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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1989, Az.: 2 StR 262/89

Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1989
Aktenzeichen
2 StR 262/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.10.1988

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

William Richard G. aus F.-N., geboren am ... 1958 in F. zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1988 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

  1. 1.

    dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom Anklagevorwurf des Falles 3 freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

  2. 2.

    im übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, wobei jedoch die Feststellungen zum Schuldspruch in den Fällen 1, 2, 4 und 5 bestehen bleiben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatheinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten - Revision und der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

4

1.

Die Strafkammer hat das dem Angeklagten angelastete Tatgeschehen im Ergebnis zu Recht als eine fortgesetzte Handlung bewertet. Nach den Feststellungen organisierte der gesondert Verfolgte El B. von Marokko aus einen Haschischschmuggel (auch) in die Bundesrepublik Deutschland. Er warb teilweise selbst, teilweise durch andere Transportfahrer an, die er veranlaßte, auf seine Kosten Kraftfahrzeuge anzukaufen, auf ihren Namen zuzulassen und nach Marokko zu bringen. Unter Aufsicht von El B. wurde im Rifgebirge in Marokko Rauschgift in die Tanks der Fahrzeuge eingeschweißt; die Fahrzeuge wurden dann in die Bundesrepublik Deutschland zurückgebracht, wo das Haschisch ausgebaut und verkauft wurde. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Zeit von Ende Dezember 1984 bis Oktober 1985 in fünf Fällen auf Veranlassung des El B. an derartigen Haschischtransporten beteiligt, von denen zwei in die Bundesrepublik Deutschland gelangten, einer in die Niederlande ging und zwei bereits an der spanischen Grenze entdeckt wurden. Das Landgericht bewertet die Beteiligung des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung, da er von der ersten Fahrt an vorgehabt habe, "in Zukunft, je nach Beauftragung durch El B. für diesen Fahrzeuge nach Marokko (und von dort) mit Haschisch gefüllt, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen oder bringen zu lassen" (UA Bl. 24).

5

Diese Bewertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

6

Die einzelnen Transporte wurden immer wieder nach dem gleichen - eingespielten - System und von denselben Hauptpersonen organisiert und durchgeführt (vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 4). Dem Angeklagten, der lediglich zugibt, in einem Falle vom Haschischschmuggel gewußt zu haben, konnte zwar nicht nachgewiesen werden, daß er sich von Anfang an bereit erklärt hatte, in gewissen, von vornherein in etwa absehbaren Abständen in der oben genannten bestimmten Art und Weise für El B. tätig zu werden (UA Bl. 24). Ein solches Bereiterklären läßt sich nach den gesamten Umständen hier aber auch nicht ausschließen und muß bei der Prüfung des Gesamtvorsatzes deshalb zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden. Auch wenn der Gesamtvorsatz als solcher nicht zu Gunsten eines Angeklagten unterstellt werden darf, so gilt doch der Zweifelssatz für die Feststellungen von Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen, ohne Einschränkungen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 2).

7

2.

Das Landgericht hat eine bandenmäßige Begehung mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte in eine bandenmäßige Organisation eingegliedert gewesen sei. Absprachen auf Dauer seien nur zwischen ihm und El B. festgestellt worden. Nach dem festgestellten Umfang reichten die Absprachen nicht aus, um eine Eingliederung des Angeklagten in einer bandenmäßigen Organisation festzustellen (UA Bl. 24).

8

Die Begründung der Strafkammer läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erschöpft sich insoweit überwiegend in einer eigenen, von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Würdigung der Beweise; das gilt vor allem für die Bewertung der Aussage des Zeugen W. Daß der Angeklagte bei der von El B. organisierten Schmuggeltätigkeit generell für die Anwerbung von Haschischtransporteuren, das Besorgen von Schmuggelfahrzeugen u.a. zuständig war, hat das Landgericht nicht festgestellt.

9

Auch soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, es habe näherer Feststellungen bedurft, welchen Inhalt die Absprachen zwischen dem Angeklagten und El B. hatten und in welchem Umfang zum Teil unbekannt gebliebene Personen in das Organisationsschema eingeordnet waren, zeigt sie keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

10

3.

Das Landgericht hat einen Mindestwirkstoffgehalt von 5 % THC angenommen (UA Bl. 25). Daß eine genauere Bestimmung möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

11

4.

Ausreichende Feststellungen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte sich durch wiederholte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte, hat die Strafkammer nicht getroffen. Auch hier ist keine Aufklärungsrüge erhoben.

12

Im übrigen hat das Landgericht die Strafe zutreffend dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dabei strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte gleichzeitig den besonders schweren Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verwirklicht hat. Die Erfüllung eines weiteren Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 BtMG mußte unter diesen Umständen nicht als bestimmender Strafzumessungsumstand angesehen werden. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Angeklagte andere Personen für die Schmuggelfahrten mit eingesetzt hat. Daß diese gutgläubig waren, hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sie zumindest aus den Umständen erkennen mußten (und daher auch erkannt haben), was der eigentliche Zweck der Fahrten war (UA Bl. 15).

13

Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

14

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

15

Das Landgericht hat einen Beweisantrag mit unzureichender Begründung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt.

16

Dem Angeklagten war im Falle 6 angelastet worden, zu Beginn des Monats November an einem Haschischtransport von Marokko nach Frankfurt am Main beteiligt gewesen zu sein. Sein Verteidiger stellte demgegenüber durch den Zeugen C. unter Beweis, daß sich der Angeklagte in der Zeit vom 31. Oktober bis 27. November 1985 gemeinsam mit der Zeugin K. ständig in Algeciras aufgehalten und täglich mit O. wegen des inhaftierten Zeugen Roland W. verhandelt habe.

17

Das Landgericht hat die Vernehmung dieses Zeugen mit der Begründung abgelehnt:

"Es ist für die Entscheidung unerheblich, ob der Angeklagte in der Zeit vom 31. Oktober - 27. November 1985 ständig in A. mit Rechtsanwalt O. verhandelte."

18

In den Urteilsgründen hat das Gericht als Tatzeit im Fall Nr. 6 den Zeitraum "zwischen dem 15.10. und 31.10.1985" angegeben (UA Bl. 8).

19

Die so begründete Ablehnung ist fehlerhaft.

20

Der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch beimißt. Dabei muß zunächst deutlich gemacht werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (BGHR StPO § 244 III S. 2 - Bedeutungslosigkeit 1). Von diesem Erfordernis kann nur abgesehen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegt und sich die Verfahrensbeteiligten damit auf die durch die Ablehnung geschaffene Verfahrenslage einrichten konnten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 581/83). Ein so beschaffener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit der Angeklagte im Falle 6 verurteilt wurde. Ein Beruhen ist nicht etwa deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte später darauf hingewiesen wurde, daß sich bei der möglichen Fortsetzungstat die Tatzeit von Dezember 1984 bis November 1985 erstrecken und die Tatzeiten der Einzelakte auch gegenüber den angeklagten Tatzeiten verschieben können. Dieser Hinweis war zu unbestimmt, um dem Angeklagten zu verdeutlichen, daß das Landgericht entgegen der Anklage und den Feststellungen in einem anderen Verfahren den Zeitraum zwischen dem 15. und 31. Oktober 1985 als Tatzeit für die dem Angeklagten angelasteten Tat Nr. 6 ansehen würde.

21

Der genannte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs, da der Angeklagte nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt worden ist. Jedoch konnten die Feststellungen zum Schuldspruch bei den anderen Teilakten aufrechterhalten werden. Sie sind von dem Verfahrensfehler nicht betroffen. Es ist auszuschließen, daß der Fehler sich auf sie in irgendeiner Weise ausgewirkt hat.

22

Soweit dem Angeklagten im Falle 3 strafbares Handeln nicht nachgewiesen werden konnte, war er freizusprechen.

23

In der Anklage war angenommen worden, der Angeklagte habe in sechs Einzelfällen (Tatmehrheit) gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Daß die Strafkammer die als erwiesen erachteten Fälle als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung bewertet hatte, macht den Teilfreispruch nicht entbehrlich.

Maier
Theune
Gollwitzer
Detter
Schäfer