Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1989, Az.: BVerwG 5 C 10.87
Ausbildungsförderung; Förderungsbegrenzung; Subsidiaritätsprinzip; Gleichartige Leistung; Darlehn; Mangelnde karitativ-eigennützige Zielrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 10.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.03.1984 - AZ: M 2015 XV 83
- VGH Bayern - 27.02.1987 - AZ: 12 B 84 A. 1419
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 82, 323 - 330
- DokBer A 1990, 371-374
- DÖV 1990, 115-117 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1990, 566-568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1681 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 1 Halbsatz 2 BAföG hat keinen gegenüber den Vorschriften der nachfolgenden Abschnitte eigenständigen förderungsbegrenzenden Regelungsgehalt. Die in diesen Folgevorschriften verwirklichte Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips ist abschließend.
- 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG können auch Leistungen sein, die darlehensweise erbracht werden.
- 3.
Der Begriff der Ausbildungsbeihilfe des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfaßt nur staatliche Leistungen.
- 4.
Gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG können private Leistungen nur sein, wenn sie neben der allgemeinen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung und eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung aufweisen.
- 5.
Die Vergabe von Geschäftsdarlehen durch private Banken ist kein Akt karitativ-gemeinnütziger "Beihilfe", sondern ein erwerbswirtschaftliches Bankgeschäft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte befugt ist, bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - Darlehenszahlungen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen.
Die Klägerin erhielt seit April 1979 Ausbildungsförderung für ihr Studium der Zahnmedizin. Im Januar 1983 erfuhr der Beklagte von einem Kreditvertrag der Klägerin mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank zur Studienendfinanzierung über insgesamt 19 800 DM, in dem eine einmalige Zahlung von 3 000 DM am 1. März 1982 und ab diesem Datum 28 Monatsraten zu je 600 DM zu einem gleitenden Zinssatz von anfangs 9,5 % p.a. vereinbart worden waren. Der Beklagte wertete diese Darlehenszuflüsse als Einkommen und berechnete deshalb die der Klägerin für die Bewilligungszeiträume April 1981 bis März 1983 zustehenden Förderungsleistungen mit Bescheiden vom 8. Februar 1983 neu. Mit einem dritten Bescheid desselben Datums forderte er die festgestellte Überzahlung zurück; dieser Bescheid enthielt darüber hinaus auch die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 1983 bis März 1984 unter Anrechnung der Darlehnszahlungen als Einkommen. Nachdem die Klägerin eine Mitteilung der Bank vorgelegt hatte, nach der diese für den Bewilligungszeitraum 1983/84 insgesamt nur 3 000 DM zur Verfügung stellen werde, verzichtete der Beklagte durch Bescheid vom 8. März 1983 für diesen Bewilligungszeitraum auf die Anrechnung von Darlehnszahlungen.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hielt der Klägerin in Übereinstimmung mit der Auffassung der Widerspruchsbehörde entgegen, auch privatrechtliche Darlehen seien - entsprechend der Subsidiarität der Ausbildungsförderung - als Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Ausbildung sichern sollten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen auf die Berufung der Klägerin hin die angefochtenen Bescheide aufgehoben, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Zwar seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig, soweit sie das Darlehen nicht berücksichtigten; gleichwohl sei der Beklagte nicht befugt, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Bewilligungsbescheide insoweit aufzuheben und Erstattung zu verlangen; denn das Darlehen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank sei nicht Einkommen im Sinne von § 21 BAföG. Soweit das Darlehen die Freigrenze des § 23 Abs. 1 BAföGübersteige, fehle allerdings die Förderungsbedürftigkeit im Sinne von § 1 Halbsatz 2 BAföG. Eine hierauf gestützte Rücknahme und Erstattung überschießender Förderungsbeträge komme aber nur nach den §§ 45, 50 SGB X in Betracht. Dies erfordere jedoch eine Ermessensentscheidung, die der Beklagte bisher nicht getroffen habe; eine Aufrechterhaltung der angefochtenen - gebundenen - Bescheide im Wege der Umdeutung aber scheide wegen § 43 Abs. 3 SGB X aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erreichen will. Er rügt die Verletzung der §§ 1 Halbsatz 2, 20 Abs. 1 Nr. 3 und 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. § 1 Halbsatz 2 BAföG sei keine selbständige Anrechnungsvorschrift, sondern lediglich ein Programmsatz, der durch die Anrechnungsvorschriften des 4. und 5. Abschnitts abschließend konkretisiert werde. Darlehen seien zwar nicht als Einkommen im eigentlichen Sinne anzusehen, weil sie dem Darlehensnehmer nicht endgültig zuflössen; sie seien jedoch nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wie Einkommen zu behandeln, wenn und weil sie denselben Zweck wie die Ausbildungsförderung verfolgten, den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der Ausbildung zu sichern.
Die Klägerin tritt dem entgegen; sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Sie ist mit dem Berufungsurteil der Auffassung, Darlehen seien kein Einkommen im Sinne des § 21 BAföG; zumindest aber könnten rein kommerziell motivierte Bankdarlehen zu banküblichen Zinsen nicht als Ausbildungsbeihilfen oder gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG angesprochen werden. Damit aber sei endgültig über die Anrechnungsfähigkeit der Darlehenszuflüsse entschieden; denn dem § 1 Halbsatz 2 BAföG komme keine selbständige anspruchsmindernde Bedeutung zu; insoweit sei der Revision zuzustimmen.
Nach Auffassung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht fallen auch Darlehen der hier zur Erörterung stehenden Art unter den Einkommensbegriff des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen; die tragenden Entscheidungsgründe des Berufungsurteils verletzen zwar Bundesrecht, doch stellt sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Zu Unrecht spricht das Berufungsgericht dem zweiten Halbsatz des § 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) einen gegenüber den Vorschriften der nachfolgenden Abschnitte eigenständigen förderungsbegrenzenden Regelungsgehalt zu. § 1 BAföG enthält, wie vom Gesetzgeber bereits durch die Überschrift "Grundsatz" plakativ herausgestellt, keinen fertigen Rechtssatz, der auf unmittelbaren Vollzug durch die Förderungsverwaltung angelegt ist, sondern eine "Grundsatzbestimmung" (so die Begründung zu § 1 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/1975 S. 20), in der - nach Art einer Präambel gleichsam vor die Klammer der konkreten Regelungen gezogen - die legislatorischen Leitvorstellungen offengelegt werden, nach denen das Gesetz gestaltet ist (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 20 zu § 1). Programmatische Grundsätze dieser Art bedürfen der legislatorischen Umsetzung und Konkretisierung (vgl. Esser, Grundsatz und Norm, 1956, S. 134); ihre konkrete Gestalt gewinnen sie erst in der Durchformung und Ausprägung der sie realisierenden Einzelvorschriften. Die in § 1 BAföG niedergelegten Grundprinzipien gelten deshalb, wie dort im ersten Halbsatz für den Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung ausdrücklich ausgesprochen, nur "nach Maßgabe dieses Gesetzes"; der im zweiten Halbsatz verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung ist davon nicht ausgenommen.
Ob und inwieweit die Ausbildungsförderung zurücktritt hinter anderweitig zur Verfügung stehende Mittel, ist - außer in den §§ 2 Abs. 6, 65 Abs. 2 BAföG, die den Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung gegenüber anderen gesetzlichen Förderungsprogrammen durch Normierung eines Anwendungsvorranges des spezielleren Förderungsgesetzes zur Geltung bringen - vor allem in § 11 Abs. 2 BAföG geregelt. § 11 Abs. 2 BAföG realisiert die Subsidiarität der Ausbildungsförderung dadurch, daß er die bedarfsmindernde Anrechnung des Einkommens und des Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern vorschreibt und den Auszubildenden damit auf die Inanspruchnahme dieser anderweitigen Mittel verweist. Diese förderungsrechtliche Subsidiarität durch bedarfsmindernde Berücksichtigung anderweitiger Mittel ist aber nach § 11 Abs. 2 BAföG ausdrücklich beschränkt auf eine Anrechnung "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften", bei der Einkommensanrechnung also auf eine Anrechnung nach Maßgabe der §§ 21 ff. BAföG. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die derart verwirklichte Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips nicht abschließend sein soll. Ein Rückgriff auf § 1 Halbsatz 2 BAföG zur Legitimation weiterer bedarfsmindernder Anrechnungen ist folglich ausgeschlossen.
Ergeben demnach die Entscheidungsgründe insoweit eine Verletzung des bestehenden Bundesrechts, so stellt sich gleichwohl die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Ergebnis als richtig dar. Denn Geschäftsdarlehen privater Banken sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, so daß der Zufluß derartiger Mittel Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Förderungsamtes nicht rechtfertigt.
Der Senat sieht keinen Anlaß, über die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte These zu befinden, Darlehen seien unter keinen Umständen Einkommen im Sinne des § 21 BAföG. Jedenfalls für die hier allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG trifft dies nicht zu. Danach gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge "Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen"; hierunter fallen auch Leistungen, die darlehensweise erbracht werden (ebenso die Tz. 21.3.5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz seit der Ursprungsfassung vom 25. August 1976 <GMBl. S. 386>; Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 7 zu § 23 <Std.: 3. Lfg. Oktober 1986>; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, Rdnr. 24 zu § 21; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juli 1982 - OVG 2 BA 87/81 - <FamRZ 1983, 538/539> sowie OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1988 - OVG 16 A 2230/85 - <FamRZ 1989, 109/110>; anderer Ansicht - soweit ersichtlich - wohl nur Müller-Schöll in Rothe/Blanke, a.a.O., 3. Aufl., Rdnr. 10.2 zu § 21 <Std.: 8. Lfg. Februar 1985>). Anderenfalls wäre der einschränkende Zusatz "mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz" unverständlich. Denn Ausbildungsbeihilfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden weithin - und wurden auch nach den früheren Gesetzesfassungen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BAföG vom 26. August 1971 <BGBl. I S. 1409>) zum Teil - nur als Darlehen gewährt, und der Gesetzgeber hätte, wäre nach seiner Ansicht der Begriff der Ausbildungsbeihilfe auf Zuschußleistungen beschränkt, nur die als Zuschuß geleistete Hilfe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom Einkommensbegriff ausnehmen dürfen. Dies freilich würde dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG soll - ähnlich wie die §§ 2 Abs. 6, 65 BAföG für die dort genannten Ausbildungsbeihilfen nach bestimmten Gesetzen - den Nachrang der Bundesausbildungsförderung gegenüber zweckidentischen, aber unbenannten Förderungsleistungen zum Tragen bringen. Vor diesem systematischen Hintergrund würde es keinen Sinn ergeben, den Nachrang einer Förderungsleistung, die selbst in beträchtlichem Umfang nur als Darlehen erbracht wird, nur dann anzuordnen, wenn die als vorrangig deklarierte Förderung als Zuschuß gewährt wird.
Das hier zu beurteilende Bankdarlehen erfüllt jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG; es ist weder Ausbildungsbeihilfe noch eine einer Ausbildungsbeihilfe gleichartige Leistung.
Den Begriff der Ausbildungsbeihilfe, den das Bundesausbildungsförderungsgesetz synonym mit dem der Ausbildungshilfe verwendet (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG), hat der Gesetzgeber vorgefunden. Er kennzeichnete - ebenso wie der zuletzt genannte Begriff (vgl. §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 31 ff. des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - vom 30. Juni 1961 <BGBl. I S. 815, ber. S. 1875>, aufgehoben durch Art. 21 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 <BGBl. I S. 1523>) - in dem auf zahlreiche Bundesgesetze verstreuten Recht der Ausbildungsförderung die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat (vgl. § 10 Abs. 2 und 4 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 <BGBl. I S. 221>; § 52 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 <BGBl. I S. 1387>; § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 <BGBl. I S. 1747>; § 16 Abs. 3 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 <BGBl. I S. 1865>). In dieser auf staatliche Leistungen beschränkten Ausprägung ist der Begriff der Ausbildungsbeihilfe auch in den Kompetenztitel des Art. 74 Nr. 13 GG eingegangen (vgl. BT-Drucks. V/2861 S. 29 und V/3826 S. 2), der der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes "die Regelung der Ausbildungsbeihilfen" überantwortet und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für den Erlaß des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bildet. Dafür, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG von diesem überkommenen Begriffsinhalt abweichen wollte, ist nichts ersichtlich (vgl. auch § 40 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 <BGBl. I S. 582> in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3113> und § 65 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 <BGBl. I S. 21> sowie OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1988 <a.a.O., S. 110>). Individualhilfen von privater Seite können deshalb allenfalls unter den Begriff der gleichartigen Leistungen fallen. Dies bestätigt auch § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, der die volle Anrechnung auf den Bedarf bei Ausbildungshilfen uneingeschränkt, bei gleichartigen Leistungen dagegen nur dann anordnet, wenn und weil sie aus öffentlichen Mitteln herrühren. Indem diese Regelung gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln wie Ausbildungshilfen behandelt, macht sie deutlich, daß nach Auffassung des Gesetzgebers Ausbildungsbeihilfen immer aus öffentlichen Mitteln stammen, mithin staatliche Individualhilfen darstellen.
Das von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG gewährte Darlehen ist auch keine gleichartige Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Unter diesen Begriff können zwar, wie sich im Gegenschluß aus § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG ergibt (vgl. auch BT-Drucks. VI/1975 S. 32), auch Förderungsleistungen von privater Hand fallen. Gleichartig mit einer staatlichen Ausbildungsbeihilfe aber sind derartige private Leistungen nur dann, wenn sie nicht nur den gleichen Zweck verfolgen, sondern über die Zweckidentität hinaus auch gleicher Art wie die staatliche Ausbildungsbeihilfe sind. Dies schließt neben der allgemeinen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung ebenso ein wie eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung der Leistung (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. Februar 1988 <a.a.O., S. 110). An der so verstandenen gleichen Art ermangelt es Geschäftsdarlehen privater Banken. Sie sind geprägt von einer eigennützigen, erwerbs- und wettbewerbsorientierten Zielrichtung. Ihre Vergabe ist kein Akt gemeinnütziger "Beihilfe", sondern ein erwerbswirtschaftliches Bankgeschäft.
Weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht noch diejenige des erkennenden Senats zur Gewährung von Ausbildungshilfe nach § 31 BSHG a.F. zwingen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Daß der Bundesgerichtshof in seinem vom Oberbundesanwalt angeführten Urteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 - (NJW 1985, 2331 zivilrechtlich BAföG-Leistungen auch insoweit als bedarfsmindernd angesehen hat, als sie darlehensweise gewährt werden, beruht entscheidungstragend darauf, daß einem Auszubildenden die Inanspruchnahme darlehensweise bereitgestellter BAföG-Leistungen "im Hinblick auf die außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen zumutbar" sei (a.a.O., S. 2332). In diesen Darlehensbedingungen, die der Bundesgerichtshof im einzelnen zutreffend beschreibt, manifestiert sich aber nichts anderes als der Umstand, daß BAföG-Darlehen im Gegensatz zu den zuvor erwähnten Bankdarlehen gemeinnützigen Zielen dienen.
Unergiebig für den vorliegenden Fall ist weiter, daß nach dem Urteil des Senats vom 10. Mai 1967 - BVerwG 5 C 150.66 - (BVerwGE 27, 58 = NJW 1968, 465) als eine die Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz alter Fassung ausschließende Hilfe von dritter Seite auch ein Darlehen in Betracht kommen konnte. Dieses Ergebnis ist seinerzeit ausdrücklich "nicht aus den Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen" hergeleitet, sondern auf das Selbsthilfegebot als allgemeinen Grundsatz des Sozialhilferechts gestützt worden (a.a.O., S. 69 bzw. S. 468). Einen vergleichbaren Grundsatz kennt das im Bundesausbildungsförderungsgesetz niedergelegte Ausbildungsförderungsrecht nicht.
Bleibt es nach allem dabei, daß Geschäftsdarlehen privater Banken, denen wegen ihrer eigennützigen, erwerbs- und wettbewerbsorientierten Zielsetzung eine gemeinnützige Zielrichtung fehlt, von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfaßt werden, so kann auch das Darlehen, das die Klägerin von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank zur "Studienendfinanzierung" erhalten hat, nicht als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Der erwerbswirtschaftliche Charakter dieses Darlehens zeigt sich nicht nur, wenn auch vor allem in der Höhe des vereinbarten gleitenden Zinssatzes von anfangs 9,5 % p.a., der von der Bank einseitig dem jeweiligen durchschnittlichen Marktzinsniveau angepaßt werden darf, sondern auch in der Zahl und der Art der Verpflichtungen, die dem Darlehensnehmer ausweislich der in den Verwaltungsakten in Ablichtung vorhandenen Vertragsurkunde abverlangt werden (Beitritt zu der Genossenschaft, Einzahlung eines Geschäftsanteils, Vorausabtretung zukünftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen, Eröffnung eines Gehaltskontos für die zukünftigen Gehaltsbezüge und Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung). All dies weist den Kreditvertrag als rein erwerbswirtschaftliches Bankgeschäft aus, mit dem Ziel, Zinsgewinne zu erwirtschaften und neue Kunden zu werben. So hat die Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Kreditvertrag auch verstanden, denn sie hat ausweislich des ebenfalls bei den Verwaltungsakten befindlichen Schreibens vom 3. Februar 1983 ausdrücklich betont, daß es sich bei dem Studentenkredit um einen ganz normalen Kredit und nicht um eine Studienbeihilfe handele.
War demzufolge das Bankdarlehen kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, so hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die auf den Zufluß anrechenbaren Einkommens gestützten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide aufgehoben; die Revision des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4 800 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dieser Betrag ergibt sich aus der Rückforderung für die Bewilligungszeiträume April 1981 bis März 1983.
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner