatrichter "die Krankheit des Angeklagten bei den Strafzumessungsgründen nicht genau festgestellt hat, obwohl das an Hand der zu den Gerichtsakten eingereichten Dokumente" hätte geschehen müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil sie die angeblich vorgelegten und unbenutzt gebliebenen Urkunden nicht näher bezeichnen. Soweit sie sich ferner auf die "in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen" beruft, greift sie unzulässigerweise die tatrichterlichen Feststellungen an.
7.
Wenn der Verteidiger es mit Rücksicht auf Erklärungen des Vorsitzenden unterließ, die Vernehmung der ersten Ehefrau des Angeklagten über dessen Leiden in der Verfolgungszeit zu beantragen, so kann er daraus keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht herleiten.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
1.
Die Strafkammer bejaht trotz des depressiven Zustands des Angeklagten seine volle Einsichtsfähigkeit. Dagegen wendet die Revision nichts ein. Ihre Ausführungen betreffen nur das Hemmungsvermögen. Die Strafkammer glaubt, nicht ausschließen zu können, daß dieses bis Mai 1964 erheblich vermindert und von Juni 1964 an weggefallen war. Die Revision hält für rechtsirrig, daß der Ausschluß des Hemmungsvermögens nicht für die ganze Tatzeit angenommen worden ist.
a)
Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen schon im Frühjahr 1962 an besonders starken Depressionen und körperlichen, insbesondere vegetativen Herzbeschwerden litt, die seine Angestellten fürchten ließen, er könne bald sterben (UA S. 8). Es ist auch richtig, daß er die festgestellte erste Veruntreuung nicht vor dem 30. Mai 1962 verübte (UA S. 12/13). Die Revision geht aber zu Unrecht davon aus, daß das Landgericht der Ursache der Depressionen vom Frühjahr 1962 in damals schon begangenen Veruntreuungen sehe, sich also in seinen Feststellungen widerspreche. Seine Ausführungen haben vielmehr deutlich folgenden Sinn. Der Angeklagte, dessen Vermögen Anfang 1962 im wesentlichen aufgebraucht war, erkannte, daß er den Versuch, durch Spielen mit hohen Einsätzen die Verluste wieder wettzumachen, nur mit Hilfe anvertrauter Gelder fortsetzen konnte, und entschloß sich dazu im Frühjahr 1962, obwohl er sich bewußt war, dadurch schwere Schuld auf sich zu laden. Schon die Erkenntnis seiner wirtschaftlichen Lage, sein Entschluß, sie durch strafbare Handlungen zu wenden, und die Voraussicht künftiger schwerer Schuld bedrückten ihn und verstärkten seine Depressionen.
b)
Soweit die Revision ausführt, schon vom Frühjahr 1962 bis zum Mai 1964 sei der Gemütszustand des Angeklagten derselbe gewesen wie vom Juni 1964 an, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen, Nach ihnen vernachlässigte der Angeklagte vom Frühjahr 1964 an seine Berufsarbeit, verwendete immer mehr Zeit auf das überlegte und planmäßige Ausfüllen von Totoscheinen, erzielte aber keine größeren Gewinne. "Die aufgerissenen Löcher wurden immer größer. Die hierdurch verstärkten Depressionen bedrückten ihn derart, daß er im Juni 1964 in einen fast panikartigen Zustand geriet" (UA S. 10). Diesen beschreibt die Strafkammer zwar nicht näher. Daraus kann die Revision aber nicht herleiten, es handele sich um keine Verschlimmerung c) Die Strafkammer gibt den wesentlichen Inhalt der beiden ärztlichen Gutachten wieder (UA S. 31/32) und legt dar, warum sie das Hemmungsvermögen des Angeklagten für die Zeit bis Mai 1964 nur als möglicherweise erheblich vermindert ansieht (UA S. 33-36), sich also dem Sachverständigen Dr. Hiob und nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. Venzlaff anschließt. Die Revision verlangt zu Unrecht noch mehr Gründe dafür, daß das eine Gutachten die Strafkammer überzeugt hat und das andere nicht.
c)
Von einem Rechtsanwalt und Notar muß ein besonders hohes Maß an innerem Widerstand gegen die Versuchung, anvertraute Gelder für eigene Zwecke zu verbrauchen, verlangt werden. Die Strafkammer hat die Anforderungen eher zu gering als zu hoch bemessen. Ihre Ausführungen über das Hemmungsvermögen des Angeklagten enthalten auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Die Revision beruft sich darauf, daß die Fähigkeit des Täters, nach seiner Einsicht zu handeln, nicht aus einem planmäßigen und überlegten Vorgehen allein geschlossen werden dürfe. Das ist aber in erster Linie für Fälle der Trunkenheit entschieden worden (BGHSt 1, 384 = LM Nr. 1 zu StGB § 51 Abs. 1). Bei ihnen ist zu beachten, daß der Alkohol schneller und stärker auf das Hemmungs- als auf das Einsichtsvermögen zu wirken pflegt.
Jener Grundsatz kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden. Die Strafkammer durfte daher im vorliegenden Falle das Hemmungsvermögen des Angeklagten ohne rechtlichen Fehler u.a. daraus folgern, daß er fremde Gelder nicht wahllos angriff, sondern sie mit viel Vorsicht aussuchte, mit der Veruntreuung von Geldern, die ihm als Notar anvertraut worden waren, erst später begann und diese Taten sorgfältig und geschickt tarnte. Die Strafkammer stellt aber auch ausdrücklich fest, daß er namentlich vor der Veruntreuung von Notargeldern starke Hemmungen zu überwinden hatte (UA S. 9, 15, 23). Sie schließt dies ersichtlich aus seinen "durch das Wissen um Unrecht und Schuld immer stärker werdenden Depressionen" (UA S. 23).
2.
Die Einwendungen gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.
a)
Das Landgericht erwägt strafmildernd, daß der Angeklagte das Amt als Notar aufgegeben hat und aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist; das sei "bei dem mittellosen, 60 Jahre alten, körperlich und nervlich verbrauchten Angeklagten einem völligen Existenzverlust gleichbedeutend" (UA S. 38). Entgegen der Meinung der Revision ist es für die Strafzumessung unerheblich, daß der Angeklagte am zweiten Verhandlungstage ein Jahr älter, nämlich 61 Jahre alt geworden war. Der Einwand der Revision, sein schlechter Gesundheitszustand sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, greift in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens an.
b)
Das Landgericht verneint einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) wegen "der nicht auszuschließenden erblichen Belastung" des Angeklagten und wegen seines "Schicksals in der Nazizeit" (UA S. 39). Beides noch einmal bei der Bemessung der Gefängnisstrafen in Betracht zu ziehen, war die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet.
c)
Die Revision vertritt die Auffassung, "zumindest die Zeit von September 1943 bis Mai 1945, in der der Angeklagte illegal in ständiger Todesfurcht gelebt" habe, sei "eine unschuldig verbüßte Strafe" und müsse daher aus Gründen der Wiedergutmachung auf die jetzt verhängte Gefängnisstrafe angerechnet werden. Das ist jedoch rechtlich nicht möglich.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts.
Siemer
Dr. Börker
Kersting
Herrmann