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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.2006, Az.: BVerwG 4 B 44.06 (4 C 8.06)

Zulassung einer Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.2006
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 44.06 (4 C 8.06)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 16.12.2003 - AU: VG 6 K 266/00
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.2006 - AZ: 10 A 630/04
nachfolgend
BVerwG - 11.10.2007 - AZ: BVerwG 4 C 8.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. März 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welchen kompetenzrechtlichen Schranken landesrechtliche Vorschriften über den Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) unterliegen.

2

[siehe Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp