Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.11.1980, Az.: 1 ABR 63/78
Betriebsvereinbarung; Aushang innerbetrieblicher Stellenausschreibungen; Fristrahmen; Aushangfrist; Beschränkung der Auswahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.11.1980
- Aktenzeichen
- 1 ABR 63/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.04.1978 - 4 TaBV 89/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1981, 1463
- DB 1981, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Legt eine Betriebsvereinbarung für den Aushang innerbetrieblicher Stellenausschreibungen einen Fristrahmen fest und schreibt sie vor, daß der letzte Tag der Aushangfrist in der Stellenausschreibung anzugeben ist, so liegt darin allein noch keine Beschränkung der Auswahl des Arbeitgebers auf den Kreis derjenigen Betriebsangehörigen, die sich innerhalb der Aushangfrist beworben haben.