Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1964, Az.: 4 AZR 75/63
Weibliche Arbeitnehmerin; Anspruch auf Kinderzulage; Stellung eines besonderen Antrages; Männliche Arbeitnehmer; Gleichberechtigungsgrundsatz; Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.01.1964
- Aktenzeichen
- 4 AZR 75/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 228 - 234
- DB 1964, 553
- JZ 1964, 463
- NJW 1964, 1092-1093 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Tarifnorm, die den Anspruch der weiblichen Arbeitnehmerin auf Kinderzulage von der Stellung eines besonderen Antrages abhängig macht, während männliche Arbeitnehmer die Kinderzulage ohne einen solchen Antrag erhalten, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (GG Art. 3 Abs. 2) und gegen das Benachteiligungsverbot (GG Art. 3 Abs. 3) gemäß BGB § 134 nichtig.