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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2025, Az.: B 11 AL 2/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.03.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 2/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180325BB11AL225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 25.08.2022 - AZ: S 7 AL 1812/18
LSG Thüringen - 19.12.2024 - AZ: L 10 AL 732/22

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger im September 2018 Untätigkeitsklage erhoben hat, weil er der Auffassung ist, dass das Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der begehrten Gleichstellung mit einem behinderten Menschen durch Widerspruchsbescheid vom 10.4.2018 nicht abgeschlossen sei, weil es für dessen Formwirksamkeit an einer Unterschrift eines Behördenmitarbeiters fehle, stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Dies betrifft sowohl die Formanforderungen an einen Widerspruchsbescheid als auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Angesichts der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids ist auch nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt Fragen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 66 SGB I im Zusammenhang mit der Gleichstellung behinderter Menschen nach § 151 Abs 2 SGB IX, insbesondere die Frage, ob es sich dabei um eine "Sozialleistung" iS der §§ 60 ff SGB I handelt, mit Erfolg geltend machen könnte (zur GdB-Erhöhung vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 20 ff).

3

Angesichts des umschriebenen Streitgegenstands bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte für eine Divergenz. Anhaltspunkte für Verfahrensmängel des LSG liegen ebenfalls nicht vor.

4

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.