Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1955, Az.: IV ZR 233/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 233/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.05.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Freistaats Bayern, vertreten durch den Staatsminister der Finanzen in München
Prozessgegner
die Witwe Margarete K. geb. L. in N. Nr. ... bei H.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund einem Verfolgten von einer Dienststelle der NSDAP auferlegt wurde, ist eine Sonderabgabe im Sinne des §21 BEG.
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges einem Kläger mehr zugesprochen, als dieser im ersten Rechtszug verlangt hat, so wird ein darin liegender Verstoß gegenstandslos, wenn der Kläger im Berufungsrechtszuge den Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 6. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1887 geborene Klägerin, die seit dem Jahre 1946 ihren Wohnsitz im beklagten Lande hat, ist früher in Altsattel (Sudetenland) ansässig gewesen. Nach ihren Angaben hat sie dort im Mai 1944 in einem Kaufladen, in den ein Mann mit einem betont lauten Ruf "Heil Hitler" gekommen sei, gesagt, dem müsse es sehr gut gehen, daß er jetzt noch so laut "Heil Hitler" rufe; wer werde denn jetzt noch so schreien, sie sage halt "Grüß Gott". Einige Wochen später sei sie zur Kreisleitung der NSDAP in Tachau vorgeladen worden, hier habe man ihr gesagt, eigentlich müsse sie ins Konzentrationslager kommen, nur weil sie ihre beiden Söhne im Krieg verloren habe, brauche sie wegen jenes Vorfalles nur 3.000,- RM zu zahlen. Den Betrag habe sie dann auch gezahlt.
Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens begehrt die Klägerin eine Entschädigung. Im ersten Rechtszug hatte sie einen Betrag von 300,- DM verlangt. Das Landgericht hat ihr eine Entschädigung in Höhe von 600,- DM zugesprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Tatsachengerichte haben auf Grund einer Beweisaufnahme, festgestellt, daß die Klägerin eine eigene politische Überzeugung besessen habe, die gegen den Nationalsozialismus gerichtet gewesen sei, ferner, daß sie die von ihr behauptete Äußerung getan habe und es sich hierbei nicht um den Ausdruck einer augenblicklichen Verärgerung, sondern um die Kundgabe einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung gehandelt habe, sowie, daß sie an die Kreisleitung den von ihr verlangten Betrag von 3.000,- RM gezahlt habe. Nach diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen liegen die Voraussetzungen vor, die für die Zubilligung einer Entschädigung nach §1 BEG grundsätzlich erforderlich sind.
II.
Durch die Zahlung von 3.000,- RM ist der Klägerin ein Schaden an Eigentum und Vermögen entstanden, für dessen Entschädigung das BEG in den §§18 ff nähere Bestimmungen enthält. Von diesen Bestimmungen kommen für eine Zahlung der vorliegenden Art die §§21-24 in Frage. Die §§23 und 24 müssen jedoch ausscheiden, da die Klägerin sich im Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufgehalten hat und nur in ihrem dort belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Ebenso ist §22 BEG nicht anwendbar, da die 3.000,- RM nicht auf Grund einer Verurteilung der Klägerin gezahlt oder beigetrieben worden sind. Für eine Entschädigung kann somit nur die Bestimmung des §21 BEG in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm durch Verfolgungsmaßnahmen oder durch Rechtsvorschriften, die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, auferlegt worden sind.
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Bestimmung für anwendbar. Es begründet dies damit, daß es sich bei der Zahlung der 3.000,- RM um eine Buße gehandelt habe, die von einer mit Obrigkeitsgewalt ausgestatteten Parteistelle aus Verfolgungsgründen verlangt worden sei. Dies sei aber nichts anderes als eine Sonderabgabe, die durch Verfolgungsmaßnahmen auferlegt worden sei.
Demgegenüber will die Revision aus dem Ausdruck "Sonder abgabe" schließen, daß darunter nicht schon jede Leistung verstanden werden könne, die der Staat oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt von dem einzelnen kraft hoheitlicher Machtbefugnisse zum Zweck der Vermehrung des öffentlichen Vermögens fordere. Zum Begriff der Abgabe gehöre es vielmehr noch, daß eine derartige Leistung auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erhoben worden sei. Eine Zahlung, die einem Staatsbürger von einem Träger der öffentlichen Gewalt ohne gesetzliche Grundlage oder unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse aus einem besonderen Anlaß abverlangt würde, sei keine Abgabe, §21 Abs. 1 BEG erfasse einmal nur solche Abgaben, die durch Rechtsvorschriften auferlegt worden seien, die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, wie z.B. die Judenvermögens-, die Sozialausgleichs- und die Auswandererabgabe und sodann nur Abgaben, zu deren Entrichtung sämtliche Staatsbürger verpflichtet gewesen wären, auf die der generell geregelte Tatbestand zugetroffen habe, die aber im Einzelfall nur deshalb erhoben worden seien, weil der Verfolgte infolge der Verfolgung den gesetzlichen Tatbestand erfüllte, wie z.B. bei der Reichsfluchtsteuer.
Dieser Auslegung des §21 BEG kann jedoch nicht gefolgt werden.
§21 BEG geht auf den §19 US-EG zurück. Dieser sieht die Erstattung von Sonderabgaben vor, die einem Verfolgten aus Verfolgungsgründen "durch Rechtsvorschrift oder durch Willkürakt" einer Dienststelle einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der NSDAP sowie einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände auferlegt wurden. Da nicht ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber des BEG den Kreis der zu entschädigenden Sonderabgaben enger als das US-EG hat ziehen wollen, im Gegenteil auf Grund des mit dem Staate Israel geschlossenen Abkommens und auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen anzunehmen ist, daß die Rechtslage nicht ungünstiger gestaltet werden sollte, als wie sie nach dem US-EG war, kann nicht angenommen werden, daß §21 BEG nur Sonderabgaben erfassen will, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erhoben wurden. Es würde auch unverständlich sein, einen Verfolgten für Sonderabgaben, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erhoben wurden, zu entschädigen, ihm aber eine Entschädigung zu versagen, wenn die Sonderabgabe ohne eine solche Bestimmung erpreßt worden ist.
Es kann sich daher nur fragen, ob eine Zahlung, wie sie die Kreisleitung der NSDAP von der Klägerin verlangt hat, als eine "Abgabe" im Sinne des §21 Abs. 1 BEG anzusehen ist. Schon nach dem Begriff der Abgabe, wie er sich in der Rechtslehre entwickelt hat, und nach dem hierunter alle Leistungen des einzelnen Staatsbürgers zu verstehen sind, die diesem zur Erzielung von Einkünften für eine mit öffentlichen Hoheitsbefugnissen ausgestattete Körperschaft auferlegt werden, ohne daß sie in einem echten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung stehen (vgl. hierzu Wrzeszinski im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft Bd. I S 9 f sowie Blessin-Wilden S. 186 Anm. 1 und 5 zu §21 BEG), wird man die Leistung der Klägerin als Abgabe ansehen können. Denn eine Buße im Sinne des Strafrechts, die etwa nicht zur Erzielung von Einkünften auferlegt sein könnte, liegt nicht vor, da der Kreisleitung der Klägerin gegenüber eine Strafgewalt nicht zustand. Vor allem ist aber bei der Auslegung des §21 BEG und des dort verwendeten Begriffs der Sonderabgabe, der, wie erwähnt, aus §19 US-EG entnommen ist, der Zweck zu berücksichtigen, der mit den Bestimmungen der §§21 und 22 BEG verfolgt wird. Dieser geht dahin, den Verfolgten für finanzielle Sonderopfer zu entschädigen, die ihm aus Verfolgungsgründen durch Maßnahmen solcher Personen oder Stellen auferlegt worden sind, die mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet waren. Um ein solches Sonderopfer hat es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung der Klägerin gehandelt. Die Tatsachengerichte haben daher zutreffend der Klägerin eine Entschädigung auf Grund des §21 BEG zugebilligt.
III.
Die Revision glaubt ferner, die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Summe beanstanden zu können, weil die Klägerin im ersten Rechtszug lediglich die Zahlung eines Betrages von 300,- DM verlangt, das Landgericht ihr jedoch einen Betrag von 600,- DM zugesprochen habe. Damit habe es gegen den §308 ZPO verstoßen, ein Verstoß, der von Amts wegen zu berücksichtigen sei.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den §308 ZPO verletzt hat. Denn auf jeden Fall ist ein etwaiger Verstoß dadurch gegenstandslos geworden, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Antrag gestellt hat, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Damit hat sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 600,- DM begehrt, so daß das Berufungsgericht zu Recht über diesen Betrag entschieden hat (vgl. hierzu auch RGZ 157, 23 sowie Stein-Jonas-Schönke Anm. I 1 c zu §308 ZPO und Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S. 600 zu §129 I 2).