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Art. 32 EGStGB - Bundeswahlgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

§ 14 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:

"§ 14
Ruhen des Wahlrechts

Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind."