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§ 36 GewStDV - Zeitlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Amtliche Abkürzung
GewStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5-1

1Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.