Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1992, Az.: 1 StR 58/92
Unbefugtes Tragen von Dienstgradabzeichen; Vorschriftsmäßige Uniform; Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 58/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1992, 490 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das unbefugte Tragen von Dienstgradabzeichen ist nur dann tatbestandsmäßig i. S. von § 132a I Nr. 4 StGB, wenn diese an der vorschriftsmäßigen Uniform angebracht sind.
Gründe
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Mißbrauchs von Abzeichen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt hat, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.
Es kann dahinstehen, ob militärische Dienstgradabzeichen überhaupt als Amtsabzeichen im Sinne des § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen sind (so AG Bonn, NZWehrR 1983, 156; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 132 a Rdn. 12); der Begriff "Amtsabzeichen" spricht eher dagegen. Jedenfalls liegt ein tatbestandsmäßiges Tragen von Amtsabzeichen dann nicht vor, wenn Dienstgradabzeichen der Bundeswehr nicht an einer Bundeswehruniform angebracht sind, sondern - wie hier - mit anderen Kleidungsstücken, z.B. ausländischen Uniformen oder ziviler Kleidung kombiniert werden. Unmittelbare rechtliche und praktische Bedeutung haben militärische Dienstgradabzeichen allein in Verbindung mit der Uniform, für die sie bestimmt sind. Nur das unbefugte Tragen der vorschriftsmäßigen Uniform einschließlich der Dienstgradabzeichen erfaßt § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Davon abweichende Gestaltungen können allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr strafrechtlich relevant sein (§ 132 a Abs. 2 StGB). Hierzu hat das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - jedoch keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen; sie lassen sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe im übrigen entnehmen. Einer derartigen Prüfung hätte es jedoch um so mehr bedurft, als der Angeklagte die Dienstgradabzeichen nicht im Originalzustand belassen, sondern dunkel eingefärbt hatte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, aus den genannten Gründen das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Mißbrauchs von Abzeichen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, weil die möglicherweise hierfür zu erwartende Strafe gegenüber den anderen Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dem Antrag war mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO zu entsprechen.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es von einer Bestrafung des Angeklagten nach § 132 a StGB abgesehen hätte. Gemäß § 349 Abs. 4 StPO war daher das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.