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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1956, Az.: III ZR 297/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1956
Aktenzeichen
III ZR 297/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 19.10.1954

Prozessführer

des Landwirts Karl S., G., C.,

Prozessgegner

den Landkreis Hünfeld, vertreten durch den Landrat,

Sonstige Beteiligte

Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Streithelfers des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Streithelfer zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Pächter des im Gebiete des beklagten Kreises belegenen Gutes Fürsteneck und Kreisbauernführer. Beim Einmarsch der Besatzungstruppe im April 1945 floh er. Die Herrschaft auf dem Gut ergriffen die Fremdarbeiter. Sie benutzten auch den Kraftwagen des Klägers zu unkontrollierten Fahrten. Um, wie der Beklagte behauptet, die Weiterführung solcher Fahrten zu verhindern, liess der - von der Besatzungsmacht eingesetzte - Landrat des beklagten Kreises den Kraftwagen zum Landratsamt bringen. Der Wagen stand einige Zeit vor dem Landratsamtsgebäude. Dann ist er verschwunden.

2

Der Kläger verlangt von dem beklagten Kreis Schadensersatz, weil sein Landrat den Wagen in Verwahrung genommen habe und der Beklagte über den Verbleib des Wagens keine Auskunft geben könne. Ausserdem wirft der Kläger dem damaligen Landrat auch Amtspflichtverletzungen vor; er habe die Herausgabe des Wagens an die Ehefrau des Klägers zu Unrecht verweigert; mindestens hätte er danach für eine hinreichende Bewachung sorgen müssen.

3

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag des Schadens geltend und beantragt, den beklagten Kreis zur Zahlung von 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

4

Der beklagte Kreis hat um Klageabweisung gebeten. Er stellt ein amtspflichtwidriges Verhalten seines damaligen Landrats in Abrede. Die Sicherstellung des Wagens sei aus polizeilichen Gründen notwendig gewesen. Danach habe nur die Besatzungsmacht über den Wagen verfügen können. Sollte überhaupt eine Haftungsgrundlage gegeben sein, so wäre das Land, nicht aber der Kreis die verpflichtete Stelle.

5

Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage angewiesen. Mit der Revision erstrebt der Streithelfer des Klägers Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der beklagte Kreis bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass der damalige kommissarische Landrat des beklagten Kreises den Wagen des Klägers zu dem Landratsamt habe verbringen lassen, um die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die daraus entstanden, dass die Fremdarbeiter mit dem Wagen unkontrollierte Fahrten machten. Es nimmt an, dass der Landrat dies nur in seiner Eigenschaft als Träger der staatlichen Polizeigewalt verfügt habe, und folgert daraus, dass sowohl für Ansprüche aus einer etwaigen Amtspflichtverletzung als auch für Ansprüche aus amtlicher Verwahrung nur das Land passiv legitimiert sei, nicht aber der beklagte Kreis.

7

Die Revision erhebt hiergegen Verfahrens- und sachlichrechtliche Angriffe, insbesondere macht sie geltend, dass für die damalige Zeit - April bis Mitte Mai 1945 - davon auszugehen sei, dass die von der Besatzungstruppe eingesetzten kommissarischen Landräte überhaupt nur als Beamte des Kommunalverbandes, nicht auch als staatliche Beamte zu gelten hätten.

8

Die Revision muss erfolglos bleiben.

9

1.

Der Umstand, dass der Landrat M. von der Besatzungsmacht eingesetzt worden ist, schliesst nicht aus, dass auch dieser Landrat in der Doppelfunktion tätig wurde, die dem preußischen Landrat allgemein zukam; die Einsetzung durch die Besatzungsmacht muss diejenige deutsche Stelle, deren Aufgabe der Beamte wahrzunehmen hatte, gegen sich gelten lassen; das hat der Senat schon in einer anderen Sache entschieden (vgl. BGHZ 10, 220). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wenn die Revision als Besonderheit des vorliegenden Falles geltend macht, dass der Landrat "Kreisdeputierter" gewesen sei, so liegt dies neben der Sache; abgesehen davon, dass der Landrat M. schon vor 1945 "stellvertretender Landrat" war, hindert die Tatsache, dass jemand Kreisdeputierter ist, nicht, dass er mit staatlichen Aufgaben betraut wird, die vollständig unabhängig von seinem "Ehrenamt" als Kreisdeputierter sind, und dass er im Rahmen der staatlichen Aufgaben auch nur für den Staat handelt. Ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass es sich bei der Bestellung des kommissarischen Landrates nicht um eine "endgültige" Ernennung gehandelt hat; auch die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Bestellung muss nach dem schon erwähnten Grundsatz behandelt werden, weil er hier ebenso zutrifft wie sonst; dass die Einsetzungen von Beamten durch die Besatzungsmacht in aller Regel einen "provisorischen" Charakter hatten, ist bekannt.

10

2.

Dass sich die Massnahme der Sicherstellung auch zugunsten des Eigentümers auswirken konnte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es sieht aber als nicht erwiesen an, dass es dem Landrat auch hierauf angekommen wäre, und verneint deshalb ein gleichzeitiges Vorliegen einer "Fürsorgemassnahme" seitens des Landrats in seiner Eigenschaft als Beamter des Kommunalverbandes. Diese Würdigung einer Tatfrage hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoss vorgenommen; es konnte auf die letzte Bekundung des Zeugen M. abstellen.

11

3.

Auch die Möglichkeit einer Gesamthaftung des Landes (Polizeiaufgaben) und des Kreises (Fürsorgetätigkeit) hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat nicht diese Frage als Rechtsfrage offen gelassen, sondern ist ihr nicht weiter nachgegangen, weil es aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Fürsorgehandlung für den Eigentümer, für die auch der Kreis zu haften hätte, nicht zu erweisen sei.

12

Nach alledem kann ein Gesetzesverstoss durch das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet werden, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Wolany Dr. Hußla