Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1967, Az.: II ZR 27/65
Voraussetzungen für die Errichtung einer stillen Gesellschaft; Wirksamkeit eines auf Lebenszeit abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages; Anforderungen an die ordentliche Kündigung einer stillen Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 27/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.10.1964
- LG Gießen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 384 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Kaufmann Wolfgang R..., G..., T... ...
2. Reiner R..., daselbst
Prozessgegner
Erica W..., L..., Landhaus S...
Amtlicher Leitsatz
Haben die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Beteiligung eines Gesellschafters in der rechtsirrigen Vorstellung, sie könnten diesem durch die Vereinbarung einer auf Lebenszeit unkündbaren stillen Gesellschaft eine Versorgung sichern, in eine stille Beteiligung umgewandelt, so kann nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrags an die wirkliche Rechtslage in der Weise geboten sein, daß eine auf bestimmte Zeit eingegangene stille Gesellschaft angenommen wird.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 20. Oktober 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 1960 verstorbene Kaufmann Heinrich W..., dessen Erben die Kläger sind, und die Beklagte waren mit Einlagen von je 100.000 RM und gleicher Gewinn- und Verlustbeteiligung persönlich haftende Gesellschafter einer Eisenwaren- Groß- und Kleinhandlung. Nachdem es zwischen ihnen zu Rechtsstreitigkeiten gekommen war, schlossen sie am 14. November 1945 einen außergerichtlichen Vergleich ab. Danach sollte Heinrich W... das Unternehmen allein weiterführen und die Beklagte mit einer Einlage, die der Höhe ihres Kapitalanteils zum 31. Dezember 1945 entsprach, stille Gesellschafterin werden (§§ 1, 2). Von dem Gewinn erhielt Heinrich W... vorab ein Drittel. Der Rest war auf ihn und die Beklagte im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen; jedoch durfte der Gewinnanteil der Beklagten "durch Erhöhung des Kapitalanteils des Inhabers, gemessen an der stillen Einlage, 25 % des Gesamtgewinns nicht unterschreiten" (§ 6). Als Mindestbetrag erhielt die Beklagte monatlich 300 RM (§ 8). Der Vertrag sollte auf Lebzeiten der Beklagten und ihrer Eltern gelten (§ 9). Nach dem Währungsstichtag wurde die Einlage der Beklagten von 187.677 RM auf 53.825 DM umgestellt.
Nach dem Tod Heinrich W... schlugen seine Rechtsnachfolger, die damals noch minderjährigen und durch ihren Vater vertretenen Kläger, der Beklagten vor, das Unternehmen solle unter Eintritt ihres Vaters als persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die Einlage der Beklagten erhöht und ihr Gewinnanteil auf einen bestimmten Betrag festgesetzt werden. Als die Verhandlungen hierüber ergebnislos blieben, kündigten sie mit Schreiben vom 18. Januar 1962 die stille Gesellschaft zum Jahresende.
Die Kläger haben mit ihrer Klage auf Feststellung, daß die Kündigung zum 31. Dezember 1962 wirksam sei, geltend gemacht, ihnen stehe ein ordentliches Kündigungsrecht nach den §§ 339, 134, 132 HGB zu. Zumindest aber sei die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, weil die Beklagte, deren Gewinnbeteiligung unter den heutigen Verhältnissen unangemessen hoch sei, sich treuwidrig geweigert habe, einer sachgemäßen Neuregelung zuzustimmen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zur Auskunft über den 1963 erzielten Gewinn zu verurteilen. Sie hat den Standpunkt vertreten, nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs von 1945 habe durch ihn keine stille Gesellschaft, sondern ein partiarisches Rechtsverhältnis eigener Art begründet werden sollen, in dessen Vordergrund ein Leibrentenversprechen stehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
I.
Durch den Vergleich vom 14. November 1945 haben Heinrich W... und die Beklagte eine stille Gesellschaft errichtet. Das entnimmt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dem Wortlaut des Vertrags, bei dessen Abschluß auf beiden Seiten Rechtsanwälte mitgewirkt haben und der ausdrücklich auf das Recht der stillen Gesellschaft (§§ 335 ff HGB) verweist, der Einräumung von Kontrollrechten (§§ 4, 5), einer Gewinnbeteiligung (§ 6) und sogar eines Übernahmerechts (§ 10 Abs. 2) für die Beklagte, sowie vor allem der Tatsache, daß die Vertragspartner zuvor schon als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft miteinander verbunden gewesen waren. Allerdings hat der Vertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts insofern Versorgungscharakter, als er - neben seiner Ausrichtung auf einen gemeinschaftlichen Geschäftszweck - zugleich der Beklagten in Abgeltung ihrer früheren und gegenwärtigen Leistungen ein Existenzminimum auf Lebenszeit habe sichern sollen.
Nach den §§ 339, 134 HGB steht eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene stille Gesellschaft einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft im Sinne der §§ 132, 133 HGB gleich. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 23, 10) zutreffend annimmt, kann bei einer solchen Gesellschaft die ordentliche Kündigung nach der zwingenden Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Das berührt aber nicht die Gültigkeit des Vergleichs vom 14. November 1945. Vielmehr behandelt das Gesetz einen auf Lebenszeit abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag als wirksam. Es knüpft an ihn lediglich die Rechtsfolge, daß die Gesellschaft ebenso gekündigt werden kann wie eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Diese gesetzliche Umdeutung der vereinbarten lebenslangen Dauer in eine unbestimmte Vertragszeit mit der Folge des ordentlichen Kündigungsrechts schließt es grundsätzlich aus, auf einen solchen Gesellschaftsvertrag die allgemeinen Regeln über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) anzuwenden. Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zu § 139 BGB sind daher für die Entscheidung nicht erheblich. Der Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ist hier kraft Gesetzes als jederzeit gemäß § 132 HGB kündbarer Vertrag wirksam zustandegekommen.
II.
Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Kläger zur Zeit nicht für berechtigt, die stille Gesellschaft zu kündigen, und es sieht deshalb die zum 31. Dezember 1962 ausgesprochene Kündigung als unwirksam an. Das begründet es folgendermaßen: Bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 1945 seien die Vertragsparteien mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 156, 129) davon ausgegangen, bei einer stillen Gesellschaft könne, wie hier beabsichtigt, das ordentliche Kündigungsrecht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden. Dieser beiderseitige Rechtsirrtum und seine spätere Berichtigung durch den Bundesgerichtshof rechtfertigten es, auf den Vergleich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Denn mit Rücksicht auf den Versorgungszweck des Vertrags hätten die Parteien bei Kenntnis der wahren Rechtslage keine stille Gesellschaft auf Lebenszeit, sondern eine solche auf bestimmte Zeit unkündbar errichtet und es auf diese Weise der damals 38 Jahre alten Beklagten ermöglicht, bei Überleben der festgelegten Vertragszeit von einem privaten oder öffentlichen Versicherer eine Rente zu beziehen. Die so vereinbarte Vertragsdauer hätte auf jeden Fall den Zeitpunkt sowohl der ausgesprochenen Kündigung als auch der letzten mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1964 überschritten; damals sei die Beklagte noch nicht einmal 60 Jahre alt gewesen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.
Nach feststehender Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch bei einem Vergleich in Betracht, bei dem die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen (BGH LM BGB § 779 Nr. 2 u. 24; WM 1964, 543, 547). So führt zwar ein reiner Rechtsirrtum der Vergleichsparteien, der sich nicht zugleich auf irgendwelche tatsächlichen Umstände erstreckt, nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB (BGH LM BGB § 779 Nr. 3). Jedoch kann ein solcher gemeinsamer Irrtum unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vergleichs an die wahre Rechtslage erforderlich machen, wenn er eine Rechtsfrage betrifft, die für den Vertrag von grundlegender Bedeutung ist und deren falsche Beurteilung daher den Geschäftswillen der Parteien maßgeblich beeinflußt hat (BGHZ 25, 390 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; BGH LM BGB § 779 Nr. 24). Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht festgestellt.
Hierbei ist entscheidend, daß die Beklagte ihre 50%ige Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft zugunsten einer stillen Beteiligung in der Erwartung aufgegeben hat, durch die ihr zugesagten Bezüge auf Lebenszeit wirtschaftlich gesichert zu sein. Diese von ihrem Vertragspartner erkannte und gebilligte Erwartung gründete sich auf die beiderseitige, trotz der, Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung objektiv unrichtige Vorstellung, es sei rechtlich möglich, den Sicherungszweck durch die Umwandlung der Außengesellschaft in eine auf Lebenszeit der Beklagten und ihrer Eltern unkündbare stille Gesellschaft zu erreichen. Der gemeinschaftliche Irrtum über die Rechtslage berührte somit wesentlich die Grundlagen des Geschäfts. Diese besonderen Umstände rechtfertigen eine Umgestaltung des Vertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB auch noch nach 20jähriger Dauer.
2.
Hiergegen kann die Revision nicht geltend machen, gerade die Kläger seien es, die sich hier (im Gegensatz zu dem in BGHZ 25, 390 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] behandelten Fall) auf die "wirkliche Rechtslage" beriefen, indem sie nach der Aufklärung des beiderseitigen Rechtsirrtums den Vorteil des ordentlichen Kündigungsrechts für sich beanspruchten; das könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts niemals treuwidrig sein. Die wahre, von den Vertragsparteien seinerzeit verkannte Rechtslage ist die, daß sich die Absicht, der Beklagten durch einen nicht frei kündbaren Vertrag eine Mindestversorgung zu I sichern, gesellschaftsrechtlich nur durch die Vereinbarung einer bestimmten Vertragszeit verwirklichen ließ. Dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht den Gesellschaftsvertrag so angepaßt, wie es unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Vertragschließenden den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht.
3.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht eingewandt werden, da das Gesetz selbst durch die §§ 134, 132 HGB, 723 Abs. 3 BGB die unzulässige Bindung auf Lebenszeit zwingend durch eine solche auf unbestimmte Zeit ersetze, sei für die Berücksichtigung eines abweichenden Parteiwillens überhaupt kein Raum mehr. Die gesetzliche Regelung läßt sich allein mit dem Gedanken rechtfertigen, daß ein Gesellschafter in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unerträglich beschränkt sein könnte, wenn er auf unabsehbare Zeit an die Gesellschaft gefesselt wäre (BGH LM HGB § 132 Nr. 2). Dieser Zweckgedanke erfordert es jedoch nicht, den Gesellschaftern eine Vertragsgestaltung aufzuzwingen, die sie unter keinen Umständen gewollt haben und die sie deshalb im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vermieden hätten, wenn sie die Rechtslage sogleich richtig beurteilt hätten. Erweist sich daher, wie hier, eine freie Kündbarkeit der Gesellschaft gemäß § 132 HGB i.V.m. § 723 BGB als unvereinbar mit dem Zweck des Gesellschaftsvertrags und den gemeinsamen Vorstellungen der Vertragschließenden, so ist nach einer anderen Lösung zu suchen, die Treu und Glauben, dem verständigen Willen der Gesellschafter und dem Gesellschaftszweck besser entspricht, ohne gegen zwingende Gesetzesvorschriften zu verstoßen (ähnlich im Ergebnis, aber mit zum Teil abweichender Begründung Weipert in HGB-RGRK 2. Aufl. § 134 Anm. 2; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 134 Anm. 6; Flechtheim in Düringer/Hachenburg, HGB 3.Aufl. § 134 Anm. 2; vgl. auch Simon, Betrieb 1961, 1679, 1682). Diese Lösung kann auch darin zu finden sein, daß die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen und für diese Zeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll, wobei für die Bemessung des Zeitraums dem Gesellschaftszweck eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 10, 91, 98 [BGH 17.06.1953 - II ZR 205/52]; BGB-RGRK 11. Aufl. § 723 Anm. 13). Die gesetzliche Regelung steht dem deshalb nicht entgegen, weil sie nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unübersehbare Bindung eines Gesellschafters verhindern will (Fischer zu LM HGB § 132 Nr. 1; Koenigs, Die stille Gesellschaft S. 263 ff).
4.
In tatsächlicher Hinsicht bemängelt die Revision erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts, mit der Bestimmung der Vertragsdauer auf Lebzeiten der Beklagten hätten die Vertragschließenden für diesen Zeitraum zugleich die ordentliche Kündigung ausschließen wollen. Richtig ist zwar, daß eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Laufzeit nicht unbedingt einen entsprechend langen Ausschluß der ordentlichen Kündigung bedeuten muß, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird. Sie kann auch lediglich als Höchstdauer gemeint sein, wobei eine frühere Kündigung zulässig sein soll (Hueck, Das Recht der OHG, 3. Aufl. 247, 261). Eine solche Auslegung scheidet hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deswegen aus, weil der Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Beklagten sichern sollte und diesen Zweck verfehlt hätte, wenn er der Beklagten gegenüber jederzeit hätte gekündigt werden können. Die Ansicht der Revision, eine zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts müsse ausdrücklich vereinbart werden, trifft nicht zu (BGHZ 10, 91, 98 [BGH 17.06.1953 - II ZR 205/52]; BGB-RGRK § 723 Anm. 4, 13).
Soweit die Revision auch den Versorgungscharakter des Gesellschaftsvertrags anzweifelt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung, die auf einer umfassenden Würdigung des gesamten Vertragsinhalts und der Zeugenaussagen beruht. Daß der Geschäftsinhaber bei anhaltend schlechtem Geschäftsgang den Betrieb liquidieren darf (§ 13 des Vertrags), steht dieser Auslegung nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die lediglich wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung trägt und dem Inhaber ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit vorbehält.
5.
Rechtlich fehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Vertragschließenden seien bei dem Vergleich übereinstimmend von der irrigen Vorstellung ausgegangen, bei einer stillen Gesellschaft könne die ordentliche Kündigung auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, und sie hätten dies als eine wesentliche Vertragsgrundlage betrachtet. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt und Zweck des Vertrags und den Aussagen der bei seinem Abschluß beteiligten Rechtsanwälte gewonnen. Seine ausdrückliche Feststellung, beide Vertragspartner hätten die Unkündbarkeit der auf Lebenszeit eingegangenen stillen Gesellschaft als selbstverständlich angesehen, enthält das von der Revision vermißte Merkmal eines gemeinsamen Irrtums. Diese in eingehender Beweiswürdigung getroffene tatrichterliche Feststellung kann die Revision nicht dadurch ausräumen, daß sie ihr einen aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Satz aus der Aussage des Rechtsanwalts Dr. W..., des Vertreters des Gesellschafters Heinrich W..., entgegenhält. Wie das Berufungsgericht bindend feststellt, hat auch Rechtsanwalt Dr. W... nur eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht gezogen und hierüber mit seinem Mandanten gesprochen.
6.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Annahme des Berufungsgerichts, bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätten Heinrich Weimar und die Beklagte den Vertrag auf eine nicht vor dem 60. Lebensjahr der Beklagten endende bestimmte Laufzeit fest abgeschlossen, laufe praktisch doch wieder auf einen unzulässigen Ausschluß der ordentlichen Kündigung für die ganze unbestimmte Dauer der Gesellschaft hinaus (vgl. Fischer zu LM HGB § 132 Nr. 1; BGB-RGRK § 723 Anm. 13). Die vom Berufungsgericht als sachgemäß angesehene Vertragsregelung ist nicht auf eine unbestimmte, sondern auf eine bestimmte Vertragszeit gerichtet, und zwar auf eine solche, die in jedem Fall die letzte mündliche Verhandlung überdauert hat. Das Berufungsgericht hat lediglich von der an sich möglichen genauen Bestimmung des Endzeitpunkts deshalb abgesehen, weil es auf ihn für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht ankommt. Freilich hätte eine solche genaue Festlegung der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden unter den Parteien in diesem Fall besser gedient. Hierbei wäre etwa daran zu denken gewesen, daß im allgemeinen eine Bindung der Gesellschafter bis zu 30 Jahren als unbedenklich angesehen werden kann (vgl. BGB-RGRK § 723 Anm. 13; Fischer zu LM HGB § 339 Nr. 1).
Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussage des früheren Bevollmächtigten der Beklagten übersehen, er hätte bei Voraussicht der späteren Rechtsprechung über die Kündbarkeit der stillen Gesellschaft von dem Vergleich überhaupt abgeraten, ist ebenfalls unbegründet. Mit dieser Rüge verkennt die Revision den Unterschied zwischen einer Umdeutung nach § 140 BGB, bei der das Willensmoment eine maßgebende Rolls spielt (BGHZ 19, 269; BGH IM BGB § 140 Nr. 4), und einer Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB. Diese geht zwar von dem auf einer unrichtigen Vorstellung aufgebauten Geschäftswillen der Vertragspartner aus, muß aber im übrigen die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zugrundelegen und hiernach eine auch nach objektiven Maßstäben angemessene Lösung finden. Da hier der Gesellschaftsvertrag entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 339, 134, 132 HGB als gültig zu betrachten ist, können sich die Kläger seiner nach Aufklärung des beiderseitigen Rechtsirrtums gebotenen Anpassung an die Wirklichkeit nicht durch den Hinweis entziehen, die Beklagte selbst hätte sich seinerzeit auf einen nur bestimmte Zeit laufenden Vertrag - und damit auf eine stille Gesellschaft überhaupt - nicht eingelassen, wenn sie die wahre Rechtslage gekannt hätte.
III.
In einem Schreiben vom 12. September 1962 an den Bevollmächtigten der Kläger hatte der Rechtsanwalt der Beklagten von den Klägern u.a. unter Androhung einer Klage auf künftige Leistung eine Bestätigung gefordert, daß sie spätestens am 1. Januar 1963 die stille Einlage der Beklagten auf deren Konto überweisen würden. Diese Überweisung werde "entgegengenommen mit der Maßgabe, daß der Betrag selbstverständlich sofort wieder zur Verfügung gestellt wird, falls Ihr Auftraggeber die Kündigung zurücknimmt und das Weiterbestehen des Gesellschaftsverhältnisses anerkennt". In dieser Erklärung und der Tatsache, daß die Beklagte während dieses Rechtsstreits eine der Höhe ihrer Einlage entsprechende Überweisung angenommen hat, hat das Berufungsgericht kein vorbehaltloses Anerkenntnis der Kündigung gesehen, weil die Beklagte in jenem Schreiben - wie übrigens auch in früheren und späteren Schriftsätzen - zugleich ihre Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der Kündigung in erster Linie aufrechterhalten habe. Diese tatrichterliche Würdigung kann die Revision nicht durch eine abweichende Auslegung des Schreibens ersetzen. Wäre es richtig, daß die Beklagte sich mit der Kündigung bedingungslos einverstanden erklärt habe, so wäre auch unverständlich, warum die Kläger dann noch im Oktober 1962 ihre Klage mit dem Antrag eingereicht haben, die Rechtswirksamkeit der Kündigung festzustellen.
IV.
Das Hilfsvorbringen der Kläger, die Kündigung der stillen Gesellschaft sei zumindest aus wichtigem Grund nach § 339 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB gerechtfertigt, war vor allem darauf gestützt, gegenüber den Verhältnissen bei Abschluß des Vergleichs im Jahr 1945 sei infolge der allgemeinen Geschäftsentwicklung der Kapitalbedarf des Unternehmens ganz erheblich gestiegen. Schon heute mache die auf 53.825 DM umgestellte Einlage der Beklagten nur noch etwa 10 % des Gesamtkapitals aus, das überdies in Zukunft weiter erhöht werden müsse. Bezogen auf das Jahr 1960, bedeute die Zusage eines Gewinnanteils von 25 % für die Beklagte, daß ihre Einlage mit 68 % zu verzinsen sei. Den Vorschlag, dieses unerträgliche Mißverhältnis durch eine Erhöhung ihrer Einlage gegen Zahlung eines festen, betragsmäßig bestimmten Gewinnanteils zu beseitigen, habe die Beklagte wider Treu und Glauben abgelehnt.
Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht für eine vorzeitige Kündigung der Gesellschaft nicht als ausreichend angesehen, weil die Gewinngestaltung eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung sei und entsprechend auch den Klägern zugute komme. Zudem habe die Beklagte ihren Gewinn nur zum Teil entnommen und ihn im übrigen dem Unternehmen darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Auch hätte die von den Klägern gewünschte Neuregelung den Fortbestand einer echten Gewinnbeteiligung und damit die stille Gesellschaft überhaupt in Frage gestellt.
Ob diese von der Revision angegriffene Begründung in allen Punkten durchgreift, kann auf sich beruhen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger mit Recht verneint. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens seit dem Abschluß des Vergleichs in nicht voraussehbarer Weise so wesentlich geändert haben, daß die Interessen der Gesellschaft oder besonders schutzwürdige Belange der Kläger zwingend auch insoweit eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die neue Lage erforderten, so dürfte sich die Beklagte ihrerseits einer angemessenen und ihr zumutbaren Neuregelung nach Treu und Glauben nicht entziehen. Eine solche Neuregelung könnten die Kläger auch im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses durchsetzen (vgl. BGH LM HGB § 105 Nr. 8; Fischer, NJW 1954, 777, 780; Hueck aaO 126). Erst wenn die Beklagte durch eine uneinsichtige Haltung alle Versuche einer vernünftigen Umgestaltung des Vertrags endgültig zum Scheitern bringen würde, wäre an das äußerste Mittel einer Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu denken.
Daß diese Sachlage schon jetzt gegeben sei, ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Ob es überhaupt einer Vertragsänderung bedarf, und wie diese aussehen müßte, um beiden Seiten gerecht zu werden, läßt sich nur auf Grund einer umfassenden Kenntnis und Prüfung der gesamten Verhältnisse beurteilen. Hierbei wäre von der Lage und von den Vorstellungen, Erwartungen und Absichten der Vertragsparteien bei Vergleichsabschluß auszugehen und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Unternehmens bis heute unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, inwieweit und durch welche Ursachen sich das bei Vergleichsabschluß vorausgesetzte Verhältnis der gesellschaftlichen Leistungen zu Lasten des Geschäftsinhabers verschoben hat, insbesondere auch, welcher Anteil an der erheblichen Ausweitung des Geschäfts dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung, dem Einsatz schon vorhanden gewesener Betriebsmittel oder aber den besonderen Leistungen des Inhabers zuzuschreiben ist. Zugunsten der Beklagten wäre andererseits in Betracht zu ziehen, daß die zeitliche Begrenzung des Vertrags entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der Vertragschließenden für sie ohnehin schon eine wirtschaftliche Verschlechterung bedeutet.
Daß die Einigungsvorschläge, die der Beklagten bisher unterbreitet worden sind und die sie abgelehnt hat, alle hiernach maßgebenden Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hätten, ist noch nicht ersichtlich. Vor allem ist zu bedenken, daß die Verhandlungen über eine Vertragsänderung bislang von den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur Frage der Kündbarkeit der Gesellschaft beherrscht gewesen sind und damit eine wesentliche objektive Grundlage für ein sachgerechtes Verhandlungsergebnis gefehlt hat. Unter diesen Umständen ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der stillen Gesellschaft für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargetan.
V.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.