§ 21 BestattG LSA - Grabstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
Auf Gemeindefriedhöfen ist jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab). Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.