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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1954, Az.: 1 AZR 258/54

Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Unterlassen der Anhörung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.09.1954
Aktenzeichen
1 AZR 258/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 15.04.1954 - 1 Sa 339/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 69 - 80
  • DB 1955, 196
  • JZ 1954, 759-762 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 1702-1704 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ohne die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht nichtig.

2. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen, so hat er das Recht verwirkt, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung nach KSchG § 1 sozial gerechtfertigt sei. Die Kündigung ist vielmehr sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des KSchG.