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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1964, Az.: 4 AZR 75/63

Weibliche Arbeitnehmerin; Anspruch auf Kinderzulage; Stellung eines besonderen Antrages; Männliche Arbeitnehmer; Gleichberechtigungsgrundsatz; Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1964
Aktenzeichen
4 AZR 75/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 15, 228 - 234
  • DB 1964, 553
  • JZ 1964, 463
  • NJW 1964, 1092-1093 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Tarifnorm, die den Anspruch der weiblichen Arbeitnehmerin auf Kinderzulage von der Stellung eines besonderen Antrages abhängig macht, während männliche Arbeitnehmer die Kinderzulage ohne einen solchen Antrag erhalten, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (GG Art. 3 Abs. 2) und gegen das Benachteiligungsverbot (GG Art. 3 Abs. 3) gemäß BGB § 134 nichtig.