Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2020, Az.: I ZR 169/17
Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz; Hinzurechnung des Werts des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu dem Wert des mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.2020
- Aktenzeichen
- I ZR 169/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 47254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:240920BIZR169.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 09.07.2015 - AZ: I-8 O 3/15
- OLG Hamm - 10.08.2017 - AZ: I-4 U 101/15
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des Beschlusses vom 20. Dezember 2018 auf
20.612,80 €
festgesetzt.
Gründe
Zu dem Wert des mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruchs (20.000 €) ist der Wert des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 29. Dezember 2014 (612,80 €) hinzuzurechnen.
Einer Anwendung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO steht schon entgegen, dass die Abmahnkosten, welche die Klägerin mit der Klage erstattet verlangt hat, deren Abmahnung vom 29. Dezember 2014 betrafen, wohingegen der vom Beklagten mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch die Verhaltensweise betraf, wegen der der Beklagte die Klägerin am 12. Januar 2015 hat abmahnen lassen. Es kommt auch noch der Umstand hinzu, dass die beiden Ansprüche im Wege der Klage und Widerklage verfolgt worden sind (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2013, 194, 195 f. [juris Rn. 15 bis 22]).