Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.01.1992, Az.: III R 223/90

Investitionen; Zeitpunkt des Abschlusses; Bescheinigung über Förderungswürdigkeit; Antrag auf Erteilung; Wirtschaftsbehörde; Grundsätze der Meistbegünstigung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.01.1992
Aktenzeichen
III R 223/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 167, 261 - 262
  • BB 1992, 851 (Kurzinformation)
  • BFH/NV 1992, 37
  • BStBl II 1992, 427 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1992, 482 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die bis zum 31. Dezember 1985 abgeschlossenen Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen, wonach der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit bei der Wirtschaftsbehörde bereits vor dem Abschluß der Investition gestellt sein muß. Diese unklare Gesetzesfassung führt nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung (s. dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) zugunsten der Investoren dazu, daß die genannten Investitionen nicht unter die verschärfende Regelung fallen.