Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.2006, Az.: BVerwG 3 B 143.05 (3 C 35.06)
Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 143.05 (3 C 35.06)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 18174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 24.07.2002 - AZ: M 9 K 01.1775
- VGH Bayern - 27.07.2005 - AZ: 5 BV 04/1769
- nachfolgend
- BVerwG - 15.03.2007 - AZ: BVerwG 3 C 35.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 27. Juli 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob die Bestimmungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die Bereitstellung von Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung (§ 3 Satz 3 SchKG) und über ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen (§ 8 Satz 1 SchKG) es rechtfertigen können, bei der Ermittlung der Erforderlichkeit zusätzlicher privater Beratungsstellen (§ 4 Abs. 2 SchKG) die vorhandenen Beratungskapazitäten staatlicher Gesundheitsämter teilweise außer Ansatz zu lassen.
van Schewick
Dr. Dette