§ 11a AbgG - Basisversorgung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Jedes Mitglied erhält ab dem Beginn der 22. Wahlperiode nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelaltersgrenze eine Basisversorgung, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat.
(2) Die Basisversorgung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 2 vom Hundert des Entgelts nach § 2. Anteilige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und Zeiten der Wahrnehmung der Ämter nach § 2 Absatz 2 finden bei der Berechnung anteilig Berücksichtigung.
(3) Im Falle des Versorgungsausgleichs gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.