Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: 5 StR 282/53
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Mitteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen ; Gebotene Zurückhaltung bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über schwebende Verfahren durch den Richter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1953
- Aktenzeichen
- 5 StR 282/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.01.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 264 - 270
- JZ 1954, 50-51 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 598 (Kurzinformation)
- NJW 1953, 1358-1360 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat. Für einen erkennenden Richter empfiehlt sich gegenüber der Presse vor der Hauptverhandlung große Zurückhaltung.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Revision, daß das Ablehnungsgesuch gegen den Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor H., mit Unrecht verworfen worden sei, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Ablehnungsgesuch war auf folgenden Vorgang gegründet worden:
Die gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlungstermine hatten mehrmals abgesetzt werden müssen. Nunmehr war Termin auf den 12. November 1951 anberaumt worden. Durch Schriftsatz vom 8. November 1951 teilte der Verteidiger mit, er habe soeben ein Telegramm der Ehefrau erhalten: "Mein Mann schweren Herzanfall erlitten, reiseunfähig, Termin aufheben lassen." Der Verteidiger bat demgemäß um Aufhebung des Termins. Ein Versuch, den Angeklagten vorführen zu lassen, schlug fehl. Der Termin mußte demgemäß abgesetzt werden. Da die Zeitungen sich für die Sache interessierten, suchten mehrere Presseberichterstatter den Vorsitzenden auf. Am folgenden Tage, dem 13. November 1951, erschien in der "Braunschweiger Zeitung" folgender Aufsatz:
"'Rechtsanwalt' K. verschwunden Verhandlung vor der Braunschweiger Strafkammer fiel aus
Vor etwa drei Jahren tauchte in G. ein Wirtschaftsanwalt Hans-Rudolf K. auf. Er bezeichnete sich, wenngleich er keine Praxis ausübte, als Rechtsanwalt und führte auch den Doktortitel. Gewichtige Momente, die an der Echtheit dieses Rechtsanwalts zweifeln ließen, veranlaßten die Staatsanwaltschaft in Braunschweig, bereits im Dezember 1949 Anklage gegen K. wegen unberechtigter Titelführung und wegen Betruges zu erheben. Nachdem der Verhandlungstermin mehrfach abgesetzt werden mußte, sollte es nunmehr am 12. November zum Prozeß kommen.
Der Angeklagte hatte wieder eine Überraschung für das Gericht bereit. Als zwei Tage vor der Verhandlung ein Telegramm der Ehefrau einlief, daß ihr Ehemann wegen eines Herzkrampfes verhandlungsunfähig im Bett liege, konnte der mißtrauische Gerichtsvorsitzende als Ergebnis der sofort angestellten Recherchen nur noch feststellen: "K. auf Interzonenpaß am 7. November nach Berlin gefahren". Der Angeklagte, der sich offenbar aus gutem Grunde der Verhandlung entzogen hatte, gehörte, wie festgestellt ist, seit 1939 der NSDAP an und war zu jener Zeit als Devisen- und Wirtschaftssachverständiger tätig. Nach dem Zusammenbruch schwenkte er alsbald zur SED über und betätigte sich für diese Partei als eifriger Propagandist.
Nach halbjähriger Tätigkeit in Berlin verlegte er sein Wirkungsfeld nach Braunschweig. Mehrere seiner SED-Genossen fühlten sich von ihn betrogen und hatten Anzeige erstattet. Durch falsche Angaben verstand er es, Ministerialreferent für Preisbildung beim damaligen Ministerium in Braunschweig zu werden. Nachdem er sich auch hier verdächtig gemacht hatte und ihm gekündigt worden war, schlug er sein Domizil in G. auf und fungierte hier gleichzeitig als Funktionär des BHE.
Die Strafkammer hofft, daß sich dieser wandlungsfähige "Rechtsanwalt" doch noch einmal an berufener Stelle dazu äußern wird, ob er seine Titel mit Fug und Recht trägt. Bisher konnte festgestellt werden, daß der bereits Siebenundfünfzigjährige über das Referendarexamen nicht hinausgekommen ist."
Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 19./20. Januar 1953, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden ab, weil er, "ohne die Verhandlung abzuwarten, d.h. also indem er ... dem Urteil des Richterkollegiums vergriff, die Presse völlig einseitig und falsch informiert" habe.
Der Vorsitzende äußerte sich dazu dienstlich wie folgt:
"Der Termin vom 12. November 1951 mußte ganz kurzfristig abgesetzt werden. Die Presse, welche ein erhebliches Interesse an der schon jahrelang schwebenden Sache hatte, war deshalb erschienen, und es suchten mich verschiedene Vertreter, darunter der mir seit langem bekannte Berichter Br. auf. Den Presseberichterstattern habe ich auf ihre Bitte nach den mir vorliegenden Akten eine kurze Information über den Stand der Sache erteilt. Dabei habe ich aber über die Tätigkeit des Angeklagten im BHE nichts gesagt. Im übrigen beruhen die tatsächlichen Angaben in der Pressenotiz auf meiner Information."
Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück. In der Begründung des Beschlusses wird gesagt, ein Richter gebe mit der Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen an die Presse keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Es sei Recht und Pflicht der Presse, die Öffentlichkeit auch über schwebende Verfahren zu unterrichten; und es sei Aufgabe des Gerichts, dabei mitzuwirken. Daß die Presse gelegentlich die Mitteilungen mit ironischen Akzenten versehe, dafür könne das Gericht nicht verantwortlich gemacht werden. Soweit der Aufsatz Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten enthalte, müsse der Presseberichterstatter die Angaben des Vorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen haben. Der Angeklagte selbst habe bisher keinen Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters gesetzt; sonst würde er die Ablehnung längst angebracht haben.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
Es geht nicht um die Frage, ob der abgelehnte Richter für eine unrichtige Wiedergabe oder für die "ironischen Akzente" der Pressenotiz verantwortlich gemacht werden kann. Freilich kann er das nicht, wenngleich ein erfahrener Vorsitzender zu wissen pflegt, daß bei solchen Gelegenheiten die Gefahr von Entstellungen naheliegt. Auch die Person eines bewährten Berichterstatters bietet dagegen keinen ganz verläßlichen Schutz; es ist dem Senat bekannt, daß gerade Gerichtsberichte vielfach nicht in der vom Berichterstatter selbst entworfenen Fassung, sondern mit Änderungen des Redakteurs erscheinen.
Bei der Ablehnung handelt es sich vielmehr nur um die Frage, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus ein Grund vorliegt, der Unparteilichkeit des Richters zu mißtrauen (vgl. BGHSt 1, 34). Der Angeklagte kann nicht nachprüfen, ob und in welchem Maße die Unrichtigkeiten und die Ironie von dem Richter oder von dem Journalisten herrühren. Für ihn liegt es deshalb nahe, beides dem Richter zuzuschreiben, soweit über Dinge berichtet wird, die nur auf Grund von Mitteilungen des Richters in die Zeitung gekommen sein können.
Der Beschluß der Strafkammer spricht auch zu Unrecht von der "Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen". Um solche handelt es sich hier nur, soweit der Zeitungsaufsatz die Prozeßgeschichte erörtert. Darauf beschränkt er sich jedoch nicht. Vielmehr liegt das Schwergewicht gerade auf denjenigen Dingen, die dem Angeklagten sachlich zur Last gelegt werden: den Vorgängen, in denen der Betrug und die unberechtigte Titelführung erblickt werden. In dieser Beziehung darf es für einen erkennenden Tatrichter vor der Verhandlung überhaupt keine "aktenmäßig feststehenden Tatsachen" geben. Er darf Tatsachen nur auf Grund der Hauptverhandlung feststellen, selbst soweit sie sich aus den Akten feststellen lassen. Wenn die tatsächlichen Angaben der Pressenotiz, wie der Vorsitzende selbst erklärt, auf seinen Mitteilungen beruhen, so muß beim Angeklagten die Besorgnis entstehen, es sei für den Vorsitzenden schon vor der Verhandlung eine "feststehende Tatsache", daß er, der Angeklagte, es "durch falsche Angaben verstanden" habe, "Ministerialreferent zu werden", und daß er "über das Referendarexamen nicht hinausgekommen" sei. Wenn der Beschluß der Strafkammer davon ausgeht, daß es für den Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung "feststehende Tatsachen" hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens gegeben habe, so bezeichnet er damit den Vorsitzenden geradezu selbst als befangen.
Die Auffassung des Beschlusses, der erkennende Richter habe bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über schwebende Verfahren mitzuwirken, trifft nur mit starken Einschränkungen zu. Zunächst geht für den Richter die Pflicht vor, sich die eigene Unbefangenheit zu wahren und auch den Schein der Voreingenommenheit zu meiden. Keinesfalls ist es deshalb seine Aufgabe, der Presse Mitteilungen zu machen, die das Ergebnis der Hauptverhandlung auch nur in Teilen vorwegnehmen. Gerade weil der erkennende Richter durch solche Mitteilungen vor der Verhandlung in einen Widerstreit zu seinen eigentlichsten Berufspflichten geraten kann, die Öffentlichkeit aber andererseits ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Unterrichtung hat, haben die Justizverwaltungen besondere Pressedezernenten bestellt und Justizpressestellen eingerichtet. Mitteilungen des Pressedezernenten sind weniger in Gefahr, mißdeutet zu werden. Ihnen kann nicht so leicht unterstellt werden, daß sie maßgebende Äußerungen seien, auf die sich das erkennende Gericht oder eines seiner Mitglieder schon festgelegt habe.
Unbedenklich wird es in der Regel sein, wenn der Richter sich auf Mitteilungen über die Prozeßgeschichte beschränkt. So rechtfertigt die sachliche Mitteilung, daß und warum die Termine mehrmals vertagt worden sind, für sich noch kein Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Bedenklich ist aber schon die Wendung, daß der Angeklagte sich "der Verhandlung entzogen" habe, auch ohne die vielleicht erst von der Zeitung hinzugesetzte ironische Bemerkung, daß er das "offenbar aus gutem Grunde" getan habe. Der Vorsitzende konnte damals nicht wissen, ob der Angeklagte sich wirklich der Verhandlung "entzog". Später stellte sich heraus, daß der Angeklagte in Wahrheit "aus gutem Grunde" nach Berlin gefahren war, um nämlich dort nach entlastenden Beweismitteln zu suchen, und zwar so frühzeitig, daß er im gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne weiteres zur Hauptverhandlung zurück sein konnte. Ferner konnte der Angeklagte durch Zeugnisse eines Facharztes und eines Amtsarztes nachweisen, daß er tatsächlich einen schweren Herzanfall erlitten hatte und deshalb reise- und verhandlungsunfähig geworden war.
Bei Mitteilungen darüber, was dem Angeklagten zur Last gelegt wird, empfiehlt sich für den Richter große Zurückhaltung, wenn er den Schein der Voreingenommenheit vermeiden will. Das Interesse der Öffentlichkeit an solchen vorzeitigen Mitteilungen des erkennenden Richters kann im allgemeinen nicht als berechtigt anerkannt werden, Selbst der Angeklagte, um dessen eigenes Schicksal es geht und dessen Interesse an einer Stellungnahme seines Richters weit dringender wäre, muß - wie sich von selbst versteht - bis zur Verhandlung warten. Die §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Reichspressegesetzes bedrohen die vorzeitige Veröffentlichung der Anklageschrift oder "anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafprozesses" mit Strafe. Es kann nicht Sache des Richters sein, Veröffentlichungen zu ermöglichen, die - auch wenn sie nicht unmittelbar gegen diese Strafvorschriften verstoßen - inhaltlich auf das gleiche hinauslaufen. Sie können mindestens dann, wenn sie auf Mitteilungen eines beteiligten Richters zurückgehen, die Unbefangenheit jedenfalls der mitwirkenden Laienrichter stark beeinträchtigen. Auch wo das nicht der Fall ist, erschüttert doch die Mithilfe des Richters an solchen Veröffentlichungen das Vertrauen des Angeklagten in seine Unbefangenheit.
Hat ein Richter sich bei seinen Mitteilungen gegenüber der Presse innerhalb der hier gezogenen engen Grenzen gehalten, kommt es aber trotzdem zu weitergehenden Veröffentlichungen, so wird das allein seine Ablehnung im allgemeinen noch nicht begründen. Ein vernünftiger Angeklagter wird das zunächst bei ihm entstandene verständliche Mißtrauen überwinden müssen, wenn er aus der dienstlichen Äußerung des Richters erfährt, daß dieser sich jeder Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses enthalten hat. Das hat aber im vorliegenden Fall der abgelehnte Richter nach seiner eigenen dienstlichen Äußerung nicht getan. Soweit die Strafkammer ausführt, die Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten des Zeitungsaufsatzes müßten darauf beruhen, daß der Presseberichterstatter die Angaben des Vorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen hätte, setzt sie sich in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen des Vorsitzenden. Dieser räumt ausdrücklich ein, daß "die tatsächlichen Angaben in der Pressenotiz" (mit einer einzigen, neben der Sache liegenden Ausnahme) auf seiner Unterrichtung beruhen. Da diese Angaben das Ergebnis zum Teil vorwegnahmen, konnten sie beim Angeklagten verständliche Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden hervorrufen.
Zu Unrecht schließt die Strafkammer aus dem Umstände, daß der Angeklagte das Ablehnungsgesuch erst in der Hauptverhandlung angebracht hat, er setze selbst keinen Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Der Angeklagte macht von einem prozessualen Recht Gebrauch, wenn er mit der Ablehnung bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache wartet (§ 25 StPO). Es steht ihm nicht nur zu, sondern es wird sich für ihn vielfach durchaus empfehlen, daß er sich zur Ablehnung erst dann entschließt, wenn er außer dem förmlichen Ablehnungsgrund auch einen persönlichen Eindruck von der Verhandlungsweise des Richters hat. Gerade dadurch können unnötige Ablehnungen vermieden werden. Aus dem späten Zeitpunkt der Ablehnung dürfen deshalb keine Schlüsse gegen den Angeklagten gezogen werden.
Aus diesen Gründen war gemäß § 338 Nr. 3 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die übrigen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen. In diesem Punkt wie in der Sache selbst entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer