Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1988, Az.: 2 StR 539/88
Bewertung des Tatbeitrags als Mittäterschaft oder Beihilfe an Hand der allgemeinen Grundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 539/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 29.06.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handel mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Franz M. aus K., dort geboren am ... 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Oktober 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1988
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beitrag des Angeklagten zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht als Mittäterschaft, sondern - wie die Revision zutreffend geltend macht - lediglich als Beihilfe zu bewerten.
Der Angeklagte vermittelte für seinen Arbeitgeber N. ein Rauschgiftgeschäft. Sein Tatbeitrag bestand im wesentlichen darin, daß er N. mit einem Mann zusammenbrachte, der bereit war, Rauschgift zu verkaufen, und daß er sich später darum bemühte, einen Käufer für das von N. erworbene Rauschgift zu finden.
Die Erwerbs- und die Verkaufsverhandlungen führte N. jeweils ohne den Angeklagten. Der Angeklagte unterstützte N., der sich mit seiner Firma in finanziellen Schwierigkeiten befand, aus freundschaftlicher Verbundenheit und weil er sich (in erster Linie) davon die wirtschaftliche Rettung der Firma und damit die Möglichkeit versprach, in Zukunft weiterhin "gewinnbringend mit N. zusammenzuarbeiten".
Das Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, denn er habe aus eigennützigen Gesichtspunkten Bestrebungen entfaltet, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern, bzw. zu ermöglichen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, ob ein Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, muß auch bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen diesen Beiligungsformen sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 3). Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist deshalb täterschaftliches Handeltreiben. Im vorliegenden Falle sprechen der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die (von ihm auch so gewollte) nur geringe Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat mitzubestimmen, in so starkem Maße gegen die Annahme von Mittäterschaft, daß auch im Hinblick auf den erwarteten, jedoch nur mittelbaren eigenen Vorteil, den sich der Angeklagte bei einer Sanierung der Firma und der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses aus der Tat versprach, sein strafbares Handeln lediglich als Beihilfe zu bewerten ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, damit kann auch der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die (vom Pflichtverteidiger) eingelegte weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen
Maier
Theune
Gollwitzer