Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1991, Az.: 2 StR 312/91
Begründung eines Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 11.02.1991
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1992, 117
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Ekkehard B. aus W., geboren am ... 1943 in J.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. November 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht nimmt an, daß dem Grundstücksverkäufer Dr. We. ein Vermögensschaden beim Abschluß des Vertrags dadurch entstanden sei, daß seiner Eigentumsverschaffungspflicht keine wirtschaftlich gleichwertige Kaufpreisforderung gegenübergestanden habe. Der bis heute verbliebene Schaden bestehe in der offenen Forderung für Verzugszinsen von ca. 530.000,- DM.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, daß der Käufer einer Sache seiner Kaufpreisverpflichtung nicht nachkommen kann oder will, begründet beim Eingehungsbetrug dann keinen Vermögensschaden im Sinn des § 263 StGB, wenn der Verkäufer nicht vorzuleisten verpflichtet ist. Dies gilt auch bei Grundstücksgeschäften, wenn - wie meist - die Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängt (BGH bei Holtz MDR 1973, 370; 1975, 196). Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Regelungen insoweit der notarielle Kaufvertrag vom 29. April 1986 enthielt und ob der Verkäufer vorleistungspflichtig war.
Zwar kann bei Grundstücksgeschäften, bei denen der Verkäufer gegen den Verlust seines Eigentums bei Ausbleiben der Kaufpreiszahlung abgesichert ist, ein Vermögensschaden auch dadurch eintreten, daß dem Erwerber bereits vor Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird (BGH a.a.O.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, wann der Besitzübergang erfolgt ist und ob hierdurch eine Vermögensschädigung beim Verkäufer eingetreten ist, die dem erstrebten Vermögensvorteil des Käufers entsprach. Soweit die neu erkennende Strafkammer in diesem Zusammenhang einen Vermögensschaden in der Vereitelung einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks und der dadurch entgangenen Nutzungsmöglichkeit sehen sollte, wird sie zu beachten haben, daß dieser Vermögensschaden konkret bestimmbar sein muß (vgl. BGH wistra 1982, 148).
2.
Das Landgericht hat bei der Annahme eines Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht eine Zahlungsunfähigkeit der W. Baubetreuungs GmbH allein im Hinblick auf die Fälligkeit der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem Grundstückskauf über 1.700.000,- DM angenommen, weil es die noch nicht geleisteten Einlagen der Gesellschafter als laufende einbringbare Mittel eingeordnet hat, die die sonstigen fälligen Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen haben (UA S. 9). Da somit Feststellungen hierzu in engem Zusammenhang mit denen zum Betrugsvorwurf stehen, erstreckt der Senat die Aufhebung auch auf diesen Teil des Schuldspruchs.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Winkler