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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.07.1980, Az.: 3 AZR 68/79

Arbeitsgerichtsverfahren; Zuständigkeit; GmbH & Co. KG; Arbeitnehmer; KG; Geschäftsführer; Arbeitsgericht; Juristische Person; Personengesamtheit; Organvertreter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1980
Aktenzeichen
3 AZR 68/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.12.1978 - 16 Sa 680/78

Fundstellen

  • DB 1981, 276 (amtl. Leitsatz)
  • GmbHR 1981, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 1014-1015

Amtlicher Leitsatz

1. Für einen Streit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH & Co. KG ist § 5 I 3 ArbGG nicht anzuwenden. Es ist dann zu prüfen, ob der Geschäftsführer unabhängiger Dienstnehmer, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person der GmbH & Co. KG war.

2. Der Ausschluß der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in § 5 I 3 ArbGG gilt nur für Streitigkeiten mit juristischen Personen oder Personengesamtheiten, deren Vertreter die Organvertreter sind.