Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1983, Az.: VIII ZR 11/82
Verwendungen als solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen; Vertragskosten als diejenigen Kosten des Käufers, die er in Erfüllung des Vertrages aufgewendet hat ; Einbau-, Montage- und Transportkosten des Käufers als Vertragskosten; Austauschort als einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug ; Leistungsstelle als derjenige Ort, an dem sich die Sache bei Vollziehung der Wandelung aufgrund des Vertrages befindet; Schuldnerverzug des Verkäufers durch Nichtrücknahme der Ware
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 11/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.12.1981
- LG Münster - 12.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 104 - 112
- JZ 1983, 440-442
- MDR 1983, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1479-1481 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 581-583
Prozessführer
Diplom-Pädagogen Hubert F., G.Straße ... in T.,
Prozessgegner
Firma E. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Klaus S., En.straße ... in O.,
Amtlicher Leitsatz
Der Käufer, der die gekaufte Sache entsprechend dem mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck vom Ort der Obergabe an eine andere Stelle geschafft hat, kann nach vollzogener Wandelung von dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten ebenso verlangen wie diejenigen, die - nach erfolgloser Aufforderung des Verkäufers zur Rücknahme - durch die Rückschaffung der Sache an den Ort der Übergabe verursacht worden sind.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Treier. Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsraittelzüge hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger kaufte im November 1978 bei der beklagten Baustoffhändlerin Dachziegel für die Neueindeckung seines Hausdaches. Die Ziegel wurden von der Beklagten am 30. November 1978 geliefert und in Rechnung gestellt. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis und ließ die Pfannen im Winter 1978/1979 von einem Dachdeckermeister auf das Dach des Hauses bringen und zunächst eine "Grobeindeckung" in der Form vornehmen, daß die Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Bei Beginn der Feineindeckung im März 1979 wurden bei einem erheblichen Teil der Ziegel Risse und Absprengungen festgestellt. Der Kläger erklärte daraufhin die Wandelung, verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und stellte die Dachpfannen zur Verfügung. Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Parteien und dem Hersteller der Ziegel erstritt der Kläger ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1980 (11 O 594/79), mit dem die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Dacheindeckungsziegel verurteilt wurde. In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, die Ziegel, die sich noch auf dem Dach des Hauses befanden, abzuholen. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, sie sei nur verpflichtet, die Ziegel vom Erdboden des Grundstücks des Klägers abzuholen. Der Kläger ließ daraufhin im Sommer 1980 die Dachpfannen auf seine Kosten abdecken. Für die Grobeindeckung im Winter 1978/1979 und für die Abdeckung im Sommer 1980 bezahlte er dem Dachdecker den Betrag von 7.577,62 DM. Diesen Betrag verlangt er von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte meint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Ziegel vom Dach abzudecken; im übrigen hat sie die Einred der Verjährung erhoben und ein Mitverschulden des Klägers, der die Mängel der Ziegel schon vor der Grobeindeckung habe erkennen können, geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht sieht keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers: Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB scheide aus, weil statt dieses Rechts die Wandelung durch das urteil im Vorprozeß vollzogen worden sei. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung entfalle mangels Verschuldens der Beklagten. Die Kosten der Grobeindeckung seien auch weder Verwendungen auf die Kaufsache noch Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB. Die Kosten für das Abdecken des Daches seien auch nicht nach §§ 284, 286 BGB zu ersetzen, weil die Beklagte nur am Ort der tatsächlichen Übergabe der Kaufsache, also am Erdboden des Grundstücks des Klägers, zur Rücknahme der Ziegel verpflichtet gewesen, also nicht in Verzug geraten sei.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für das Aufbringen der Ziegel auf das Dach und die Grobeindeckung verlangen.
a)
Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus §§ 467 Satz 1, 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB. Zwar sind in Rechtsprechung und Schrifttum gelegentlich Transport-, Montage-, Unterbringungs- und Untersuchungskosten des Käufers als notwendige Verwendungen auf die Sache angesehen worden (vgl. z.B. RGZ 93, 158, 159; RG JW 1906, 202; Recht 1909 Nr. 36; OLG Cöln OLGE 4, 39; OLG Gelle OLGE 22, 230, 231; KG OLGE 28, 138, 139; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl., § 467 Rdn. 34; Brüggemann in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 377 Anm. 71 b; Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 467 Rdn. 2; anders dagegen RGZ 52, 18, 19; Wolff Gruchot 48, 506). Das läßt sich aber nach Auffassung des Senats jedenfalls hinsichtlich der hier in Streit stehenden Kosten für das Hinaufschaffen der Ziegel auf das Dach und das provisorische Verlegen nicht mit dem Verwendungsbegriff, über dessen Verständnis weitgehend Einigkeit besteht, in Übereinstimmung bringen. Denn Verwendungen sind nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen; es muß sich daher um Maßnahmen handeln, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (vgl. z.B. BGHZ 10, 171, 177; 41, 157, 160 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61]; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 994-1003, Rdn. 2; MünchKomm-Medicus, BGB, § 994 Rdn. 6; Pikart in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 994 Rdn. 1, 26). im Interesse des Käufers aufgewendete Transportkosten sind als Verwendungen mithin nur dann zu ersetzen, wenn sie der Erhaltung der Sache dienen (vgl. auch OGH bei Delbrück MDR 1949, 469, 470; Staudinger/Gursky a.a.O. Rdn. 9; MünchKomm-Medicus a.a.O. Rdn. 11; Pikart a.a.O. Rdn. 26). Die Ziegel lagen aber auf dem Erdboden nicht schlechter als auf dem Dach. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, daß der Transport auf das Dach ihrer Erhaltung dienlich gewesen ist. Allein der Umstand, daß sie auf diese Weise ihrer bestimmungsmäßigen Funktion zugeführt wurden, reicht nicht aus, um eine Verwendung "auf die Sache" anzunehmen (ebenso Wolff a.a.O.). Zumindest handelte es sich nicht um "notwendige" Verwendungen, die erforderlich sein müssen, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten (dazu z.B. MünchKomm-Medicus a.a.O. Rdn. 16; im Ergebnis ebenso Staudinger/Honsell a.a.O. Rdn. 24).
b)
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 996 BGB. Dem stehen schon die Überlegungen zum Verwendungsbegriff entgegen. Im übrigen ist § 996 BGB nicht anwendbar, weil der Empfang der Leistung der Rechtshängigkeit gleichsteht (§ 347 Satz 1 BGB), so daß der Käufer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nicht verlangen kann (vgl. auch Staudinger/Honsell a.a.O. Rdn. 22; MünchKomm-H.P. Westermann, § 467 Rdn. 10; MünchKomm-Janßen, § 347 Rdn. 20).
c)
Der Anspruch des Klägers folgt aber aus § 467 Satz 2 BGB. Es mag sein, daß mit dem Begriff der "Vertragskosten" in erster Linie die mit dem Vertragsschluß verbundenen Kosten gemeint sind (vgl. MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. Rdn. 9). Es ist auch zuzugeben, daß die Absicht des Gesetzgebers, den Käufer bei der Wandelung so zu stellen, als hätte er sich auf den Vertrag nicht eingelassen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. II, 1888, §. 230, 282), nicht in der Form seinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat, daß der wandelnde Käufer Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden verlangen kann (vgl. auch OLG Gelle OLGE 22, 230, 231; Planck, BGB, 4. Aufl., § 467 Anm. 2 b; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. Rdn. 1). Dies schließt jedoch eine dem Kläger günstige Auslegung des Begriffs der Vertragskosten nicht aus. Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB zu Recht als Ausnahmeregelung bezeichnet hat (ähnlich OLG Celle a.a.O. 232). Wenn es sich auch um eine vereinzelte Vorschrift handelt, so findet in ihr doch das vom Gesetzgeber verfolgte allgemeine Prinzip seinen Niederschlag, den Käufer im Rahmen des Wandelungsvollzuges zu bevorzugen (vgl. die zitierten Stellen der Motive; auch Wolff a.a.O. 509; Staudinger/Ostler a.a.O.). Dies rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß der Verkäufer durch die von ihm zu vertretende (§ 462 BGB) Lieferung einer mangelhaften Sache den Grund für die Wandelung gelegt hat. Zu den Vertragskosten sind deshalb auch diejenigen Kosten des Käufers zu rechnen, die er in Erfüllung des Vertrages aufgewendet hat (ebenso Wolff a.a.O. 510; Staudinger/Honsell a.a.O. Rdn. 24). Darüber hinaus gehören dazu auch die Kosten, die notwendigerweise - wie dem Verkäufer bekannt ist - entstehen, damit dem Käufer der nach dem Vertrag vorausgesetzte bestimmungsmäßige Gebrauch der Sache ermöglicht wird. Im vorliegenden Falle lag es in der Natur der Sache, daß der Käufer die Dachpfannen nicht auf dem Erdboden nutzen, sondern damit sein Dach eindecken wollte. Das Ergebnis stimmt damit überein, daß im Schrifttum nahezu einhellig - soweit nicht schon ein Verwendungsersatzanspruch über § 467 Satz 1 BGB bejaht wird (oben a) - Einbau-, Montage- und Transportkosten des Käufers zu den Vertragskosten nach § 467 Satz 2 BGB gerechnet werden (vgl. z.B. Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl., § 467 Anm. 3 b cc; Staudinger/Honsell a.a.O.; Erman/Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 467 Rdn. 9; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. Rdn. 9; Jauernig/Vollkommer, BGB, 2. Aufl., § 467 Anm. 3 b cc; Planck a.a.O. Anm. 2 c epsilon m.Nachw. des älteren Schrifttums; anders wohl für Transportkosten RGZ 52, 18, 19, ohne daß die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB erwähnt wird).
2.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abdecken der Dachziegel zu.
a)
Allerdings findet insoweit § 467 Satz 2 BGB keine Anwendung. Zu den "Vertragskosten" können auch bei weiter Auslegung die mit der Rückabwicklung des gerade aufgelösten Vertrages verbundenen Aufwendungen nicht mehr gezählt werden.
b)
Der Ersatzanspruch findet seine Grundlage aber in den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war im Rahmen des Wandelungsvollzuges verpflichtet, die Dachziegel wieder abzudecken und wegzuschaffen.
aa)
Es kann offen bleiben, ob der Verkäufer stets (so z.B. Palandt/Putzo a.a.O. Anm. 3 b dd; Staudinger/Honseil a.a.O. Rdn. 25; Erman/Weitnauer a.a.O. Rdn. 9; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. Rdn. 10; Planck a.a.O. Anm. 2 c delta; Brüggemann a.a.O. Rdn. 71 a) oder nur bei einem besonderen Interesse des Käufers (so z.B. Mezger in RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdn. 2; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. Rdn. 3) zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet ist. Das Interesse des Klägers daran, die mängelbehafteten Ziegel wieder abdecken zu lassen, liegt auf der Hand.
Der für den Werkvertrag geäußerten abweichenden Ansicht des OLG Hamm (NJW 1978, 1060 m.abl.Anm. Kornmeier NJW 1978, 2035 f), eine Rücknahmepflicht des Unternehmers bestehe selbst bei einem besonderen Interesse des Bestellers nicht, vermag der Senat nicht zu folgen.
bb)
Daß die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55. 105, 112 f; 57, 12, 15; RG Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken LZ 1908 Sp. 471, 472; OLG Gelle SJZ 1948 Sp. 764, 765 m.abl. Anm. Bötticher a.a.O. Sp. 766; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. Rdn. 11; MünchKomm-Keller, § 269 Rdn. 25; Mezger a.a.O. Rdn. 12; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. Rdn. 6; Jauernig/Vollkommer. § 269 Anm. 3 b, § 462 Anm. 2 c; Planck a.a.O. Anm. 2 f beta m. Nachw. des älteren Schrifttums). Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen (so auch Staudinger/Ostler a.a.O. Rdn. 34). Es ist dem Berufungsgericht zwar zuzugeben, daß sich hieraus ein Risiko für den Verkäufer ergibt. Der Käufer kann die Sache entsprechend dem mit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck an einen entfernten Ort geschafft haben. Diese Risikoverteilung ist aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105, 110 f; RG Recht 1918 Nr. 930; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O.). Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu weiden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransportes zu entlasten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt im vorliegenden Falle die Auffassung, die den Erfüllungsort stets bei dem Empfänger der verkauften Sache sieht (so z.B. Staudinger/Selb. § 269 Rdn. 14; Staudinger/Honsell, § 465 Rdn. 19; ebenso für den Rücktritt OLG Karlsruhe MDR 1970, 587 [OLG Karlsruhe 11.03.1970 - 5 U 120/69]; OLG Nürnberg NJW 1974, 2237 [OLG Nürnberg 25.06.1974 - 7 U 57/74]). Selbst wenn man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte (so z.B. OLG Oldenburg NJW 1976, 1044 [OLG Oldenburg 14.11.1975 - 6 U 74/75]; LG Krefeld MDR 1977, 1018 f [LG Krefeld 27.07.1977 - 2 O 262/77]; Staudinger/Ostler a.a.O. Rdn. 44), wäre dies für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung dennoch der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet (vgl. Staudinger/Ostler a.a.O.; Bötticher SJZ 1948 Sp. 738, 742; Palandt/Putzo a.a.O. Anm. 1 d).
cc)
Der Senat verkennt nicht, daß mit dem Begriff des Erfüllungsortes der Ort der politischen Gemeinde gemeint ist (z.B. MünchKomm-Keller, § 269 Rdn. 6; Staudinger/Selb, § 269 Rdn. 3; vgl. auch RGZ 78, 137, 141) und daß § 269 BGBüber die
Stelle oder den Platz, an dem innerhalb eines Ortes die Erfüllung stattzufinden hat, keine Bestimmung trifft (vgl. auch Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, § 23 I 2 S. 102). Ob die Festlegung der eigentlichen "Leistungsstelle" nach Gebrauch oder Geschäftssitte (KG OLGE 8. 34), nach dem Inhalt der Leistung und der Verkehrssitte (Planck a.a.O. § 269 Anm. 3 d) oder in analoger Anwendung des § 269 BGB (OLG Hamburg OLGE 20, 136; Enneccerus/Lehmann a.a.O.) zu erfolgen hat, macht im vorliegenden Falle keinen unterschied. Denn aus den zu der Bestimmung des Erfüllungsortes genannten Überlegungen ergibt sich, daß auch als Leistungsstelle derjenige Ort anzunehmen ist, an dem sich die Sache bei Vollziehung der Wandelung aufgrund des Vertrages befindet. Dies war das Dach des Hauses des Klägers, weil der vom Kläger mit Abschluß des Kaufvertrages ersichtlich verfolgte Zweck das Eindecken des Daches war (vgl. auch die Fallgestaltung in RGZ 55, 105 ff).
dd)
Nimmt der Verkäufer die Ware nicht zurück, so gerät er in Schuldnerverzug (vgl. auch Brüggemann a.a.O. Rdn. 71 a, 65; allgemein zum Verzug des Rücktrittsgegners MünchKomm-Janßenf § 348 Rdn. 2). Der Feststellung des Berufungsgerichts (Bü S. 2), der Kläger habe die Beklagte mehrfach zur Abholung der Ziegel aufgefordert, entnimmt der Senat die gemäß § 284 Abs. 1 BGB erforderliche Mahnung.
3.
Die Ansprüche des Klägers sind nicht durch ein Mitverschulden ausgeschlossen oder gemindert. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger oder der von ihm beauftragte Dachdeckermeister habe die Mängel der Ziegel schon vor dem Eindecken erkannt oder erkennen können, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt und von der Beklagten schon im Berufungsrechtszug nicht wiederholt worden.
4.
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Denn der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB unterliegt nur der Anspruch auf Wandelung. Nachdem die Wandelung aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß vollzogen ist (§ 465 BGB), unterliegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Käufers der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81 = WM 1983, 93, 94 = NJW 1983, 390; vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81, beide Urteile zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
III.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, unter Aufhebung des Berufungsurteils war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch
Groß